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Staatsanwaltschaft Berlin

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247 AR 565/​21

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 18.01.2022 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 02.02.2022 rechtskräftig ist.

Gegen Andre Dieter Waldemar Melüh wurde dabei die Einziehung seines Auszahlungsanspruches gegenüber der N26 Bank GmbH in Höhe von 5.151,22 € aus der Kontoverbindung DE04 1001 1001 2623 8916 46 angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum vom 21.07.2021 bis 16.08.2021 stellten unbekannte Täter unter Vortäuschung einer tatsächlich nicht bestehenden Leistungsbereitschaft Waren in Onlineportalen wie ebay-Kleinanzeigen ein und veranlassten die Käufer, den Kaufpreis auf das unter dem Namen des Betroffenen Melüh eröffnete Konto DE04 1001 1001 2623 8916 46 bei der N26 Bank GmbH zu überweisen.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 247 AR 565/​21 anmelden – § 459k Abs. 1 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft Berlin anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/​worden sind, teilen Sie dies der Staatsanwaltschaft Berlin bitte mit, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft Berlin in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459I Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft Berlin verlangen,
• sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),
• wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft Berlin im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),
• wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft Berlin vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

 

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