Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Berlin

Staatsanwaltschaft Berlin

262
qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Berlin

Az.: 247 AR 94/​20 und 247 AR 95/​20

Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 18.09.2017 gegen Milos Marinkovic und Gilbert Drewicz ein Urteil ergangen, der folgenden Sachverhalt zugrunde hat:
A.) Taten 1 bis 13
Um sich eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle von Dauer zu verschaffen, kamen die beiden Angeklagten überein, gemeinschaftlich Postsendungen von Banken an ihre Kunden, in denen sich Bankkarten bzw. die entsprechenden Persönlichen Identifikationsnummern (PIN) befinden, auf dem Postweg zu verschaffen und diese sodann für Geldverfügungen an Automaten zu nutzen, um die so erlangten Gelder für sich zu verwenden. Zur Verwirklichung ihres Vorhabens nutzten die Angeklagten aus, dass der gesondert Verfolgte Fawaz in der Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2013 als Angestellter bei der Firma Auto Spreves GmbH, welche als Subunternehmen für die Deutschen Post AG tätig ist, als so genannter Ablagefahrer Briefe an die jeweiligen Postverteilerkästen u.a. in den Postleitzahl-Bereichen 12161 und 12163 transportierte. Der gesondert Verfolgte Fawaz begab sich während seiner Arbeit mit seinem Transporter Renault Master mit dem amtlichen Kennzeichen B-BW 4138 entgegen seiner geplanten Route zum Austeilen der Postsendungen in eine abgelegene Straße, vornehmlich der Sackgasse Straße am Schoelerpark in 10719 Berlin, wo planmäßig jeweils die beiden Angeklagten Marinkovic und Drewicz in den Transporter hinzustiegen und dort gezielt aus den Postsendungen die Briefe der Banken in Absprache mit dem gesondert Verfolgte Fawaz aussortierten. Die Briefe wurden sodann geöffnet und die Bankkarten und die PIN-Mitteilungen entnommen. Der gesondert Verfolgte Fawaz blieb währenddessen in der Fahrerkabine sitzen, billigte aber die Handlungen der beiden Angeklagten auf der Transportfläche des Fahrzeugs. Um einen Überblick über die so erlangten Bankkarten und die dazugehörigen PINs zu behalten, legten die Angeklagten zusammen Listen an, mit deren Hilfe sie anschließend zusammen mit den erlangten Bankkarten Geldverfügungen an Automaten tätigten, wobei sie insgesamt Gelder in Höhe von 117.354,99 Euro erbeuteten.
Im Einzelnen verschafften sich die Angeklagten nach jeweiliger vorheriger Zueignung der Postsendungen durch den gesondert Verfolgten Fawaz aufgrund ihres gemeinschaftlichen Tatplanes in der Zeit zwischen dem 21. November 2012 und dem 11. April 2013 durch mindestens 13 selbständige Handlungen insgesamt 105 Postsendungen. Genaue Feststellungen dazu, wann, wo und von wem welche Postsendung verschafft wurde, sind dabei nicht möglich. Eine zwingende Zuordnung der in den 13 Bereichen aufgeführten EC-Karten bzw. PIN-Mitteilungen zu den einzelnen 13 Hehlereihandlungen lässt sich mit Ausnahme der jeweils zuerst genannten nicht vornehmen. Für seine Tätigkeit erhielt der gesondert Verfolgte Fawaz jeweils 100,00 Euro für jede vermittelte Kreditkarte samt PIN. Die jeweilige Zahlung erhöhte sich bei späterer erfolgreicher Abhebung von Geld durch die Angeklagten.

B.) Taten 14-102
In der Zeit zwischen dem 27. November 2012 und dem 10. April 2013 nahmen die Angeklagten entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes mit den verschafften Bankkarten und unter missbräuchlicher Verwendung der erbeuteten PINs insgesamt 107 Bargeld-Auszahlungsverfügungen an verschiedenen Geldautomaten in einer Gesamthöhe von 125.790,00 Euro vor, wobei bei insgesamt 89 Taten von den Geldautomaten eine Gesamtsumme von 117.354,99 Euro ausgezahlt wurde. Bei den versuchten Taten wurde den Angeklagten jeweils kein Geld ausgezahlt, obwohl sie sowohl die Karte als auch den zugehörigen PIN eingegeben hatten. Die versuchten Taten sind in der folgenden Tabelle durch eine graue Markierung hervorgehoben.

C.) Taten 103 und 104
1. Zu einem nicht verjährten unbekannten Zeitpunkt besorgte sich der Angeklagte Marinkovic eine nachgemachte italienische ID-Card mit den Scheinpersonalien „Luigi Caffrone, geb. 28.07.1989“, um mit dieser Konten unter Verschleierung seiner eigenen wahren Identität eröffnen zu können.
2. Zu einem nicht verjährten unbekannten Zeitpunkt besorgte sich der Angeklagte Drewicz eine nachgemachte französische ID-Card mit den Scheinpersonalien „Lucas Morin, geb. 28.07.1982“, um mit dieser Konten unter Verschleierung seiner eigenen wahren Identität eröffnen zu können.

Das Urteil ist seit dem 26.09.2017 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die (erweiterte) Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: 117.354,99 Euro Wertersatz.
Es besteht bei mehreren Geschädigten ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO.
Dieser Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft Berlin binnen der o. g. Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/​Herausgabe an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückübertragung/​Herausgabe b. d. Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111j Abs. 5, 4591 Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/​der Verletzten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/​der Verletzten (z. Bsp. bei Erbschaft) an seine/​ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen.
Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 247 AR 94/​20 oder 247 AR 95/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein