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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Heidelberg

620 VRs 430 Js 29754/​20

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 24.03.2021 ein Beschluss ergangen, welcher seit dem 05.05.2021 rechtskräftig ist. Es wurde dabei die selbstständige Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 123.683,24 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unbekannte Täter haben sich spätestens im September 2019 zusammengeschlossen mit dem Ziel, durch Betrugstaten auf der Internetplattform „mobile.de“ und „autoscout.de“ sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

Bei der Begehung der Taten gingen die Täter derart vor, dass sie Interessenten zum Kauf von Kraftfahrzeugen unter Vorlage gefälschter Unterlagen vorspiegelten, Kraftfahrzeuge verkaufen zu wollen und in der Folge mit den Kaufinteressenten einen entsprechenden Kaufvertrag abschlossen, mit der Absicht, das im Kaufvertrag aufgeführte Fahrzeug nach Bezahlung des Kaufpreises nicht an die Käufer zu übergeben. In dem irrigen Glauben, die Verkäufer wollten das entsprechende Fahrzeug tatsächlich übergeben, überwiesen die Kaufinteressenten das laut Kaufvertrag geschuldete Geld auf – unter anderem – das von den unbekannten Tätern vorgegebene Bankkonto IBAN DE23 6724 0039 0181 5380 00 bei der Commerzbank. Kontoinhaber dieses Kontos ist die MYB GmbH in Gründung. Verfügungsberechtigt über das Konto ist der unter den Aliaspersonalien „Fernando Martin Garcia“ auftretende unbekannte Täter, der dieses Konto auf Veranlassung der unbekannten Täter am 09.10.2019 eröffnete und den unbekannten Tätern für deren betrügerische Handlungen zur Verfügung stellte.
In der Umsetzung dieses Tatplans kam es zu folgenden betrügerischen Taten:

1.
Am 26.11.2019 wurde für die Geschädigte Firma MTMAT Ltd. 46.000,– EUR auf das Konto der unbekannten Täter überwiesen. Zu dieser Zahlung kam es aufgrund eines Kaufvertrages, welchen die Geschädigte für einen Mercedes-Benz CLS abgeschlossen hatte. Die Geschädigte erhielt trotz Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug nicht.

2.
Am 26.11.2019 und 27.11.2019 überwies der Geschädigte Antonius Patsias. 35.000,– EUR und 9.000,- EUR auf das Konto der unbekannten Täter. Zu dieser Zahlung kam es aufgrund eines Kaufvertrages, welchen der Geschädigte für einen Volvo XC90 abgeschlossen hatte. Der Geschädigte erhielt trotz Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug nicht.

3.
Am 28.11.2019 und 05.12.2019 wurden für die Geschädigte Firma Depannage Lemasson 17.000,– EUR, 19.000,– EUR und 11.000,– EUR auf das Konto der unbekannten Täter überwiesen. Zu dieser Zahlung kam es aufgrund eines Kaufvertrages, welchen die Geschädigte für einen VW Touareg abgeschlossen hatte. Die Geschädigte erhielt trotz Zahlung des Kaufpreises das Fahrzeug nicht.

4.
Am 05.12.2019 überwies die BCR Leasing IFN S.A. als Leasinggeberin für die geschädigte Firma SVAD Shipping SRL 71.000,– EUR und für die geschädigte Firma B.D.B.M. Tehnic SRL 47.893,– EUR auf das Konto der unbekannten Täter.
Zu dieser Zahlung kam es, da die SVAD Shipping SRL einen Kaufvertrag für zwei Mercedes-Benz GLC 250 d und die B.D.B.M. Tehnic SRL einen Kaufvertrag für einen Mercedes-Benz CLS 400d abgeschlossen hatte. Die Geschädigten erhielten die jeweiligen Fahrzeuge trotz Bezahlung des Kaufpreises nicht.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg, zum Aktenzeichen 620 VRs 430 Js 29754/​20 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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