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Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main

Strafvollstreckungsverfahren gegen Mengestab Beyen

Sicherung von Vermögenswerten zugunsten Verletzter,

Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Frankfurt: 3230 Js 222476/​21 V

Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafvollstreckungsverfahren gegen

Herrn Mengestab Beyen
geb. am 01.02.1981

d. durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2021 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl mit Waffe in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist d. Verletzten aus der/​den von d. Verurteilten begangen(en) Tat(en) ein Anspruch auf Rückgewähr dessen entstanden, was d. Verurteilte zu Unrecht erlangt hat.

Um d. Verurteilten das aus den Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des sichergestellten Trecking-Rades der Marke Kona, FIN: F87KLB375 angeordnet.

Gemäß § 459i Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) wird der/​die Verletzte hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung in Kenntnis gesetzt.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie bereits zivilrechtliche Beitreibungsmaßnahmen eingeleitet haben und weiter durchführen sowie ob alternativ bereits eine Zahlungsvereinbarung mit d. Schuldner/​in getroffen wurde und er/​sie auf diese leistet.

 

Frankfurt am Main, den 14.07.2022

Kranz, Rechtspflegerin

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