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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

R016 VRs 809 Js 20094/​19

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen Andre Grätz, geb. am 28.05.1983, wegen Unterschlagung.

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit
der Herausgabe (§ 459j StPO)

Unter dem AZ: 211 Cs 809 Js 20094/​19 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 12.06.2019 die Einziehung folgender Gegenstände:

Schwarzgraugrüner Fahrradrahmen „Thompson Fusion“

rechtskräftig angeordnet.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 13. Juni 2018 war der Verurteilte vor 12:30 Uhr auf dem Torgauer Platz in Leipzig Volkmarsdorf und entdeckte einen schwarzgraugrünen Fahrradrahmen „Thompson Fusion“. Er bemerkte, dass die typischerweise unten in das Tretlager eingeschlagenen individuellen Prägezeichen fehlten, dort Metall massiv weggeschliffen worden war. Obwohl er erkannte, dass das Fahrradteil seinem Besitzer abhanden gekommen, zwar besitzlos, aber nicht herrenlos war und mehr als zehn Euro wert ist, und er daher verpflichtet ist, den Fund des Fahrrads unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, nahmen der Verurteilte den Rahmen im Wert von zirka 150 Euro mit, um diesen von nun an wie ein Eigentümer zu nutzen.

Der/​Die Verletzte kann sich binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig unter Angabe des o. g. Aktenzeichens melden, wenn er/​sie Ansprüche hat. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO). Es bedarf der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der/​die Geschädigte nicht mehr Eigentümer der Sache sein, ist die Versicherung oder ein etwaiger Erwerber über diese Mitteilung zu informieren. Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass der/​die Verletzte oder ein Rechtsnachfolger den eingezogenen Gegenstand zurückerhält. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, wird der Staat Eigentümer des eingezogenen Gegenstands (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Reichelt, Rechtspfleger

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