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Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve (Stromangebotsausweitungsverordnung – StaaV)

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diego_torres / Pixabay

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Verordnung
zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots
durch Anlagen aus der Netzreserve
(Stromangebotsausweitungsverordnung – StaaV)

Vom 13. Juli 2022

Auf Grund des § 50a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Erlaubnis für die befristete Teilnahme am Strommarkt
von Anlagen aus der Netzreserve

(1) Die Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5 und § 13d des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, können am Strommarkt teilnehmen. Maßgeblich für die befristete Teilnahme am Strommarkt sind die §§ 50a bis 50c des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen, die nach § 50a Absatz 4 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der Netzreserve vorgehalten werden erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für diese Anlagen wirksam wird.

(2) Absatz 1 gilt nur während der Alarmstufe oder der Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und ­Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/​1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/​2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/​517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist.

(3) Die nach Absatz 1 zulässige Teilnahme dort genannter Anlagen ist bis zum Ablauf des 30. April 2023 zulässig.

§ 2

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Juli 2022

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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