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Bekanntmachung gemäß § 61 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) über den Erlass einer Verfügung nach § 32b GWB-Pforzheimer Kunden beschissen?

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Tumisu / Pixabay

Land Baden-Württemberg

Bekanntmachung
gemäß § 61 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
über den Erlass einer Verfügung nach § 32b GWB

Vom 8. Juni 2022

In dem Kartellverwaltungsverfahren gegen die Gasversorgung Pforzheim Land GmbH wegen Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in der Gasgrund- und Ersatzversorgung erlässt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als Landeskartellbehörde für Energie und Wasser Baden-Württemberg (EKartB) nach § 32b Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs­beschränkungen (GWB) folgende Verfügung:

1.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als Landeskartellbehörde für Energie und Wasser erklärt die von der Gasversorgung Pforzheim Land GmbH angebotenen Verpflichtungszusagen vom 12. Mai 2022 gemäß § 32b Absatz 1 GWB für bindend.
2.
Die EKartB wird vorbehaltlich des § 32b Absatz 2 GWB von ihren Befugnissen nach den §§ 32 und 32a GWB keinen Gebrauch machen; das Verfahren gegen die Gasversorgung Pforzheim Land GmbH wird eingestellt.
3.
[Kostenentscheidung]

Stuttgart, den 8. Juni 2022

4-4452.87/​755

Landeskartellbehörde
für Energie und Wasser Baden-Württemberg
beim Ministerium
für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Im Auftrag
Klötzel

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