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Staatsanwaltschaft Köln

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Staatsanwaltschaft Köln

960 Js 37/​21

Strafvollstreckungsverfahren gegen Sebastian Hilger, alias John Osborne, alias Denis Bucher, alias Stefan Theisgen, alias alias Anna Magwa, alias Nils Oomen, alias Marco Weiler

Mit Urteil vom 04.03.2022 hat das Landgericht Köln (Az. 118 KLs 10/​21) den Sebastian Hilger wegen Betruges in 41 Fällen, sowie wegen Betruges in 72 weiteren Fällen, begangen im Zeitraum Dezember 2019 bis März 2021, verurteilt und dabei die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 26.152,98 Euro abzüglich sichergestellter 6.325,00 Euro angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung wurden 6.325,00 Euro sichergestellt. Der Differenzbetrag muss durch den Verurteilten erst noch gezahlt werden.

Es gibt mehrere Geschädigte.

Gemäß § 459l Abs. 1 und 2 StPO werden die Geschädigten/​Anspruchsinhaber hiermit über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung benachrichtigt.

Wurden Geschädigte bereits z.B. durch eine Versicherung entschädigt, oder sind nicht mehr Anspruchsinhaber, gilt diese Benachrichtigung auch für den Rechtsnachfolger.

Allgemeine Hinweise zum Verfahrensverlauf:

Der Verletzte/​Anspruchsinhaber kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung (Veröffentlichung) der Mitteilung über die Rechtskraft seine Entschädigungsansprüche in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Staatsanwaltschaft lediglich anmeldet.

Wird die sechsmonatige Anmeldefrist verabsäumt, ist eine Entschädigung gleichwohl möglich. Es muss dann allerdings ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, vorgelegt werden, oder die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigt werden.

Soweit das ursprünglich durch die Tat Erlangte nicht mehr vorhanden ist und daher allein eine Auskehr des Verwertungserlöses in Betracht kommt (s. oben), prüft die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist nunmehr abschließend, ob der Verwertungserlös ausreicht, um diejenigen Verletzten zu befriedigen, die auf die Mitteilung gem. § 459i StPO tatsächlich berechtigte Ansprüche angemeldet haben. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a) Wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, um alle angemeldeten und berechtigten Ansprüche von mindestens zwei Verletzten zu befriedigen (sog. Mangelfall), stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 459h Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO).

b) Sofern der Verwertunqserlös ausreicht, wird dieser nach Rechtskraft der Einziehungsanordnung entsprechend dem vorstehend dargestellten Verfahren gemäß §§ 459k Abs. 1, Abs. 2 StPO an den /​ die Verletzten ausgekehrt. Eine Auskehr erfolgt auch dann, wenn der Verwertungserlös nicht ausreicht, jedoch nur ein Verletzter berechtigte Ansprüche angemeldet hat.

c) Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung von mindestens zwei Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Staatsanwaltschaft gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Das Verfahren entspricht demjenigen des § 459m Abs. 1 Satz 1 bis 3 StPO. Eine Entschädigung erfolgt dann allein nach Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, unter Beachtung der zweijährigen Ausschlussfrist, bei mehreren Verletzten in der Reihenfolge des Eingangs der Titel. Die Ausschlussfrist gilt ab der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht bzw. ab der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von einem Insolvenzantrag mangels Erfolgsaussicht von vorneherein abzusehen.

Es können nur Ansprüche geltend gemacht werden, soweit diese mit dem aus der Tat Erlangten korrespondieren (sog. Kehrseite des Erlangten). Nicht hierunter fallen daher beispielsweise bloße Beschädigungen des Eigentums, Schmerzensgeld- und Zinsansprüche oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob letztlich eine der in § 459m StPO geregelten, die Vorlage eines Titels erfordernden Konstellationen Anwendung findet, bleibt es dem Anspruchsinhaber insgesamt überlassen, unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig Ansprüche gegenüber dem Schuldner zivilrechtlich geltend zu machen.

Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Staatsanwaltschaft noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Daher ist von Anfragen Abstand zu nehmen. Es obliegt dem eigenen Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse über diesen Akteneinsicht zu beantragen.

 

Klippel, Rechtspflegerin

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