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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

14 Js41266/​18

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Landgerichts Hildesheim wegen Urkundenfälschung (Az. 20 KLs 14 Js 41266/​18) gegen R. Säbel. Diese ist rechtskräftig seit dem 15.12.2021. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Auf Grund dieser Entscheidung ist den Geschädigten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages entstanden, den sie nun geltend machen können.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigte Säbel war als Kundenbetreuerin für die Volksbank tätig. Bis zum 30.09.2017 übte sie die Beschäftigung in der Geschäftsstelle Immensen aus. Als diese zum 30.09.2017 geschlossen wurde, wechselte sie in die Geschäftsstelle der Volksbank in Arpke, wo sie bis November 2018 tätig war.

Im Rahmen Ihrer Tätigkeit betreute Sie dabei u.a. auch die Geschädigten Monika und Traute Buchholz, welche über diverse Sparkonten bei der Volksbank verfügten. Aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden persönlichen Bekanntschaft bestand ein enges Vertrauensverhältnis der Zeuginnen Buchholz zu der Beschuldigten, die wusste, dass die Zeuginnen Buchholz sehr vermögend und sehr sparsam waren und volles Vertrauen zu ihr hatten. Die Zeuginnen Buchholz tätigten Barabhebungen – wie der Beschuldigten bekannt war – ausschließlich vom vorhandenen Girokonto, und ließen die vorhandenen Sparbücher im Übrigen unangetastet.

Diese Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der Zeuginnen Buchholz und das grundsätzlich in sie gesetzte Vertrauen nutzte die Beschuldigte bewusst aus, indem sie nach und nach vorhandene Sparkonten der Zeuginnen Buchholz „plünderte“. Dabei fälschte die Beschuldigte regelmäßig zunächst Auszahlungs- Quittungen über auszuzahlende Beträge mit den Unterschriften von Monika bzw. Traute Buchholz, verbuchte den Betrag im Rahmen der Kontoführung als ausgezahlt und entnahm dann den jeweiligen Betrag aus dem Bargeldbestand der Geschäftsstelle der Volksbank bzw. veranlasste eine Auszahlung des Betrags über den Geldautomaten der Filiale.

Insgesamt erlangte die Beschuldigte dabei einen Betrag in Höhe von 270.500 € im Zusammenhang mit den vorgetäuschten Auszahlungen an die Geschädigten Buchholz.

Die Beschuldigte betreute daneben auch über viele Jahre die Konten der Geschädigten Ingeborg Wolting, welche gleichfalls vermögend war und der Beschuldigten aufgrund des seit vielen Jahren bestehenden Kundenbetreuungsverhältnisses vertraute. Auch hinsichtlich dieser Konten fälschte die Beschuldigte Auszahlungs- Quittungen mit der Unterschrift der Ingeborg Wolting, verbuchte den Betrag im Rahmen der Kontoführung als ausgezahlt und entnahm nachfolge das vermeintlich an die Kontoinhaberin ausgezahlte Bargeld aus dem Bargeldbestand der Volksbank, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Insgesamt erlangte die Beschuldigte insoweit einen weiteren Betrag in Höhe von 21.800 €.

Die Beschuldigte handelte bei den ihr vorgeworfenen Taten, um sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur unerhebliche Einnahmequelle zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes und ihrer sonstigen Ausgaben zu verschaffen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

Mit freundlichen Grüßen

 

Knösel
Rechtspflegerin

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