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BGH – Sonstige Entscheidungen XI ZB 9/20 MPC Rendite Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG 04.11.2021

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XI ZB 9/​20

vom
21. September 2021

in dem Rechtsstreit

Günter Tillmann, Hasselsheide 40, Bergisch Gladbach,

Musterkläger und Musterrechtsbeschwerdeführer,

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –

Beigetretene auf Seiten des Musterrechtsbeschwerdeführers:

1.

Renate Bock, Richthofenstraße 38, Kiel,
(LG Hamburg: 304 O 185/​17),

2.

Ute Gontermann-Gehl, Moltkestraße 5, Eschweiler,
(LG Hamburg: 304 O 250/​17),

– Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Scheuch und Lindner –

gegen

1.

2.

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Palmaille 67, Hamburg,

Musterbeklagte zu 2 und Musterrechtsbeschwerdegegnerin,
3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

– Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt Prof. Dr. Siegmann –

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger zu 28,57%, die Beigetretene zu 1 zu 28,57% und die Beigetretene zu 2 zu 42,86%.

Ihre außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren tragen der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 und 2 jeweils selbst.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf 4.623.778,50 € festgesetzt.

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 147.000 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 auf 4.594.643,50 € festgesetzt.

Gründe:

A.

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über die Richtigkeit und Vollständigkeit des am 22. März 2007 aufgestellten Verkaufsprospekts zu der MPC Rendite-Fonds Leben plus VII GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft).

2

Die Musterbeklagte zu 2 und Musterrechtsbeschwerdegegnerin war Anbieterin von Beteiligungen an der Fondsgesellschaft, Prospektverantwortliche und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 war Treuhand- und Gründungskommanditistin. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 sind hundertprozentige Tochterunternehmen der Musterbeklagten zu 3, die außerdem mit der Musterbeklagten zu 1 am 4. September 2004 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen hatte. Die Musterbeklagten zu 4 bis 9 sind Kreditinstitute oder Anlageberater und werden in nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden in Anspruch genommen.

3

Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten, die Verwaltung, die Veräußerung und die Realisierung von Rechten aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen. Die Fondsgesellschaft sollte in Versicherungen in Form von nicht fondsgebundenen deutschen Kapitallebensversicherungen und von privaten Rentenversicherungen (im Folgenden: Kapitalversicherungen) investieren. Die Anleger konnten sich mit einer Mindestzeichnungssumme in Höhe von 10.000 € unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber über die Musterbeklagte zu 1 an der Fondsgesellschaft beteiligen.

4

Das Anlagekonzept sah bei einer geplanten Laufzeit von 16 Jahren vor, bereits laufende, zum Verkauf stehende Policen deutscher Kapitalversicherungen zu erwerben, die Versicherungsbeiträge bis zum Vertragsende zu zahlen und dann die fällige Ablaufleistung zu vereinnahmen. Dazu wird auf Seite 24 des Prospekts im Kapitel „Das Fondskonzept“ ausgeführt:

„Die Fondskonzeption des MPC Rendite-Fonds Leben plus 7 basiert auf zwei grundlegenden Erkenntnissen. Zum einen darauf, dass der Betrag, den der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Kapitalversicherungsvertrages von der Versicherungsgesellschaft erhält, in der Regel deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liegt. Deswegen ist es dem Fondsmanagement möglich, die Policen unter Wert einzukaufen. Zum anderen besticht die besondere Sicherheitsqualität des Produktes, die in der deutschen Kapitalversicherung selbst begründet liegt. […] Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen existiert deshalb, weil der Rückkaufswert*, der von den Versicherungen angeboten wird, nicht den wahren inneren Wert der Versicherungspolice widerspiegelt. Der Anleger profitiert bei diesem Fondskonzept von der Gewinnspanne beim Einkauf der Versicherungspolicen. Denn obwohl der Kaufpreis über dem Rückkaufswert liegt, können die Policen zu einem Preis angekauft werden, der oft deutlich unter dem tatsächlichen Wert des Vertrages liegt.“

5

Daran anschließend ist unter der Bezeichnung „Beispielhafter Verlauf einer Kapitalversicherung“ eine Grafik mit drei übereinanderliegenden Kurven „Innerer Wert der Police“, „Rückkaufswert“ und „Beitrag“ abgebildet, die die prospektierte Wertentwicklung eines Kapitalversicherungsvertrages mit 30-jähriger Laufzeit verdeutlichen soll.

6

Im Glossar wird auf Seite 132 der im Prospekt vielfach verwendete Begriff „Rückkaufswert“ wie folgt erklärt:

„Wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigt, steht ihm eine Rückvergütung zu. Sie besteht aus der Summe des Deckungskapitals und den bereits zugewiesenen Überschussbeteiligungen, von der die Gesellschaft jedoch einen bestimmten Betrag einbehält – für Abschlusskosten, laufende Verwaltungskosten etc. Der Rückkaufswert liegt in den ersten Jahren unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Bis zu einem Drittel der eingezahlten Beiträge wird für Risikoschutz, Provisionen und Verwaltung aufgewendet.“

7

Die Fondsgesellschaft war als so genannter Blind-Pool konzipiert, bei der die zu erwerbenden Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts noch nicht konkret feststanden und die im Prospekt enthaltenen Prognoseberechnungen anhand eines so genannten Modellportfolios vorgenommen wurden. Zu den damit verbundenen allgemeinen Risiken wird unter anderem im Kapitel „Wesentliche Risiken der Vermögensanlage“ auf Seite 15 des Prospekts ausgeführt:

„Bei dem vorliegenden Beteiligungsangebot handelt es sich um ein Blind-Pool-Konzept. Die Policen werden erst nach der Prospekterstellung angekauft. Daher basieren die Prognosen der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse auf einem Modellportfolio. Hierbei wird eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der Rückkaufswerte* oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements werden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die zukünftige Verzinsung der Policen geschätzt. Das tatsächlich angekaufte Portfolio wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von dem Modellportfolio abweichen. Dies kann negative Auswirkungen auf die Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen haben […].“

8

Im selben Kapitel findet sich auf Seite 15 des Prospekts unter der Zwischenüberschrift „Renditeprognosen“ folgender Hinweis:

„Eine Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich.“

9

Auf Seite 66 f. des Prospekts wird im Kapitel „Prognose der Liquiditätsrechnung“ in tabellarischer Form ein beispielhafter Fondsverlauf auf Basis des Modellportfolios dargestellt und anhand bestimmter Angaben unter anderem zum durchschnittlichen Kaufpreis pro Versicherungspolice, zur angestrebten Verteilung der Restlaufzeiten, zum erwarteten Vermögen durch Rückkaufswerte und zu erwarteten Erlösen aus Ablaufleistungen erläutert. Dazu wird einleitend ausgeführt:

„Eine exakte Vorhersage der tatsächlichen Ausprägungen der für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Parameter, wie z.B. des Verhältnisses vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen oder der zukünftigen Performance der Versicherungspolicen ist nicht möglich. […] Mit der Prognoserechnung soll dem Anleger ein beispielhafter Fondsverlauf dargestellt werden. Bei dem in der Kalkulation abgebildeten Portfolio handelt es sich um ein zum Zweck der Kalkulation erstelltes Modellportfolio, da die Versicherungspolicen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht angekauft sind. Es ist wahrscheinlich, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio an Kapitalversicherungen von dem dargestellten Portfolio abweicht. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der tatsächlichen Ausschüttungen von den prognostizierten Ausschüttungen abweichen und in einzelnen Jahren höhere, keine oder nur ein Teil der geplanten Ausschüttungen erfolgen.“

10

Im Kapitel „Sensitivitätsanalysen“ wird sodann auf Seite 80 f. des Prospekts aufgezeigt, welche Abweichungen von der Liquiditätsprognose sich aus der positiven oder negativen Veränderung bestimmter Einflussfaktoren wie z.B. den zugrunde gelegten Kaufpreisen, den angenommenen Fremdkapitalzinsen und der Verzinsung der Versicherungspolicen ergeben. Dazu wird einleitend ausgeführt:

„Die Entwicklung der Beteiligung hängt von verschiedenen Einflussfaktoren ab. Grundlage der in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Berechnungen wie der Prognose der Liquiditätsrechnung und der steuerlichen Ergebnisse ist ein Modellportfolio. Um dieses zu ermitteln, wurde eine typische Versicherungspolice analysiert und daraus bestimmte Parameter wie z.B. Höhe der Rückkaufswerte oder der Versicherungsbeiträge abgeleitet. Auf Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements wurden dann Parameter wie die Verteilung der Ablaufjahre oder die künftige Verzinsung der Policen geschätzt. […] Die erstellten Prognosen basieren auf Vergangenheitswerten, statistischen Bewertungen und finanzmathematischen Berechnungen. Eine Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten der einzelnen Parameter ist nicht möglich.“

11

Die Aufgaben der Musterbeklagten zu 1 werden auf Seite 55 des Prospekts im Kapitel „Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen“ wie folgt wiedergegeben:

„Die wesentlichen Aufgaben … sind die treuhänderische Verwaltung der Kommanditeinlagen, die Vertretung der Interessen der Treugeber und die Information der Anlegerinnen und Anleger.“

12

Als Rechtsgrundlage wird dabei auf den im Prospekt enthaltenen, mit der Kapitalanlage abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag verwiesen, in dem die Rechte und Pflichten von Treuhänderin und Treugeber näher geregelt werden. Gemäß § 6 dieses Vertrags ist der Treugeber berechtigt, der Treuhänderin Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen zu erteilen, wohingegen sich die Treuhänderin ihrer Stimme zu enthalten hat, soweit Weisungen nicht erteilt werden.

13

Zu den gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Musterbeklagten zu 1 und 2 sowie der Musterbeklagten zu 3 wird auf Seite 35 des Prospekts im Kapitel „Angaben über die Emittentin“ ausgeführt:

„Stellung im Konzern: Alleinige Gesellschafter [der Fondsgesellschaft] sind die Komplementärgesellschaft und die Gründungskommanditisten MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH [d.i. die Musterbeklagte zu 2], TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH [d.i. die Musterbeklagte zu 1] und MPC Münchmeyer Petersen Life Plus Consulting GmbH. Die Gründungskommanditisten sind 100-prozentige Tochtergesellschaften der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG [d.i. die Musterbeklagte zu 3].“

14

Auf etwaige Interessenkonflikte in Bezug auf die Musterbeklagte zu 1 wird auf Seite 56 des Prospekts im Kapitel „Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen“ schließlich wie folgt hingewiesen:

„Die TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH [d.i. die Musterbeklagte zu 1] ist genau wie der Anbieter der Beteiligung, die MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH [d.i. die Musterbeklagte zu 2], eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG [d.i. die Musterbeklagte zu 3]. Daraus können sich grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben.“

15

Die Kapitalanlage entwickelte sich ungünstig und wird nach einem Kurzreport 2016/​2017 bis zum Laufzeitende im Jahr 2022 einen Gesamtmittelrückfluss von 47,34% bringen, während im Prospekt bis zu 235,1% prognostiziert worden waren.

16

Seit dem Jahr 2014 haben zahlreiche Anleger Klagen gegen die Musterbeklagten erhoben. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Musterkläger Prospektfehler geltend gemacht, die sich seiner Ansicht nach daraus ergeben, dass die im Prospekt enthaltene Renditeprognose mangels Benennung eines durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils für den Anleger nicht nachvollziehbar und damit irreführend sei (Feststellungsziel 1a), dass die Renditeprognose angesichts eines zu hoch angelegten durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils unvertretbar und damit fehlerhaft sei (Feststellungsziel 1b), dass für die Musterbeklagten ex ante erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel sei (Feststellungsziel 1c), und dass – hilfsweise zu Feststellungsziel 1c – im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten und Erfahrung des Fondsmanagements beruhe (Feststellungsziel 1d). Der Prospekt sei zudem fehlerhaft, weil ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Musterbeklagten zu 3 sei und dass dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Kapitalanlage obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag stehe (Feststellungsziel 1e). Schließlich hat der Musterkläger geltend gemacht, dass die Musterbeklagten hinsichtlich der vorgenannten Feststellungsziele 1a bis 1e ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzung im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten hätten (Feststellungsziel 2).

17

Mit Musterentscheid vom 26. Juni 2020 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge zu den Feststellungszielen 1a, 1b, 1d und 1e als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, dass die Feststellungsanträge zu den Feststellungszielen 1c und 2 gegenstandslos sind. Dagegen wendet sich der Musterkläger mit der Rechtsbeschwerde, der die Beigetretenen zu 1 und 2 beigetreten sind. Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat der Senat die Musterbeklagte zu 2 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

B.

18

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

19

Das Oberlandesgericht hat – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – zur Begründung des Musterentscheids im Wesentlichen ausgeführt:

20

Die Feststellung zum Feststellungsziel 1a sei nicht zu treffen. Ein Prospektfehler liege nicht vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob die im Prospekt auf den Seiten 66 bis 71 enthaltene Berechnung als „Renditeprognose“ bezeichnet werden könne, da sich der Prospekt an dieser Stelle mit einer „Liquiditätsprognose“ befasse und nicht die Darstellung der Rendite des Fonds im Sinne eines erwirtschafteten Überschusses zum Gegenstand habe. Jedenfalls müsse dort der sich für das Modellportfolio ergebende durchschnittliche Einkaufspreisvorteil nicht ausdrücklich benannt werden. Dies ergebe sich schon aus dem Zweck der Berechnung, die eben keine Renditeerwartung beispielhaft beschreiben, sondern Auskünfte zur Liquiditätssituation des Fonds im Rahmen eines Modellportfolios erteilen solle. Darüber hinaus verschaffe der für das Modellportfolio kalkulierte durchschnittliche Einkaufspreisvorteil dem Anleger keinen für seine Anlageentscheidung relevanten Erkenntnisgewinn. Zum einen stelle der Einkaufspreisvorteil ohnehin nur ein rechnerisch nachträglich ermittelbares Zwischenergebnis dar, das ein virtueller und unselbständiger Bestandteil des Gesamtergebnisses der angekauften Lebensversicherung sei. Wirtschaftlich relevant und damit für den Anleger von Interesse sei nur dieses Gesamtergebnis. Zum anderen erlaube die Angabe eines Einkaufspreisvorteils im Wege einer unmittelbaren Bezifferung oder eines Prozentsatzes zum Kaufpreis dem Adressaten des Prospekts keinen Rückschluss darauf, ob der angesetzte Einkaufspreisvorteil realistisch oder unvertretbar hoch angesetzt sei, da verlässliche und objektiv ermittelte Referenzwerte für erzielbare Einkaufspreisvorteile bei Prospektaufstellung noch nicht vorgelegen hätten und es keine allgemein anerkannten Vergangenheitswerte gegeben habe, die sich zum Vergleich hätten heranziehen lassen. Auch wäre dem Anleger nicht damit gedient, ihm das mathematische und statistische Rüstzeug an die Hand zu geben, damit er selbst den sich aus den Berechnungen ergebenden Einkaufspreisvorteil ermitteln könne.

21

Auch die Feststellung zum Feststellungsziel 1b sei mangels Vorliegens eines Prospektfehlers nicht zu treffen. Im Ausgangspunkt sei zu berücksichtigen, dass der „Prognose der Liquiditätsrechnung auf Basis des Modellportfolios“ deutlich erkennbar nur eine sehr geringe Aussagekraft zukomme. Der Prospekt weise ausdrücklich und wiederholt darauf hin, dass das tatsächlich angekaufte Portfolio wahrscheinlich von dem dargestellten Modellportfolio abweichen werde mit Folgen für die Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen. Allerdings dürften auch bei beispielhaften Prognosen nicht Annahmen zugrunde gelegt werden, die mit der Realität nichts zu tun hätten. Beispielrechnungen müssten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts grundsätzlich Wirklichkeit werden können. Nur wenn das nicht der Fall sei, gehe von der Modellrechnung eine täuschende Signalwirkung aus. Eine solche habe der Musterkläger indes nicht schlüssig dargelegt. Er errechne auf im Einzelnen streitige Weise, dass der Renditeprognose ein durchschnittlicher „Wertvorteil“ von 17,9% zugrunde gelegen haben müsse. Diese Darlegung sei schon deshalb nicht schlüssig, weil der Prospekt unter „Wertvorteil“ die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und dem „inneren Wert“ verstehe, der Einkaufspreisvorteil aber die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem „inneren Wert“ beschreiben solle. Zwar ließe sich auf Basis des Zahlenwerks des Musterklägers ein durchschnittlicher Einkaufspreisvorteil für das Modellportfolio ermitteln. Aus der bloßen Höhe dieses Einkaufpreisvorteils ergebe sich jedoch nicht dessen Unvertretbarkeit. Verlässliche Datenreihen für durchschnittlich erzielbare Einkaufspreisvorteile existierten bei Prospektaufstellung nicht. Im Übrigen entziehe sich der Einkaufspreisvorteil weitgehend einer verlässlichen Prognose und damit auch einer Überprüfung. Die Mängel in der Darlegung eines Prospektfehlers würden bei der gebotenen Betrachtung ex ante auch nicht durch die Hinweise des Musterklägers auf die tatsächliche Entwicklung des Fonds und Erfahrungen zu anderen Fonds beseitigt.

22

Über das Feststellungsziel 1c sei nicht mehr zu entscheiden. Da zum Feststellungsziel 1b keine Feststellung mehr zu treffen sei, sei der Vorlagebeschluss insoweit gegenstandslos geworden.

23

Die Feststellung zum Feststellungsziel 1d sei nicht zu treffen. Das Feststellungsziel sei dahin auszulegen, es werde das Fehlen eines Hinweises darauf gerügt, dass die Prospektprognose lediglich auf einer freien Schätzung beruhe. Ein Prospektfehler liege jedoch nicht vor. Der Prospekt mache an mehreren Stellen deutlich, dass die in das Modellportfolio eingestellten Parameter aufgrund von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements geschätzt worden seien. Es werde deutlich gemacht, dass es unmöglich sei, die Prognosewahrscheinlichkeit der einzelnen Parameter einzuschätzen. Zum Einkaufspreisvorteil werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verhältnis vom Kaufpreis zu dem bereits aufgebauten Vermögen der Police nicht vorhersehbar sei, also nur der Schätzung unterliege.

24

Die Feststellung zum Feststellungsziel 1e sei mangels Prospektfehler ebenfalls nicht zu treffen. Ein Prospektfehler folge nicht daraus, dass im Prospekt nicht auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Musterbeklagten zu 1 und 3 hingewiesen werde. Der Prospekt weise auf den Seiten 38 und 56 darauf hin, dass die Musterbeklagte zu 1 eine „100-prozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 3 sei und dass sich „daraus grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben“ könnten. Ein weiterer Hinweis auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sei nicht erforderlich, weil die Durchsetzungsmacht der Musterbeklagten zu 3 bereits aus ihrer im Prospekt offengelegten Stellung als GmbH-Alleingesellschafterin folge. Soweit § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages der Musterbeklagten zu 3 auch ein vertragliches Weisungsrecht einräume, ergebe sich daraus weder ein Mehr an Weisungsbefugnis noch werde die Gefahr einer Kollision zwischen dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung und dem des herrschenden Unternehmens begründet.

25

Über das Feststellungsziel 2 sei nicht mehr zu entscheiden. Da die Feststellungsziele zu 1 unbegründet oder gegenstandslos seien, sei das Feststellungsziel 2 gegenstandslos.

II.

26

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

27

1. Die statthafte (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 KapMuG) Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist zulässig.

28

a) Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Beitritte der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten, die der Rechtsbeschwerde des Musterklägers zur Unterstützung beigetreten sind (§ 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 KapMuG). Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird vom Musterkläger als Musterrechtsbeschwerdeführer geführt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG).

29

b) Die Rechtsbeschwerde formuliert auch einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Antrag, den Musterentscheid aufzuheben und nach den „Schlussanträgen des Musterklägers im Kapitalanlegermusterverfahren“ zu entscheiden, lässt aufgrund seiner Bezugnahme auf das im Musterentscheid in Form eines Antrags dargestellte vorinstanzliche Begehren einerseits und des Tenors des Musterentscheids andererseits erkennen, dass der Musterkläger hinsichtlich aller Feststellungsziele den Musterentscheid angreift und dessen Abänderung begehrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/​12, BGHZ 203, 1 Rn. 54, vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 44, vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 35 und vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 29 mwN). Dass der Prüfungsstoff des Musterverfahrens durch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG bestehende Bindung des Oberlandesgerichts an den Vorlagebeschluss und nicht durch „Anträge“ der Beteiligten des Musterverfahrens vorgegeben ist, ist für die Bezeichnung der angegriffenen Teile des Musterentscheids im Rechtsbeschwerdeantrag ohne Belang (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO Rn. 29 mwN).

30

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsziele 1a, 1b, 1d und 1e nicht zu treffen sind. Des Weiteren hat es zu Recht keine Feststellungen zu den Feststellungszielen 1c und 2 getroffen und den Vorlagebeschluss des Landgerichts insoweit für gegenstandslos gehalten.

31

a) Im Verhältnis zu den Musterbeklagten zu 1 und 2 folgt dies schon daraus, dass die Feststellungsziele allein einen möglichen Anspruch der Anleger gegen die Musterbeklagten zu 1 und 2 in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft stützen sollen, der sich daraus ergeben kann, dass die Musterbeklagten zu 1 und 2 die ihnen als künftiger Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB obliegenden vorvertraglichen Pflichten durch Verwenden eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung verletzt haben. Eine solche Feststellung kann indes nicht getroffen werden, weil eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 und 2 als Gründungsgesellschafter aus § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden kann. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wird vielmehr durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung hier gemäß § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung verdrängt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2021 – XI ZB 35/​18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. mwN und vom 27. April 2021 – XI ZB 35/​18, juris Rn. 4 f.). Unberührt blieben dagegen jedenfalls die in den ausgesetzten Verfahren gegen die Musterbeklagten zu 4 bis 9 geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts.

32

b) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1a zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass insoweit kein Prospektfehler gegeben ist.

33

aa) Auf den vorliegenden Prospekt ist gemäß § 32 Abs. 1 VermAnlG das Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VerkProspG aF) anzuwenden, da der Verkaufsprospekt vor dem 1. Juni 2012 veröffentlicht worden ist.

34

Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV in der vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: VermVerkProspV aF) muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 25 und vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 34, jeweils mwN).

35

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 26 und vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 35, jeweils mwN), in Bezug auf die Renditeprognose keinen Fehler aufweist.

36

(1) Das in den Vorlagebeschluss aufgenommene Feststellungsziel 1a ist vom Oberlandesgericht zutreffend dahin ausgelegt und konkretisiert worden, dass die im Prospekt enthaltenen Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage, namentlich also die Prognoseberechnungen anhand des Modellportfolios in dem Kapitel „Prognose der Liquiditätsrechnung“, mangels Benennung durchschnittlicher Einkaufspreisvorteile nicht nachvollziehbar seien. Hierauf bezieht sich das für die Auslegung von Inhalt und Reichweite des Feststellungsziels vor allem maßgebliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu seiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Oktober 2014 – XI ZB 12/​12, BGHZ 203, 1 Rn. 133 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 57).

37

(2) Auf der Grundlage dieser Auslegung des Feststellungsziels 1a bestehen gegen die im Prospekt enthaltenen Angaben zum prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage keine durchgreifenden Bedenken.

38

(a) Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Die Prognosen im Prospekt müssen durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen. Hängt ein wirtschaftlicher Erfolg von bestimmten Voraussetzungen ab, deren Eintritt noch ungewiss ist, ist dies deutlich zu machen. Auch bloße Mutmaßungen müssen sich deutlich aus dem Prospekt ergeben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2020 – XI ZB 28/​19, WM 2020, 2411 Rn. 44 und vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 40, jeweils mwN).

39

(b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die „Renditeprognose“ auch ohne Benennung eines durchschnittlichen Einkaufspreisvorteils nachvollziehbar sei (Feststellungsziel 1a), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

40

(aa) Wie der Senat bereits zu dem strukturgleich konzipierten Vorgängerfonds entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird auch im vorliegenden Prospekt anhand des Modellportfolios hinreichend deutlich offengelegt, welche für den prognostizierten wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage maßgeblichen Parameter ex ante ermittelbar sind und im Wege der Schätzung ermittelt wurden und welche nicht und gegebenenfalls auf welcher tatsächlichen Grundlage (Vergangenheitswerte, Erfahrungen des Fondsmanagements, statistische Bewertungen, finanzmathematische Berechnungen) diese Schätzung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 41 ff.). Der Einkaufspreisvorteil zählt danach nicht zu den für das Modellportfolio relevanten Parametern.

41

(bb) Ausgehend davon, dass sich der jeweilige Einkaufspreisvorteil (Differenz zwischen innerem Wert und Ankaufpreis) erst bei Ablauf der jeweils zu erwerbenden Versicherungspolice hätte ermitteln lassen und als Durchschnittswert zum Zeitpunkt der Aufstellung des Prospekts jedenfalls ohne entsprechende Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements noch nicht näherungsweise zu ermitteln war, hat das Oberlandesgericht richtig erkannt, dass der Anleger dazu auch keine Angaben erwarten konnte. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem durchschnittlichen Einkaufspreisvorteil nicht um eine für den Anleger wesentliche Information, die er „eher als nicht“ bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.

42

Selbst als Durchschnittswert hat dieser Parameter nur eine geringe Aussagekraft, der – wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat – dem Anleger keinen relevanten Erkenntnisgewinn für die Beurteilung von Chancen und Risiken der Kapitalanlage zu verschaffen vermag. Denn die Bedeutung von Einkaufspreisvorteilen für den wirtschaftlichen Erfolg der Kapitalanlage ließe sich, wenn überhaupt, erst bei einer vollständigen Offenlegung der einzelnen Rechenschritte der Prognoseberechnungen nachvollziehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2016 (II ZR 331/​14, WM 2016, 1487). Darin ist für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nur klargestellt, dass es für die Darstellung von so genannten Weichkosten genügt, wenn der Anleger den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – II ZR 331/​14, aaO Rn. 16). Einkaufspreisvorteile lassen sich – was der Musterkläger angesichts der von ihm angestellten Alternativberechnung selbst einräumen muss – hingegen nicht in einem einfachen Rechenschritt ermitteln.

43

(cc) Wie das Oberlandesgericht weiter richtig erkannt hat, erwecken die Prognoseberechnungen bei dem Anleger auch nicht die berechtigte Erwartung, das – jeder Prognose anhaftende – Risiko, dass sich der prognostizierte wirtschaftliche Erfolg der Kapitalanlage im Nachhinein als unzutreffend erweist, sei bei dem angebotenen Anlageobjekt geringer zu bewerten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 – II ZR 30/​09, WM 2010, 1310 Rn. 14). Denn in Bezug auf Einkaufspreisvorteile wird auf den Seiten 15 und 65 des Prospekts deutlich darauf hingewiesen, dass eine Vorhersage des „Verhältnisses von Kaufpreis zum aufgebauten Vermögen“ nicht gemacht werden könne. Dass diesbezüglich bestimmte Vergangenheitswerte oder Erfahrungen des Fondsmanagements vorliegen würden, die bei den Prognoseberechnungen Berücksichtigung gefunden hätten, wird gerade nicht herausgestellt.

44

(dd) Da die Prognose schließlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen ist, kommt dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, WM 2021, 285 Rn. 77 und vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 44, jeweils mwN). Aufgrund dessen kann jedenfalls für die Nachvollziehbarkeit der „Renditeprognose“ dahinstehen, ob – was die Rechtsbeschwerde vorbringt – eine rückwirkende Alternativberechnung eine erhebliche Diskrepanz zwischen den prognostizierten und den tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen ergeben habe, was auf die besondere Bedeutung des Rückkaufswertes und des damit korrelierenden Einkaufspreisvorteils schließen lasse. Vielmehr ist es – was das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat – für die Nachvollziehbarkeit als ausreichend anzusehen, dass in der Grafik auf Seite 25 des Prospekts die maßgeblichen Bezugsgrößen zum Einkaufspreisvorteil, nämlich der innere Wert der Police und der Rückkaufswert, ins Verhältnis zur laufenden Beitragszahlung gesetzt und in ihrer Entwicklung über die Vertragsdauer schematisch dargestellt werden, wobei beide Bezugsgrößen auf den Seiten 24 und 132 des Prospekts erläutert werden. Hieraus und aus der eindrücklichen Erläuterung des Blind-Pool-Konzepts erschließt sich dem durchschnittlichen Anleger ohne weiteres, dass auch Parameter wie Einkaufspreisvorteile bestehen. Weitere Angaben dazu waren nicht erforderlich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO Rn. 45).

45

c) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel 1b, wonach die Renditeprognose angesichts zu hoch angesetzter Einkaufspreisvorteile unvertretbar und damit fehlerhaft sei, zu Recht zurückgewiesen.

46

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht mit seiner Annahme, dass „Beispielrechnungen […] unabhängig von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts grundsätzlich Wirklichkeit werden können [müssen]“, keinen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen eines Prospektfehlers zugrunde gelegt. Diese Ausführungen beziehen sich ersichtlich darauf, dass den prognostizierten Annahmen angesichts der dem Blind-Pool-Konzept innewohnenden Ungewissheiten nur eine „sehr geringe Aussagekraft“ zukommt. Vielmehr ist das Oberlandesgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Prospekt auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen darf, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/​08, WM 2009, 2303 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 30. März 2021 – XI ZB 3/​18, WM 2021, 1221 Rn. 53; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – II ZB 31/​14, juris Rn. 103, insoweit in WM 2021, 285 nicht abgedruckt).

47

Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei bejaht, indem es die Gründe erläutert hat, weshalb das tatsächlich angekaufte Portfolio wahrscheinlich von dem Modellportfolio abweichen und dies Folgen für die Zeitpunkte, Höhe und Häufigkeit der Ausschüttungen haben werde. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Modellportfolio zugrundeliegenden Berechnungsansätze als solche außer Streit stehen, indem es rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen festgestellt hat, dass sich der darlegungsbelastete Musterkläger mit diesen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

48

Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen vorbringt, der Musterkläger habe schlüssig dargelegt, dass die Prognoseberechnungen „fehlerhaft“ seien, hat sie damit keinen Erfolg. Wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, ergibt sich aus der Höhe des von dem Musterkläger rückwirkend berechneten Wertvorteils (Differenz zwischen Rückkaufswert und innerem Wert) noch nicht die Unvertretbarkeit eines damit korrelierenden Einkaufspreisvorteils (Differenz zwischen innerem Wert und Ankaufpreis). Denn die Vertretbarkeit der Prospektprognose wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass der Musterkläger eine womöglich ebenso vertretbare Alternativberechnung anstellt. Vielmehr hätte sich der Musterkläger damit befassen müssen, ob sich die Prognoseberechnung auf sorgfältig ermittelte Tatsachen stützt und aus ex ante-Sicht vertretbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 50).

49

d) Ohne Erfolg bleibt die Rechtsbeschwerde, soweit sie das Feststellungsziel 1c weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat im Tenor und in den Gründen zutreffend angenommen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden ist.

50

Gegenstandslos wird der dem Musterverfahren zugrundeliegende Vorlagebeschluss hinsichtlich eines Feststellungsziels, wenn die Entscheidungserheblichkeit dieses Feststellungsziels aufgrund der vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 106, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 49, vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 61 und vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 53 mwN).

51

Das ist hier für das von der Rechtsbeschwerde weiterverfolgte Feststellungsziel 1c, wonach für die Musterbeklagten ex ante erkennbar gewesen sei, dass der prognostizierte Einkaufspreisvorteil unplausibel sei, der Fall. Denn dieses Feststellungsziel nimmt Bezug auf den mit dem Feststellungsziel 1b geltend gemachten, vom Oberlandesgericht zu Recht verneinten Prospektfehler.

52

e) Das Oberlandesgericht hat das von dem Musterkläger hilfsweise zu dem Feststellungsziel 1c weiterverfolgte Feststellungsziel 1d, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass der von der Emittentin für die Renditeprognosen zugrunde gelegte Einkaufspreisvorteil nicht auf Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements beruhe, zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Prospektfehler nicht vorliegt.

53

Mit dem Feststellungsziel 1d wird, wovon auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist, geltend gemacht, dass es an einem Hinweis darauf fehle, dass der der „Renditeprognose“ zugrundeliegende Einkaufspreisvorteil lediglich geschätzt werden könne. So versteht sich auch der vorinstanzliche Vortrag des Musterklägers. Da sich der Prospekt – was bereits ausgeführt wurde – zur Höhe von Einkaufspreisvorteilen nicht verhält und dies auch nicht musste, bedurfte es eines solchen Hinweises nicht (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 56).

54

Soweit die Rechtsbeschwerde das Feststellungsziel 1d (auch) dahin verstanden wissen möchte, dem Prospekt lasse sich nicht entnehmen, dass der Einkaufspreisvorteil zu den Parametern gehören solle, deren „Einschätzung der Prognosewahrscheinlichkeiten“ nicht möglich sei, und nicht zu den Parametern, die aus der Analyse einer typischen Versicherungspolice abgeleitet oder auf der Basis von Vergangenheitswerten und der Erfahrung des Fondsmanagements geschätzt worden seien, führt dies aus dem vorgenannten Grund zu keinem anderen Ergebnis.

55

f) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht auch das Feststellungsziel 1e, wonach im Prospekt ein Hinweis darauf fehle, dass die Musterbeklagte zu 1 weisungsgebunden aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der MPC Capital AG sei und dies im Widerspruch zu ihren Pflichten aus dem für die Anlage obligatorisch abzuschließenden Treuhand- und Verwaltungsvertrag stehe, nicht getroffen, weil insoweit kein Prospektfehler vorliegt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass mit der „MPC Capital AG“ die Musterbeklagte zu 3 gemeint ist, was sich aus dem vom Musterkläger vorgelegten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ergibt.

56

aa) Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF (nunmehr § 12 Abs. 5 Nr. 5 VermVerkProspV) muss der Prospekt Angaben über Umstände oder Beziehungen enthalten, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können.

57

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den nach Treu und Glauben zu offenbarenden Tatsachen wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und andererseits den Unternehmern sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Publikums-Kommanditgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 59 mwN). Dazu gehören auch personelle Verflechtungen zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO mwN). Derartige Verflechtungen begründen die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter. Der einzelne Beitretende kann deshalb erwarten, dass er über diesen Sachverhalt aufgeklärt wird, damit er in Kenntnis des Risikos seine Entscheidung treffen und gegebenenfalls der bestehenden Gefährdung nach seinem Beitritt zusammen mit den Mitgesellschaftern begegnen kann (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 aaO mwN).

58

bb) Nach diesen Maßgaben vermittelt der Prospekt dem durchschnittlichen Anleger ein richtiges und vollständiges Bild über die einen Interessenkonflikt im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 VermVerkProspV aF begründenden Umstände oder Beziehungen.

59

Im Kapitel „Angaben über die Emittentin“ wird auf Seite 35 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Musterbeklagten zu 1 um die „100-prozentige Tochtergesellschaft“ der Musterbeklagten zu 3 handele. Des Weiteren wird im Kapitel „Die Mitglieder der Geschäftsführung, der Beirat, die Treuhänderin, der Mittelverwender sowie die sonstigen Personen“ auf Seite 55 darauf hingewiesen, dass sich aus diesen Beteiligungsverhältnissen für die Musterbeklagte zu 1 „grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben“ können.

60

Wie der Senat bereits zu den wortlautgleichen Angaben in dem zum Vorgängerfonds aufgestellten Verkaufsprospekt entschieden und im Einzelnen begründet hat, reichen diese Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen aus, um dem durchschnittlichen Anleger die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme der Musterbeklagten zu 3 auf die Musterbeklagte zu 1 hinreichend deutlich vor Augen zu führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2021 – XI ZB 22/​19, WM 2021, 1479 Rn. 62 ff.). Insoweit hat das Oberlandesgericht zu Recht auf die Weisungsbefugnis der Gesellschafter einer GmbH nach § 37 Abs. 1 GmbHG abgestellt und angenommen, dass sich diese für die Musterbeklagte zu 3 kraft ihrer Stellung als Alleingesellschafterin einer GmbH ohnedies nicht wesentlich von der Weisungsbefugnis unterscheidet, welche sich für sie aus dem Beherrschungsvertrag ergibt.

61

g) Schließlich bleibt die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg, soweit sie das Feststellungsziel 2 weiterverfolgt, wonach die Musterbeklagten hinsichtlich der Feststellungsziele zu 1 ihre Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt und diese Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB auch zu vertreten hätten. Das Oberlandesgericht hat im Tenor und in den Gründen zutreffend erkannt, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich dieses Feststellungsziels gegenstandslos geworden ist, weil dieses Feststellungsziel auf die übrigen Feststellungsziele Bezug nimmt, die ihrerseits sämtlich keinen Erfolg hatten.

III.

62

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG. Danach haben der Musterkläger und die Beigetretenen zu 1 und 2 die gesamten Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Grad ihrer Beteiligung zu tragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 26 Abs. 1 KapMuG umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2.

IV.

63

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten und die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG und § 23b RVG.

64

1. Gemäß § 51a Abs. 2 GKG ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Infolgedessen sind bei der Streitwertbemessung auch die in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Beigeladenen zu berücksichtigen, die zwar dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind, ihre Klage aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 2 KapMuG zurückgenommen haben (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 117 und vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 74). Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 4.623.778,50 €.

65

2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Für die Prozessbevollmächtigten, die mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 – XI ZB 9/​13, BGHZ 213, 65 Rn. 118, vom 19. September 2017 – XI ZB 17/​15, BGHZ 216, 37 Rn. 75 und vom 23. Oktober 2018 – XI ZB 3/​16, BGHZ 220, 100 Rn. 81).

66

Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers und der Beigetretenen zu 1 und 2 auf 147.000 € festzusetzen. Für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten zu 2 beläuft sich der Gegenstandswert auf 4.594.643,50 €.

 

Ellenberger Grüneberg Menges

 

Derstadt   Ettl

 

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2016 – 304 OH 4/​16 –

OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2020 – 14 Kap 12/​16 –

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