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Staatsanwaltschaft Leipzig

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Staatsanwaltschaft Leipzig

Strafvollstreckungsverfahren gegen Uwe Finke

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

710 Js 22981/​15

Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 203 Ls 710 Js 22981/​15, vom 12.09.2018 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Leipzig, Az.: 9 Ns 710 Js 22981/​15 vom 15.10.2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Leipzig, Az.: 9 Ns 710 Js 22981/​15 vom 25.02.2020 wurde u. a. die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 5.200 EUR rechtskräftig angeordnet.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Wertersatzeinziehung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

1.

Am 06.09.2015 erwarb der Verurteilte vom gesondert verfolgten Danny Gerth den Motorroller Luxxon, FIN: L4HGTBBPXC6009579, Versicherungskennzeichen: 218 LCH, für einen unbekannten Preis. Den Motorroller hatte der gesondert verfolgte Danny Gerth zwischen dem 31.07.2015, 22:00 Uhr und dem 01.08.2015, 07:00 Uhr vom Hof in der Wasserturmstraße 25, 04319 Leipzig nach Aufbruch des Lenkradschlosses dessen Eigentümer Marcel Tietze an sich genommen.
Die nachfolgende Übergabe des entwendeten Rollers an den Verurteilten fand vermutlich in dem von ihm bewohnten Anwesen in der Stötteritzer Landstraße 48 in Leipzig statt. Dem Verurteilten war bewusst, dass der Roller aus einer rechtswidrigen Vortat, namentlich aus Diebstahl, stammten.

2.

Am 08.09.2015, vermutlich zwischen 17:32 Uhr und 21:46 Uhr, erwarb der Verurteilte vom gesondert verfolgten Sören Plönnigs zwei Mac Book Pro, Individualnummern: C2VG7FN1DRJ7 bzw. 73148007AGV, Neuwert jeweils über 1.000 EUR, gegen Zahlung von weniger als je 100 EUR.

Die Mac Books hatte der gesondert verfolgte Plönnigs am selben Tag zwischen 10:30 Uhr und 11:15 Uhr der Ida Michel bzw. der Letitia Gorsy aus deren Wohnung in der Lützner Straße 17, 04177 Leipzig, 3. OG entwendet. Hierzu hebelte der gesondert verfolgte Plönnigs die verschlossene Wohnungseingangstür auf, durchsuchte alle Räumlichkeiten, nahm die Mac Books einschließlich weiterer Gegenstände an sich und verließ mit dem Diebesgut den Tatort.

Die nachfolgende Übergabe der entwendeten Mac Books an den Verurteilten fand vermutlich in dem von ihm bewohnten Anwesen in der Stötteritzer Landstraße 48 in Leipzig statt. Dem Verurteilten war bewusst, dass die Mac Books aus einer rechtswidrigen Vortat, namentlich aus Diebstahl, stammen.

3.

Der gesondert verfolgte Marcel Meeser entwendete am 26.10.2015 zwischen 22.20 Uhr und 23.30 Uhr den Zentralachshänger mit dem amtlichen Kennzeichen: L – PT 8476 im Wert von ca. 3.600 EUR des Peter März, den sich Ricardo Wagner vom Eigentümer geborgt und an der Ecke Gregor-Fuchs-Straße /​ Theodor-Neubauer-Straße in Leipzig abgestellt hatte. Der gesondert verfolgte Meeser koppelte den genannten Anhänger vom Pkw des Ricardo Wagner ab, koppelte ihn an den von ihm geführten Pkw Chrysler Voyager an und fuhr damit davon. Auf dem Anhänger befand sich ein Veranstaltungszelt im Wert von 3.000 EUR sowie diverse Behältnisse mit Werkzeugen, Möbelteilen und Weinballons verschiedener Größe. Am frühen Morgen des 27.10.2015, 06:00 Uhr lud der gesondert verfolgte Meeser diese Gegenstände vom Anhänger auf dem Grundstück des Verurteilten in der Stötteritzer Landstraße 48 in Leipzig ab, um diesem die Gegenstände zur eigenen Verfügung zu überlassen. Dies bemerkte der Verurteilte im Laufe des 27.10.2015 und bestätigte gegen 23.08 Uhr gegenüber dem gesondert verfolgten Meeser, die Gegenstände behalten zu wollen, obwohl er wusste, dass diese aus der Diebstahlshandlung stammten.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o. g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder der Geschädigte nicht mehr Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den sonstigen Rechtsnachfolger zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

gez. Staritz, Rechtspflegerin

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