Start Allgemein BaFin Meldungen

BaFin Meldungen

355
Pexels (CC0), Pixabay

interactive-trading.com: BaFin ermittelt gegen die Innovative Software Solutions LLC

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Innovative Software Solutions LLC, St. Vincent und die Grenadinen, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Die Inhalte der von der Innovative Software Solutions LLC betriebenen Webseite interactive-trading.com rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

BaFin ermittelt gegen William Partners Company und Equity-Brooker Aktiengesellschaft

Die BaFin ermittelt gegen die WilliamPartners Company, Majuro, Marshallinseln und Equity-Broker Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gesellschaften in Zusammenarbeit unerlaubte Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland betreiben oder erbringen.

Die BaFin stellt klar, dass sie der Equity-Broker Aktiengesellschaft keine Genehmigung nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) erteilt hat. Weder die WilliamPartners Company noch die Equity-Broker Aktiengesellschaft stehen unter ihrer Aufsicht. Die WilliamPartners Company bietet auf ihrer Webseite unter der Domain williampartners.net ihre Tätigkeit als Online-Broker an. In Zusammenarbeit treten die Gesellschaften telefonisch an Kunden mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland heran und suggerieren durch Ausgabe eines Zertifikats fälschlicherweise, dass eine Genehmigung der BaFin vorliege.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

onecoin-pfalz.de: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseite

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) und § 8 Absatz 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) klar, dass der Betreiber der Webseite onecoin-pfalz.de keine Erlaubnis nach dem KWG oder dem ZAG zum Betreiben von Bankgeschäften, Erbringen von Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdiensten hat. Der Betreiber unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseite rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdienste in Deutschland anbietet.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

trusted-immediate-edge.com/bitqt-app: BaFin ermittelt gegen den Betreiber der Webseiten

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Webseiten trusted-immediate-edge.com/bitqt-app keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen hat. Der Betreiber unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Der Inhalt der Webseiten rechtfertigt die Annahme, dass der Betreiber unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++

goeverups.com: BaFin ermittelt gegen Handelsplattform

Die BaFin stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass der Betreiber der Handelsplattform goeverups.com keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Der Betreiber unterliegt nicht der Aufsicht der BaFin.

Soweit auf der genannten Webseite in der „Risikowarnung“ das von der BaFin lizenzierte Finanzdienstleistungsinstitut Evercore GmbH als Betreiber der Seite genannt bzw. suggeriert wird, trifft dies ausdrücklich nicht zu. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Identitätsdiebstahl zulasten des genannten Instituts.

Die Inhalte der betriebenen Webseite goeverups.com rechtfertigen die Annahme, dass unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen im Inland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Firmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt (BKA) und die Landeskriminalämter raten bei Geldanlagen im Internet zu äußerster Vorsicht und gründlicher vorheriger Recherche zur Vermeidung von Betrug.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein