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Bremer Lloyd Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Johann von Bremen“

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geralt (CC0), Pixabay

Amtsgericht Bremen                                                                            18.01.2021

Insolvenzgericht

Geschäfts-Nr.: 503 IN 12/18

(Bitte stets angeben)

 

B e s c h l u s s

 

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

 

Bremer Lloyd Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG MS „Johann von Bremen“, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRA 25040 HB),

vertreten durch:

  1. Zweite Remberti Schiffahrts-GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen, (persönlich haftende Gesellschafterin),

vertreten durch:

1.1. Danica Stubbmann, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen, (Geschäftsführerin),

 

wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tim Beyer festgesetzt  auf:

 

€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

 

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

 

 

G r ü n d e:

 

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.

 

Vorliegend wurde mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.09.2020 glaubhaft und ausführlich dargelegt, dass eine erhebliche Befassung mit dem später veräußerten Schiff einherging, sodass der Realisierungswert in der Berechnungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen war.

 

Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 4.332.637,84. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).

 

Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 25 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für:

 

  1. a) Die Betriebsfortführung bis zum freihändigen Verkauf (für ca. sechs Monate).
  2. b) Die Käuferfindung.
  3. c)

 

 

Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.

 

Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

 

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