Start Allgemein Rechtsanwalt Jens Reime zum Thema adcada

Rechtsanwalt Jens Reime zum Thema adcada

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gdakaska (CC0), Pixabay

Rechtstipp vom Gläubigerausschussmitglied der Muttergesellschaft adcada GmbH und Anleihevertreter nach §19 SchVG: 

I.     Aktuell gibt es seit 10.12.2020 diese eröffneten Insolvenzverfahren der ADCADA – Unternehmensgruppe am Amtsgericht Rostock

  1. adcada.capital GmbH, 61a IN 373/2, Forderungsanmeldefrist: 13.01.2021
  2. adcada.fashion GmbH, 60 IN 374/20, Forderungsanmeldefrist: 13.01.2021
  3. adcada.finance GmbH, 62 IN 372/20, Forderungsanmeldefrist: 18.01.2021
  4. adcada.immo GmbH, 62 IN 371/20, Forderungsanmeldefrist: 11.01.2021
  5. adcada.marketing GmbH & Co. KG, 60 IN 370/20,  Forderungsanmeldefrist: 18.01.2021
  6. adcada.shop GmbH & Co.KG, 60 IN 369/20, Forderungsanmeldefrist: 11.01.2021
  7. FASHION.ZONE GmbH & Co. KG, 62 IN 367/20, Forderungsanmeldefrist: 8.01.2021
  8. outlet.fashion GmbH & Co. KG, 61a IN 368/20, Forderungsanmeldefrist: 19.01.2021
  9. ADCADA.Healthcare GmbH, 62 IN 392/20,  Forderungsanmeldefrist: 1.02.2021                                              1. Das am 11.11.2020 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 21.12.2020 um 11.30 Uhr eröffnet.
    2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
    Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock, Telefon: 0381 364480
    Telefax: 0381 3644812

    3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.02.2021 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.02.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.

    4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf 
    Mittwoch, 10.03.2021, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, Amtsgericht Rostock

https://www.anwalt.de/rechtstipps/adcadahealthcare-gmbh-auch-insolvent-adcada-insolvenzen-fristen-und-besonderheiten_183508.html

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