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Staatsanwaltschaft Essen: Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche

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mohamed_hassan / Pixabay

Staatsanwaltschaft Essen

71 Js 256/18

Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO

Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt handelnd unter den Personalien

Michal Patryk Nosal geboren am 12.10.1987 in Warschau/Polen

wegen Geldwäsche

Mit Beschluss vom 23.01.2020 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen –Az.: 310 Gs 1/20- die selbständige Einziehung der Konten:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

IBAN: DE26 4207 0024 0072 5077 00

Commerzbank AG

IBAN: DE29 4204 0040 0401 4056 00

angeordnet.

Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.

Vermögenswerte konnten im Ermittlungsverfahren gesichert werden.

Aufgrund der Vielzahl der Geschädigten, erfolgt die Belehrung gem. § 459k StPO öffentlich über den Bundesanzeiger.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o.g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

Essen, 25.06.2020

gez. Hackmann, Rechtspflegerin

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