Start Verbraucherschutz vPE WertpapierhandelsBank erhebt Widerspruch gegen BaFin-Verfügung

vPE WertpapierhandelsBank erhebt Widerspruch gegen BaFin-Verfügung

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Peggy_Marco (CC0), Pixabay

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der vPE WertpapierhandelsBank AG mit Bescheid vom 29.05.2020 gemäß § 32 KWG erteilte bzw. die nach §§ 64i Abs. 1 Satz 1, 64j Abs. 1 und 64l Abs. 1 Satz 1 KWG ihr als erteilt geltende Erlaubnis zum Erbringen des Finanzkommissionsgeschäfts, der Anlagevermittlung, der Anlageberatung, des Platzierungsgeschäfts, der Abschlussvermittlung, der Finanzportfolioverwaltung, der Drittstaateneinlagevermittlung, des Factorings, des Finanzierungsleasings, der Anlageverwaltung aufgehoben (siehe hier).

Die vPE hat am 12.06.2020 gegen den Bescheid bei der BaFin Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des BaFin-Bescheids (§ 80 Abs. 4 VwGO) beantragt. Am 18.06.2020 hat die vPE die vorgenannten Rechtsmittel begründet.

Ferner hat die vPE am 12.06.2020 beim Verwaltungsgericht Frankfurt Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO eingereicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der vPE gegen den BaFin-Bescheid anzuordnen. Am 18.06.2020 hat die vPE den vorgenannten Antrag begründet sowie Antrag auf Erlass eines Zwischenbescheids in Form eines sog. „Hängebeschlusses“ eingereicht.

Der Aufsichtsrat der vPE hat in seiner Sitzung am 17.06.2020 Herrn Heinrich Hartmann unter dem Vorbehalt der Zustimmung der BaFin und der Deutschen Bundesbank mit Wirkung vom 17.06.2020 für die Dauer von einem Jahr zum Mitglied des Vorstandes bestellt.

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