Start Justiz EN Storage GmbH, IT Enterprise Solution Swiss AG und die Staatsanwaltschaft Stuttgart

EN Storage GmbH, IT Enterprise Solution Swiss AG und die Staatsanwaltschaft Stuttgart

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BGH | © WilliamCho / Pixabay

Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 VA 163 Js 38665/17

Durch das Amtsgericht Stuttgart wurde mit Beschluss vom 02.10.2019 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit den Beteiligten Cetin Güngör, Levent Ali Güngör und der beteiligten Firma IT Enterprise Solution Swiss AG Vermögensarreste in Höhe von 623.132,51 EUR, 109.985,00 EUR und 4.920.970,00 EUR gem. § 111e Abs. 1 StPO angeordnet.

Dem genannten Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zwischen 2011 und dem 13.05.2016 warb Edvin Novalic unter Verwendung der Firma EN Storage GmbH über Kauf- und Überlassungsverträgen und Inhaber-Teilschuldverschreibungen Privatinvestoren an. Mit den Anlegergeldern sollten Datenspeicheranlagen angeschafft und an gewerbliche Kunden vermietet werden. Tatsächlich handelte es sich hierbei ausschließlich um ein Schneeballsystem, mit welchem durch neue Anlagegelder Zinszahlungen an die Investoren getätigt und die laufenden Kosten des Geschäftsbetriebes bestritten wurden. Zur Aufrechterhaltung des Trugbildes wurden die o.g. Beteiligten eingeweiht, welche das operative Geschäft der EN Storage GmbH im Zusammenwirken vorspiegelten.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens steht Ihnen ggf. ein Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses zu, §§ 459h Abs. 2, 459k StPO.
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der erneuten Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Sollte die Mitteilung nach Rechtskraft mittels elektronischem Bundesanzeiger veröffentlicht sein, läuft die genannte Frist ab dem Veröffentlichungsdatum.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

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