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Gesetzgeber geht gegen Missbrauch der Genossenschaftsidee vor

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geralt (CC0), Pixabay

Familiengenossenschaften – Immobiliengenossenschaften – zerstört eine Gesetzesänderung deren Geschäftsgrundlage?

Nach der Einführung des Genossenschaftsgesetzes waren sie circa 150 Jahre außerhalb jeder Kritik. Genossenschaften machen den Einzelnen stark durch die Gemeinschaft. Schon vor der Reichsgründung 1871 und der Einführung der Demokratie in Deutschland 1918 nach der Abdankung des Kaisers Wilhelm II. organisierten sich die Bürger in Genossenschaften, um Hilfe zur Selbsthilfe tatkräftig zu gestalten. Begriffe, die uns heute modern erscheinen, wurden tatsächlich gelebt: Basisdemokratie, Regionalität, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit.

Einkaufsgenossenschaften wie Edeka und Raiffeisen auf dem Lande, bei denen Bauern gemeinsam Saatgut und andere Waren erwerben, oder Wohnungsbaugenossenschaften, die den Mitgliedern die Gelegenheit geben, sicher und preiswert zu wohnen, haben einen guten Ruf. Die Aufsicht über Genossenschaften ist schwach organisiert, weil das System betulich war und nicht anfällig für einen Missbrauch. Wo nichts brennen kann, braucht es keine Feuerwehr. Diese Einschätzung änderte sich aber vor zehn Jahren.

Genossenschaften kamen plötzlich in Mode

Die Idee der Genossenschaft kam nach den Gesetzesänderungen zum Schutze des Anlegers in Mode. Andere Geldsammelmodelle waren plötzlich schwierig geworden, weil der Gesetzgeber insbesondere 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz plötzlich Genehmigungen verlangte oder forderte, dass umfangreiche und teure Prospekte dem Anleger übergeben werden müssen. Auf einmal gründeten nicht mehr Bauernverbände oder Stadträte Genossenschaften, sondern Geschäftsleute, die zuvor mit anderen Arten von Beteiligungsmodellen auf den Grauen Kapitalmarkt tätig waren. Grund war auch, dass dem Anleger die Idee der Genossenschaft Kraft des Namens bereits vertraut war. Außerdem galt, dass nach der Finanzkrise 2008 die Anleger komplexe Konstruktionen der Finanzindustrie vermeiden wollten. Da war etwas Greifbares gefragt.

Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung des Anlegerschutzes?

Es kam wie es kommen musste: Manchen Genossenschaften drohte die Untersagung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, so dass sie die Notbremse zogen. Dies gilt beispielsweise für die AVG Altersvorsorgegenossenschaft eG in Potsdam, der vorgeworfen wurde, gar keinem gemeinsamen Zweck zu dienen, sondern einfach nur Geld einzusammeln. Daher beschlossen die Genossen, die Gesellschaft abzuwickeln. Auch die CO.NET wurde ja unlängst untersagt. Der Vorwurf lautet im Kern: Genossenschaften sind der Zusammenschluss von Genossen zu einem gemeinsamen Ziel und einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb. Das ist nicht gegeben, wenn einfach Geldanlagen unter dem Deckmantel der Genossenschaft angeboten werden unter Umgehung des Anlegerschutzes.

1. Januar 2020 – Gesetzgeber geht anderen Genossenschaften an den Kragen

Nun hat der Gesetzgeber einer anderen Art von Genossenschaften die Grundlage entzogen: Es handelt sich um die sogenannten Familiengenossenschaften, mit denen steuerfrei Eigentum gehalten werden konnte. In der Vergangenheit gründeten aufgrund einer Gesetzeslücke des Steuerrechts viele wohlhabende Familien, die bereits Grundeigentum hatten, Genossenschaften, um das Eigentum zu halten. In der Satzung stand, dass zwischen echten Genossen und sogenannten investierenden Genossen unterschieden wird, die Genossen zweiter Ordnung waren und kein Immobilieneigentum besaßen. Diese waren daher nur Mieter.

Kritiker wie Jörg Winterlich, Gründer der Immobilien Investment Akademie CRW GmbH, hatten schon seit Jahren darauf hingewiesen, dass das Gestaltungsmissbrauch sei und dass fragwürdige Berater diese Risiken ausblenden würden. Es sei zudem möglich, dass das Finanzamt diese Konstruktionen auch ohne die Gesetzesänderung nicht anerkennen würde. Außerdem sei den Genossenschaften auch nicht klar, dass die Aufrechterhaltung der Genossenschaft hohe Mittel verbrauchen würde. So liegt der Redaktion der Hinweis vor, dass die Deutsche Vermögenssicherung Genossenschaft eG viele Steuerspar-Wohnungsgenossenschaften begleitet habe. Möglich war bis zum 31.12.2019, sozusagen privat genutzte Wohnimmobilien in Genossenschaften einzubringen, um die Steuerbefreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer auszunutzen. Diesem Gestaltungsmissbrauch und damit möglichen Verstoß gegen das Förderzweckgebot nach § 1 Genossenschaftsgesetz hat der Gesetzgeber jetzt einen Riegel vorgeschoben (siehe Art. 6 des Gesetzes vom 21.12.2019).

Da die Mieter in der Regel nur investierende Mitglieder wurden, erfüllen sie nicht die Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 10 Körperschaftsgesetz. Das bestätigt auch die Deutsche Vermögenssicherung Genossenschaft („Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1“; s. hier).

Sachlich ist auch kein Grund vorhanden, die bewährte Idee der Genossenschaften als Steuersparmodell oder Umgehungsmodell von Anlegerschutzvorschriften zu gestalten.

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