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Zahlreiche Änderungen im Neuen Jahr

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Der Kinder­zuschlag steigt für Familien mit nied­rigem Einkommen

Familien mit nied­rigem Einkommen können im neuen Jahr mehr staatliche Leistungen bekommen. Dafür sorgt das bereits im Sommer 2019 in Kraft getretene Starke-Familien-Gesetz. Der Kinder­zuschlag ist am 1. Juli 2019 von 170 Euro auf nun bis zu 185 Euro pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinder­zuschlag ist eine zusätzliche Leistung zum Kinder­geld. Geringverdienende Eltern brauchen das Geld, weil ihr Einkommen nicht reicht, um für ihre Kinder zu sorgen. Zum 1. Januar 2020 entfällt die bisherige Einkommens­höchst­grenze für den Zuschlag. Wenn Eltern etwas mehr verdienen, wird sich künftig der Kinder­zuschlag verringern und nicht mehr abrupt wegfallen. Darüber hinaus werden Eltern, die den Kinder­zuschlag beziehen, auch von den Kita­gebühren befreit (Gute-Kita-Gesetz). Mittag­essen und Schülerfahr­karte werden kostenlos, das Schul­starterpaket, der Betrag für Ausstattung mit Schulbedarf, wird von 100 auf 150 Euro erhöht.

Unterhalt für Kinder getrennt lebender Eltern steigt

Getrennt lebende Eltern müssen ab 1. Januar 2020 mehr Unterhalt zahlen. Für Kinder unter sechs Jahren sind es dann 369 Euro im Monat Mindest­unterhalt (2019: 354 Euro). Bei Kindern zwischen sechs und elf Jahren steigt er auf 424 Euro im Monat (2019: 406 Euro). Für ältere Kinder (12 bis 17 Jahre) beträgt der monatliche Mindest­unterhalt 497 Euro im Jahr (2019: 476 Euro). „Für immer“ ist leider nicht der Regelfall, worauf es bei einer Scheidung ankommt lesen Sie in unserem Special Scheidung: Das Wichtigste zu Kosten, Kindern, Ehewohnung .

Unterhalt für Eltern muss nur noch selten gezahlt werden

Voll­jährige Kinder müssen nur noch in wenigen Fällen Unterhalt für Eltern zahlen, die im Pfle­geheim leben und Sozial­hilfe („Hilfe zur Pflege“) beziehen. Der Gesetz­geber hat eine Einkommens­grenze einge­führt. Ab Januar 2020 müssen unter­halts­pflichtige Kinder nur noch zahlen, wenn ihr Jahres­brutto­einkommen über 100 000 Euro liegt. Bei Angestellten in Steuerklasse 1 ist das ein Monats­lohn von etwa 4 500 Euro netto.

Höhe des Unter­halts. Wenn die Sozialbehörden die zumut­bare Unter­halts­last berechnen, ziehen sie vom Netto­lohn anerkannte Ausgaben des Kindes ab, etwa Sparraten zur privaten Alters­vorsorge. Sie berück­sichtigen einen Selbst­behalt, bei Allein­stehenden 1 800 Euro plus individuellem Zuschlag. Der Deutsche Anwalt­ver­ein rechnet in einer Stellung­nahme zum Gesetz bei einem allein­stehenden Angestellten mit monatlich 4 500 netto und einer privaten Alters­vorsorge im anerkannten Rahmen mit maximal etwa 970 Euro tatsäch­licher Unter­halts­last pro Monat.

Haftung zwischen Geschwistern. Geschwister haften wie bisher anteilig nach ihren Möglich­keiten. Ein Gutverdiener muss nicht den Anteil von Geschwistern mittragen, die wenig verdienen. Beispiel: Eine Mutter im Pfle­geheim bezieht 800 Euro Sozial­hilfe. Ihr Sohn verdient mehr als 100 000 Euro und kann nach den Unter­halts­regeln 1 000 Euro zahlen. Die Tochter könnte 500 Euro leisten, liegt aber unter der Einkommens­grenze. Folge: Der Sohn muss zwei Drittel der 800 Euro zahlen, also 533 Euro Unterhalt. Die Tochter wird nicht heran­gezogen, ihr Drittel über­nimmt das Amt.

Vermögen bleibt außen vor. Vermögen wird bei der Verdienst­grenze nicht berück­sichtigt. Ein Kind, das wenig verdient, aber Vermögen hat, muss keinen Eltern­unterhalt zahlen.

Viele Kinder müssen nichts zahlen. Die Städte erwarten Einnahme­ausfälle. In seiner Stellung­nahme zum Gesetz schreibt der Deutsche Städtetag, Kinder könnten nun in 90 Prozent der bisherigen Fälle nicht mehr zum Unterhalt heran­gezogen werden.

Steuern und Sozial­versicherung

Weniger Abgaben für Betriebs­rentner

Die meisten Betriebs­rentner müssen ab 2020 weniger Krankenkassenbeiträge zahlen. Ein neuer Frei­betrag wird Betriebs­rentner, die in der Kranken­versicherung der Rentner pflicht­versichert sind, beim Beitrag zur Kranken­versicherung entlasten. Die bisherige monatliche Frei­grenze, unter der keine Krankenkassenbeiträge fällig wurden, wird zu einem Frei­betrag. Für die ersten 159,25 Euro zahlen Betriebs­rentner keine Beiträge mehr. Für die Renten darüber hinaus zahlen sie weiter. Der neue Frei­betrag der Kranken­versicherung soll jähr­lich steigen. Betriebs­rentner zahlen so nied­rigere Beiträge. Bei einem durch­schnitt­lichen Kranken­versicherungs­beitrag von 15,5 Prozent macht das bis zu 25 Euro aus. Für die Pflege­versicherung bleibt die Frei­grenze. Wird sie über­schritten, werden auf den gesamten Renten­betrag Beiträge fällig.

Tipp: Alles, was Sie zum Thema Betriebs­rente wissen müssen, finden Sie in unserem Special betriebliche Altersvorsorge.

Neue Einkommens­grenzen in der Sozial­versicherung

Auch 2020 steigen die Beitrags­bemessungs­grenzen in der Sozial­versicherung. Diese legen die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeits­losen­versicherung zu zahlen sind. Wer mehr verdient, zahlt nicht mehr – die Beiträge sind gedeckelt. Die Grenze für die Kranken- und Pflege­versicherung steigt von monatlich 4 537,50 Euro auf 4 687,50 Euro. Bei einem Beitrags­satz der Krankenkasse von 15,7 Prozent (inklusive Zusatz­beitrag von 1,1 Prozent) zahlen gut verdienende Arbeitnehmer 2020 also maximal knapp 368 Euro monatlich für Kranken- und Pflege­versicherung – knapp 12 Euro mehr als 2019. In die private Kranken­versicherung kann künftig nur wechseln, wer 5 212,50 Euro im Monat verdient.

Beitrags­bemessungs­grenzen im Jahr 2020

Die Beiträge zur Sozial­versicherung steigen – bis zu diesen Grenzen.

Grenzen je nach Versicherung Brutto­lohn 2019 (Euro) Brutto­lohn 2020 (Euro)
Monat Jahr Monat Jahr
Kranken- und Pflege­versicherung
Versicherungs­pflicht­grenze1 5 062,50 60 750 5 212,50 62 550
Beitrags­bemessungs­grenze 4 537,50 54 450 4 687,50 56 250
Renten- und Arbeits­losen­versicherung
Beitrags­bemessungs­grenze West: 6 700

Ost:   6 150

West: 80 400

Ost:   73 800

West: 6 900

Ost:   6 450

West: 82 800

Ost:   77 400

Quelle: Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales

Neue Steuer-Regeln: Gleiches Einkommen, weniger zahlen

Der Grund­frei­betrag steigt. Alle zahlen 2020 etwas weniger Einkommensteuer. Der Grund­frei­betrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei bleibt, steigt um 240 Euro auf 9 408 Euro. Auch die Steuersätze sind bei gleichem Einkommen etwas gesunken. Unterm Strich bringt das je nach Einkommen rund 37 Euro bis 183 Euro Steuer­entlastung im Jahr. Mehr Geld, dank Frei­beträgen? Unser Special Freibeträge beantragen zeigt, wie das geht.

Neue Steuerformulare. Die Formulare für die Steuer­abrechnung 2019 sind neu. Der Haupt­vordruck umfasst nur noch zwei Seiten statt bisher vier. Für Sonder­ausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haus­halts­nahe Aufwendungen gibt es jetzt eine eigene Anlage. Daten, die dem Finanz­amt bereits elektronisch über­mittelt wurden wie Lohn oder Renten, müssen Steuerzahler nicht mehr eintragen. Auf unserer Themenseite Steuererklärung erklären wir alles rund um die Abrechnung mit dem Finanz­amt- auch für Steuer-Neulinge.

Höherer Unter­halts­abzug. Wer seinen bedürftigen Lebens­partner oder Angehörige – etwa erwachsenen Kinder, für die es kein Kinder­geld mehr gibt – unterstützt, kann 240 Euro mehr als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Insgesamt zählen bis zu 9 408 Euro (784 Euro im Monat) plus die über­nommenen Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge. Der Höchst­betrag sinkt aber um Einkünfte des Unterstützten, die über 624 Euro im Jahr liegen. Es zählen sein Einkommen minus Werbungs­kosten / Betriebs­ausgaben und Bezüge minus 180 Euro Kostenpauschale. In unserem Special Unterhalt erklären wir, wie Sie Unter­halts­zahlungen von der Steuer absetzten können.

Neue Grund­steuer. Nach langem Tauziehen wurde die Grund­steuerreform Ende 2019 verabschiedet. So ist eine der wichtigsten Einnahme­quellen der Kommunen weiter gesichert. 2018 spülte die Grund­steuer laut Statistischem Bundes­amt knapp 14 Milliarden Euro in die Länderkassen. Ab 2025 wird sie nach den neuen Regeln erhoben und zwar abhängig vom Wert der Immobilie. Ausnahms­weise können die Länder die Steuer auch unabhängig vom Wert ermitteln, das hat zum Beispiel Hamburg vor.
Verpflegungs­pauschalen. Berufs­tätige, die mehr als 8 Stunden auswärts tätig sind, können pro Tag 14 Euro ­Verpflegungs­pauschale als Werbungs­kosten absetzen – statt bisher 12 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit gibt es 28 Euro, für den An- und Abreisetag bei mehr­tägigen Reisen je 14 Euro.

Neue Kraft­fahrerpauschale. Wer ­viele Tage auf Achse ist und im Auto über­nachten muss, kann jetzt pauschal 8 Euro pro Arbeits­tag absetzen.

Vorteile mit E-Fahr­zeugen vom Chef. Wer ein emissions­freies Elektrofahr­zeug vom Arbeit­geber auch privat nutzt, muss statt 0,5 Prozent nur noch 0,25 Prozent vom Bruttolisten­preis als geld­werten Vorteil versteuern. Das gilt für zwischen 2019 und Ende 2030 ­angeschaffte Fahr­zeuge, deren Listen­preis unter 40 000 Euro liegt. 0,5 Prozent vom Listenpreis sind für seit 2019 angeschaffte E- oder Hybrid-Fahr­zeuge zu versteuern, die maximal 50 Gramm CO2 pro Kilo­meter ausstoßen oder mindestens 40 Kilo­meter elektrisch schaffen. Ab 2022 müssen es mindestens 60 Kilo­meter elektrisch sein, ab 2025 sogar 80 Kilo­meter.
Jobti­cket. Wird ein Jobti­cket vom ­Gehalt finanziert, müssen Mitarbeiter es mit maximal 25 Prozent versteuern und darauf keine Sozial­abgaben zahlen. Bei 25 Prozent Pauschal­steuer können sie die 30-Cent-Entfernungspauschale für den Arbeitsweg absetzen. Erhalten sie das Jobti­cket zusätzlich zum Gehalt, ist es nach wie vor ­steuerfrei. Warum ein Jobti­cket manchmal mehr bringt, als eine Gehalts­erhöhung lesen Sie in unserem Special Steuerfreie Extras.

Steuerfrei radeln. Erhalten Arbeitnehmer ein Dienst­rad (ohne Kfz-Kenn­zeichen) vom Arbeit­geber zusätzlich zum regulären Gehalt, ist neuerdings die private Nutzung länger steuerfrei – bis Ende 2030 statt nur bis Ende 2021.
Prävention. Spendiert der Chef ­Gesund­heits­leistungen, sind für jeden Mitarbeiter im Jahr bis zu 600 Euro abgabenfrei statt bisher 500 Euro.

Gebäudesanierung. Wer in selbst genutztem Wohn­eigentum die Heizung modernisiert, das Dach dämmt oder andere energetische Modernisierungs­maßnahmen durch­führen lässt, kann ab 2020 ganze 20 Prozent der Kosten -höchs­tens jedoch 40.000 Euro – über drei Jahre verteilt von der Steuer absetzen. Wer dies tut, kann andere staatliche Förderprogramme dann allerdings nicht mehr nutzen.

Weniger Steuern für eBooks

Die Mehr­wert­steuer für eBooks wird auf 7 Prozent reduziert, bisher lag der Steu­ersatz bei 19 Prozent. Elektronische Bücher werden dadurch den gedruckten Büchern steuerlich gleichgestellt, die immer schon den ermäßigten Mehr­wert­steu­ersatz hatten. Güns­tiger für den Verbraucher werden eBooks aber vermutlich trotzdem nicht. Allerdings könnte es zukünftig wieder Bundles geben – das sind eBooks, die es zu einem gekauften Print­produkt dazu gibt. Bisher waren Bundles für Verleger problematisch, da sich Finanz­ämter an den unterschiedlichen Mehr­wert­steuersätzen stießen.

Höhere Steuern auf Flugti­ckets

Die Steuern auf Flugti­ckets sollen zum 1. April 2020 steigen. Die Luft­verkehrs­teuer für Flüge im Inland und in EU-Staaten wird um mehr als 5 Euro auf 13,03 Euro pro Ticket, für längere Flüge bis 6000 Kilo­meter um knapp 10 Euro auf 33,01 Euro ange­hoben. Bei noch längeren Flügen werden 59,43 Euro fällig. Das sind rund 18 Euro mehr als bislang. Air­lines werden diese Steuererhöhung wohl zumindest teil­weise an ihre Flug­gäste weitergeben.

Kranken­versicherung

Neue Regeln für Heil­mittel in der Gesetzliche Kranken­versicherung

Für gesetzlich Versicherte, die Krankengymnastik, Ergo­therapie, Massagen oder ein anderes Heil­mittel brauchen, ändern sich ab dem 1. Oktober 2020 die Regeln. Die neue Heil­mittel-Richt­linie sieht unter anderem vor: Das komplizierte System von Erst- und Folge­ver­ordnung sowie Verordnung außer­halb des Regelfalls entfällt. Es gibt nur noch ein Rezept pro Fall mit einer „orientierenden Behand­lungs­menge“. Ärzte dürfen ohne besonderen Antrag mehr Behand­lungen verordnen, wenn es medizi­nisch notwendig ist. Die Behand­lung muss nicht mehr inner­halb von 14 Tagen nach Ausstellung des Rezepts begonnen werden. Patienten haben in der Regel 28 Tage Zeit. In begründeten Fällen können Patienten die Behand­lung für länger als 14 Tage unter­brechen, ohne dass das Rezept ungültig wird.

Apps gibts zukünftig auf Rezept

Ab Anfang 2020 gilt das neue Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Inno­vation (Infos des Bundesgesundheitsministeriums), kurz Digitale-Versorgung-Gesetz. Zu den wesentlichen Rege­lungen gehören, dass Patienten sich künftig Gesund­heits-Apps vom Arzt verschreiben lassen und telemedizi­nische Angebote wie Video­sprech­stunden leichter nutzen können. Auch sollen ihre Daten ab 2021 in einer elektronischen Patienten­akte gespeichert werden. Zu den Gesund­heits-Apps, die Ärzte verschreiben können, zählen digitale Tagebücher für Diabetiker, Apps für Patienten mit Blut­hoch­druck und solche zur Unterstüt­zung einer Physio­therapie. Krankenkassen sollen ihren Versicherten Angebote machen, die ihnen den Umgang mit den digitalen Anwendungen erleichtern, etwa Schu­lungen zu den Gesund­heits-Apps. Damit Versicherte besser erkennen, welche Ärzte Video­sprech­stunden anbieten, dürfen diese künftig auf ihren Internet­seiten darüber informieren.

Übrigens: Die Stiftung Warentest vergleicht regel­mäßig die Tarife der privaten und gesetzlichen Kranken­versicherungen, welche am besten abschneidet finden Sie im Test Private Krankenversicherung und im Test Gesetzliche Krankenversicherung. In unserem Video Gesetzlich oder Privat? erklären wir, welche Versicherungs­art für wen sinn­voll ist und wo die Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Kranken­versicherung liegen.

Arbeit und Ausbildung

Der Mindest­lohn steigt auf 9,35 Euro

Der gesetzliche Mindest­lohn steigt zum 1. Januar 2020 von jetzt 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Auch die Branchen­mindest­löhne steigen. Bei den Pfle­gekräften etwa liegt er dann bei 11,35 Euro (West) statt 11,05 Euro und 10,85 Euro (Ost) statt 10,55 Euro. Weiterhin keinen Anspruch auf Mindest­lohn haben unter anderem Auszubildende, Praktikanten und Ehren­amtliche. Anders ist das bei vielen Studentenjobs, wie der Neben­verdienst im Studium steuerfrei bleibt erklären wir in unserem Special Jobben im Studium.

Mehr Geld beim Aufstiegs-Bafög (früher Meister-Bafög)

Ab August 2020 gibt es nicht nur mehr Geld für Menschen, die sich beruflich qualifizieren wollen, sondern auch häufiger Geld. Anspruch auf das Aufstiegs-Bafög (früher Meister-Bafög) besteht dann für jede Fort­bildungs­stufe neu (Meister, Techniker, Fachwirt). Der einkommens­abhängige Zuschuss zum Unterhalt wird ein Voll­zuschuss (bisher nur 50 Prozent, der Rest als Darlehen), genauso wie der Unter­halts­beitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 Euro pro Monat). Der Kinder­betreuungs­zuschlag für Allein­erziehende steigt um 20 Euro auf 150 Euro pro Monat pro Kind bis 14 Jahre. Lehr­gangs- und Prüfungs­kosten werden zu 50 Prozent (bisher 40 Prozent) bezu­schusst, der Rest als Darlehen gewährt. Stundungs- und Erlass­möglich­keiten zur Rück­zahlung werden ausgeweitet.

Tipp: Die Förderung wird teil­weise als Zuschuss gewährt, der nicht zurück­gezahlt werden muss, teil­weise als zins­güns­tiges Darlehen. Alle Rege­lungen können Sie online unter aufstiegs-bafög.de nach­lesen.

Meister­pflicht für Selbst­ständig­keit in Handwerks­berufen

In zwölf derzeit zulassungs­freien Handwerks­berufen besteht ab 2020 wieder Meister­pflicht als Voraus­setzung zur Selbst­ständig­keit, zum Beispiel für Fliesenleger, Holz­spiel­zeugmacher und Schilder­hersteller. Der Meister­brief sorgt für eine Mindest­qualität im Hand­werk.

Berufs­ausbildung in Teil­zeit wird leichter möglich

Mindest­vergütung. Auszubildende mit Verträgen ab 1. Januar 2020, die außer­halb der Tarifbindung liegen, bekommen eine Mindest­vergütung. Im ersten Ausbildungs­jahr gibt es monatlich 515 Euro. Bis 2023 steigt die Vergütung in drei Schritten um je 35 Euro auf 620 Euro.

Berufs­bezeichnung. Der Wild­wuchs hört auf. In der höher qualifizierenden Berufs­bildung soll es künftig einheitlich die Abschlüsse „Geprüfte/r Berufs­spezialist/-in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ geben.

Teil­zeit. Es wird leichter möglich, eine Ausbildung in Teil­zeit zu absol­vieren. Bisher war dies nur für leistungs­starke Auszubildende zulässig, die allein­erziehend sind oder Angehörige pflegen. Nun soll das auch Geflüchteten, lern­beein­trächtigten Menschen sowie Menschen mit Behin­derungen offen stehen. Der Ausbildungs­betrieb muss einer Ausbildung in Teil­zeit aber zustimmen.

Erleichterter Zuzug für ausländische Fach­kräfte

Fach­kräfte aus Ländern außer­halb der Europäischen Union dürfen vom 1. März 2020 an einfacher nach Deutsch­land ziehen. Der Arbeit­geber muss nicht mehr nach­weisen, dass er keinen Mitarbeiter in der EU gefunden hat oder dass es um einen Mangelberuf geht. Die Fach­kräfte brauchen dafür einen Hoch­schul­abschluss oder eine Berufs­ausbildung, die der deutschen gleich­wertig ist. Außerdem müssen Kandidaten nach­weisen, dass sie den Lebens­unterhalt für sich und Familien­angehörige selbst bestreiten können. Arbeitnehmer ab 46 Jahren müssen sogar mindestens 3 685 Euro Gehalt im Monat erhalten oder bereits angemessen für das Alter vorgesorgt haben. Die Regelung soll sicher­stellen, dass aus dem Ausland zugezogene Arbeitnehmer im Ruhe­stand nicht auf Sozial­leistungen angewiesen sind.

Einglie­derungs­hilfe für Menschen mit Behin­derung verbessert

Ab 1. Januar 2020 müssen Menschen mit Behin­derung keine Sozial­hilfe mehr für Leistungen der Einglie­derungs­hilfe beantragen. Das sind zum Beispiel Hilfen zur Beschäftigung in einer Werk­statt für behinderte Menschen. Außerdem verbessert sich die Einkommens- und Vermögensan­rechnung: Der Vermögens­frei­betrag steigt auf etwa 50 000 Euro, das Einkommen und Vermögen des Part­ners wird nicht mehr heran­gezogen. Die Änderungen gehören zur dritten Reform­stufe des Bundes­teilha­begesetzes. Die beiden ersten traten 2017 und 2018 in Kraft. Eine vierte und letzte folgt 2023. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Einglie­derungs­hilfe für Menschen mit Behin­derung stufen­weise aus dem Sozial­hilferecht heraus­zulösen.

Wohnen, Verkehr und Ernährung

Die Miet­preisbremse wird verlängert

Die Miet­preisbremse wird nach einem Gesetz­entwurf der Bundes­regierung um fünf Jahre verlängert. Bundes­länder können bis 2025 fest­legen, dass Vermieter in Gebieten mit angespanntem Wohnungs­markt von neuen Mietern höchs­tens 10 Prozent mehr als die orts­übliche Vergleichs­miete verlangen dürfen. Geld für über­höhte Mieten dürfen Mieter künftig bis zu 30 Monate zurück­fordern. Welche Möglich­keiten Mieter haben und wie die Miet­preisbremse funk­tioniert erklären wir in unserem Special Wie Sie sich gegen zu hohe Mieten wehren. Alles zum Thema finden Sie auf unserer Themenseite Mietpreisbremse.

Es gibt mehr Wohn­geld für Mieter mit geringem Einkommen

Das Wohn­geld für Mieter mit geringem Einkommen erhöht sich ab 2020. Im Schnitt steigt der Zuschuss um 30 Prozent. Künftig soll das Wohn­geld alle zwei Jahre auto­matisch an Miet­entwick­lung und Inflations­rate angepasst werden.

Die Strom­preise steigen

Strom­kunden müssen im Jahr 2020 mit höheren Preisen rechnen. Für einen Haushalt mit einem Jahres­verbrauch von 2500 Kilowatt­stunden kommen Mehr­kosten von 9 Euro im Jahr hinzu. Der Grund: Sowohl die Netz­entgelte als auch die Umlage nach dem Erneuer­bare-Energien-Gesetz steigen – beides große Preis­bestand­teile. Kunden haben ein Sonderkündigungs­recht, sollten allerdings zunächst prüfen, ob bei unterjäh­riger Kündigung der Anspruch auf Boni erlischt. Mehr dazu finden Sie in unserer Meldung Strompreise. Den Anbieter zu wechseln kann immer lohnen. Strom­wechsel­dienste versprechen dabei zu helfen, was die Angebote taugen, lesen Sie in unserem Test Mit Wechseldiensten Geld sparen.

Der Versand von Paketen mit DHL wird teuerer

Zum 1. Januar 2020 zieht DHL die Preise für Pakete und Päck­chen an. Wird etwa ein Paket bis zur Größe von 10 Kilogramm in einer Filiale zum Versand abge­geben, klettern die Kosten von 9,49 Euro auf 10,49 Euro. Wählt ein Kunde für das selbe Päck­chen den Online­versand und frankiert es selbst, werden jetzt 9,49 Euro fällig – vorher waren es 8,49 Euro. Auch die Preise für die Trans­port­versicherung und den Nach­nahme-Service steigen. Gleich geblieben ist das Porto für den Versand des Päck­chen S, es kostet weiterhin 3,79 Euro. DHL gibt an, dass das Porto für Päck­chen und Pakete im Schnitt um 3 Prozent steigt: Meldung Päckchen und Pakete werden teurer.

Neue Alters­grenze für den Moped­führer­schein

Jugend­liche dürfen ab 2020 schon mit 15 Jahren Moped fahren (Führer­scheinklasse AM). Jedes Bundes­land kann selbst entscheiden, ob es die Neuregelung tatsäch­lich umsetzt.

Die Angabe des Ursprungs­lands von Lebens­mitteln wird genauer

Ab dem 1. April 2020 muss europaweit die Herkunft der Haupt­zutat eines Lebens­mittels angegeben werden, wenn diese vom Herstellungs­ort des Lebens­mittels abweicht. Das heißt, wenn auf dem Etikett eines Käses beispiels­weise steht „Hergestellt in Deutsch­land“, die Milch als primäre Zutat aber aus den Nieder­landen kommt, muss dies gekenn­zeichnet werden. Diese Regelung soll vermeiden, dass Verbraucher in die Irre geführt werden. Ausgezeichnet werden muss allerdings nicht das konkrete Land. Angaben wie „EU“, „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ sind genau wie die Erklärung „stammt/stammen nicht aus “ ausreichend (Durchführungsverordnung (EU) 2018/775).

Für jeden Einkauf wird ein Kassenbon ausgestellt

Händler und Gastronomen sind ab 1. Januar 2020 zur Ausgabe eines Kassenbons verpflichtet. Damit soll Steuer­hinterziehung bekämpft werden. Die Registrierkassen müssen künftig mit einer zertifizierten Sicher­heits­einrichtung ausgerüstet werden, die das Manipulieren von Trans­aktionen verhindern soll.

Lotto-Spielen wird teurer

Ab Herbst 2020 werden beim Lotto voraus­sicht­lich die Preise pro Tipp­feld von 1 Euro auf 1,20 Euro steigen. Im Gegen­zug sollen dafür bei sechs Richtigen künftig häufiger Gewinne in Millionenhöhe möglich sein. Außerdem: Der Jack­pot soll erst ausgeschüttet werden, wenn die Grenze von 45 Millionen Euro erreicht ist. Noch erfolgt die Ausschüttung auto­matisch nach jeder 13. Ziehung.

ADAC-Beiträge steigen

ADAC-Mitglieder müssen im kommenden Jahr höhere Beiträge zahlen. Der Basis­tarif verteuert sich von 49 auf 54 Euro pro Jahr, die Plus-Mitgliedschaft von 84 auf 94 Euro. Die Plus-Mitgliedschaft erweitert die Pannen­hilfe auf alle EU-Länder und umfasst eine Reihe zusätzlicher Leistungen wie Krankenrück­trans­porte. Auto­schutz­briefe mit vergleich­barem Leistungs­umfang gibt es bei Versicherungen allerdings ohnehin oft güns­tiger, das hatten wir in der Vergangenheit auch untersucht, mehr dazu in unserem Test Autoschutzbriefe.

Bahnti­ckets sollen ab 1.1.2020 güns­tiger werden

Die Bund will im Rahmen des Klimapakets die Mehr­wert­steuer auf Bahn­fahrten im Fern­verkehr von derzeit 19 auf sieben Prozent senken. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, den Steuer­vorteil in voller Höhe an ihre Fahr­gäste weiterzugeben. Zudem verzichtet der Staats­konzern darauf, die Preise im Fern­verkehr zu erhöhen. Bahncard-Inhaber könnten im Super­spar­preis-Tarif dann schon für 13,40 Euro pro Strecke fahren. Wer keine Bahncard hat, ist ab 17,90 Euro dabei.

Quelle: https://www.test.de/Neuerungen-in-2020-Das-aendert-sich-im-Jahr-2020-5258773-0/

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