Start Justiz Landgericht Stuttgart – Einziehung von Taterträgen

Landgericht Stuttgart – Einziehung von Taterträgen

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

191 AR RVA 293/18

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 07.05.2018 ein Urteil ergangen, welches seit dem 15.05.2018 rechtskräftig ist. Gegen Herrn Ngongang Wandji wurden 1992 Euro als Wert der Taterträge eingezogen.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte bestellte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter in der Absicht, den Kaufpreis zu entrichten und sich hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Zeitraum vom 08.03.17 bis 16.03.2017 von unterschiedlichen Computern aus über verschiedene Internet-Verkaufsplattformen unter unbefugter Verwendung der Kreditkartendaten der Kreditkarte Nr. 469380211187053 der Qiaoying Zhang unter falschen Personalien diverse Luxus-Bekleidungsartikel. Als Folge der durch die Eingabe der fremden Kreditmitteldaten als Zahlungsmittel beeinflussten automatisierten Datenverarbeitungsvorgänge wurde ein Teil der bestellten Waren (Taten Ziffer 1-3 im Gesamtwert von 1992 Euro) wie vom Verurteilten beabsichtigt, nach erfolgter Abbuchung ausgeliefert.

Am 08.03.2017 bestellte der Verurteilte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter unter dem Namen der Qiaoying Zhang und unter unbefugter Verwendung ihrer Kreditkartendaten sowie unter Benutzung der von ihm auf den Namen der Qiaoying Zhang am 08.03.2017 erstellten E-Mail-Adresse qiaoying.zhang@web.de über die Homepage von Luisa Via roma, einem Anbieter von italienischer und internationaler Designerbekleidung, eine graue Jeanshose der Marke DSQUARDE 2 in der Größe 46 zum Preis von 920 Euro. Die Ware wurde nach erfolglosem Zustellversuch an der angegebenen Versandadresse an einen Zustellpartner der UPS in der Reinsburgstr. 78, Stuttgart, zugestellt und dort vom Angeklagten am 07.03.17 abgeholt, wobei der Angeklagte die Jeanshose erhielt. Das Kreditkartenkonto wurde belastet.

Am 09.03.2017 bestellte der Verurteilte unter dem Namen der Qiaoying Zhang unter der Verwendung ihrer Kreditkartendaten über die Internetseite MRPORTER.com, einem englischen Anbieter von exklusiver Herrenmode, Stiefel der Marke „Suede Chelsea Boots Saint Laurent“ Größe 42 zum Preis von 703 Euro. Die Ware wurde an einen Paketshop in der Vollmoellerstr. 1, Stuttgart, versendet. Das Kreditkartenkonto wurde belastet.

Am 09.03.2017 bestellte der Verurteilte unter dem Namen der Qiaoying Zhang und unter Verwendung ihrer Kreditkartendaten und der E-Mail-Adresse denis.berzatov@t-online.de über die Internetseite der Yooy-Net-a-Porter Group ein T-Shirt des Designers Neil Barret zum Kaufpreis von 144 Euro sowie Sneakers der Marke Maison Margiela 22 zum Kaufpreis von 498 Euro. Die Ware sollte an die Adresse Wolframstr. 36, Stuttgart, versandt werden. Das Kreditkartenkonto wurde mit dem entsprechenden Betrag belastet. Die Bestellung konnte nach Entdeckung durch Qiaoying Zhang storniert werden, und die zwischenzeitlich erfolgte Belastung der Kreditkarte in Höhe von 642 Euro wurde rückgängig gemacht.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 191 AR RVA 293/18 schriftlich in Verbindung setzen.

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