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Rundumschlag der BaFin

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Vergangenen Freitag hat die BaFin mit zahlreiche Meldungen sicherlich vielen Unternehmen das Wochenende verdorben. Wir präsentieren diese hier noch einmal in gebündelter Form:

Cannabis-Trading-Anbieter keine nach § 32 KWG zugelassenen Institute

Die BaFin weist darauf hin, dass sie Cannabis Software, Cannabis Millionaire und Weed Millionaire keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen im Inland erteilt hat. Die Unternehmen unterstehen nicht der Aufsicht der BaFin.

Cannabis Software spricht potenzielle deutsche Kunden per EMail an. Das Unternehmen bietet auf der Webseite de.thecannabisoftware.com eine als „offizielle App für Cannabis-Aktien“ bezeichnete Software an, wobei es sich um eine „leistungsstarke, automatisierte Handelssoftware“ handele, die lukrative Handelsmöglichkeiten anzeige. Die App sei kostenlos und ermögliche den automatischen und manuellen Handel mit Aktien von Unternehmen, die bei der Herstellung ihrer Produkte Cannabis verwenden. Die Nutzer von Cannabis Software erzielten täglich mehr als 7.000 US-Dollar Gewinn.

Auch Cannabis Millionaire wendet sich per EMail an potenzielle deutsche Kunden. Das Unternehmen bewirbt unter der anonym registrierten Domain cannabismillionairetradeapp.com als Werbeportal für nicht genannte Broker in englischer Sprache den Handel mit Aktien von Unternehmen, die einen Bezug zu Cannabis haben. Das Unternehmen leitet interessierte Kunden über die auf seiner Webseite platzierten Links zu Brokern weiter, die den Handel von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Differences – CFD) auf Aktien anbieten. Dort könne man nach erfolgreicher Registrierung die CFD-Handelssoftware kostenlos anfordern und den Algorithmus des automatisierten Handelssystems nutzen.

Weed Millionaire richtet sich in englischsprachigen EMails an potenzielle deutsche Kunden. Unter der anonym registrierten Domain weedmillionairepro.com bewirbt das Unternehmen – ebenfalls auf Englisch – den Handel mit Aktien von Unternehmen, die einen Bezug zu Cannabis haben. Die Kunden erhalten angabegemäß automatisierte Vorschläge zum Handel von Penny Stocks (Notierungen im Cent-Bereich), die zu 99,7 Prozent erfolgreich seien. Die Empfehlungen beziehen sich nicht auf Aktien, sondern auf CFD. Nach erfolgreicher Registrierung und Einzahlung einer Investitionssumme von mindestens 250 US-Dollar erfolge eine telefonische Beratung. Interessierte Kunden werden darauf hingewiesen, dass eine Registrierung aufgrund des großen Zuspruchs nur noch kurze Zeit möglich sei.

Queen World GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. Februar 2019 gegenüber der Queen World GmbH, Düsseldorf, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Queen World GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen, unter anderem www.fxtrader.com, handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Valts Creations GmbH i.G.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 16. April 2019 gegenüber der Valts Creations GmbH i.G., Kaarst, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Valts Creations GmbH i.G. nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Pure GNE Consulting GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 16. April 2019 gegenüber der Pure GNE Consulting GmbH, Koblenz, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Pure GNE Consulting GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen, unter anderem www.coinbrokerz.io, handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar und bestandskräftig.

Mikka Consult GmbH i.G.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 6. Mai 2019 gegenüber der Mikka Consult GmbH i.G., Düsseldorf, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Mikka Consult GmbH i. G. nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen, unter anderem www.stoxmarket.com, handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

EMATIC GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 16. April 2019 gegenüber der EMATIC GmbH, Berlin, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die EMATIC GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Crowd Capital Technology GmbH i.G.: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 24. April 2019 gegenüber der Crowd Capital Technology GmbH i.G., Berlin, die sofortige Einstellung und Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts angeordnet.

Die Crowd Capital Technology GmbH i.G. nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Damit betreibt sie ohne die dafür erforderliche Erlaubnis das Finanztransfergeschäft. Die BaFin geht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon aus, dass es sich bei den transferierten Geldern um Gelder von Kunden nicht lizensierter Online-Handelsplattformen handelt.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Horst Königstein: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Horst Königstein, Limburg, mit Bescheid vom 15. Mai 2019 die sofortige Einstellung und die unverzügliche Abwicklung des von ihm unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben.

Herr Königstein hat Gelder des Publikums mit dem Versprechen der unbedingten Rückzahlbarkeit entgegengenommen, ohne dass der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft war.

Damit betreibt er das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die hierfür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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