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CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ – Landgericht Hamburg

443

Landgericht Hamburg

Az.: 319 OH 14/19

Beschluss

In der Sache

der vom Hanseatischen Oberlandesgericht nach § 2 KapMuG zu bestimmenden Musterkläger

– Antragsteller –

gegen

1)

CONTI Reederei Management GmbH & Co. Konzeptions KG, vertreten durch d. Geschäftsführer, Bleichenbrücke 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –
2)

CONTI CORONA Anlageberatungsgesellschaft mbH & Co. Vertriebs KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Bleichenbrück 10, 20354 Hamburg

– Antragsgegnerin –
3)

NSB Niederelbe Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Hamburger Str. 47-51, 21614 Buxtehude

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Weiss, Walter, Fischer-Zernin, Fuhlentwiete 14, 20355 Hamburg, Gz.: tz/0016/18/17

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 19 – durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Palder, die Richterin am Landgericht Schwabe und die Richterin am Landgericht Dr. Engels am 13.05.2019:

I. Dem Hanseatischen Oberlandesgericht werden gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterbescheids folgende Feststellungsziele vorgelegt:

Hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospektes zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ wird festgestellt, dass der am 21.12.2007 veröffentlichte Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ in folgenden erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend ist:

1.

es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 5 mit der Formulierung „Es besteht ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2027 mit Rückzahlung von 100 % der Beteiligung.“ fälschlich dargestellt, dass bei Ausübung eines Sonderkündigungsrechts das eingesetzte Kapital sicher zu 100 % zurückgezahlt wird,

2.

es wird im Emissionsprospekt auf der Seite 11 mit der Formulierung „Sofern der Eintritt mehrerer Risiken zusammentrifft, können sie anlagegefährdend sein, d.h., es kann bei Verlust der Gesellschaftermittel zur vorzeitigen Auflösung der Beteiligungsgesellschaften kommen.“ das Totalverlustrisiko verharmlost,

3.

mit der Aussage im Emissionsprospekt auf Seite 20 „Im Falle des Totalverlustes ist die Gesamtinvestitionssumme abgedeckt und die Gesellschafter erhalten ihre Gesellschaftermittel zurück.“ wird fälschlich behauptet, dass im Falle eines Verlustes eines Schiffes die Versicherungsleistungen ausreichen würden, um den Anlegern ihr investiertes Kapital vollständig zurückzuzahlen.

4.

es wird auf Seite 17 im Emissionsprospekt mit der Abbildung eines Charterratencharts zwischen September 2002 und September 2007 irreführend ein Durchschnittswert abgebildet, der erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegt, da das historische Hoch der Jahre 2004 und 2005 den Durchschnitt irreführend nach oben verfälschen,

5.

es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass die volatilen Durchschnittscharterraten für Containerschiffe direkten Einfluss auf die Secondhand-Preise von Containerschiffen haben, diese also ebenfalls sehr volatil schwanken,

6.

es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der extremen Auswirkungen von Diskrepanzen zwischen Angebot und Nachfrage auf die Höhe des Charterratenniveaus, mithin der Höhe der zu erzielenden Charterraten,

7.

es wird im Emissionsprospekt verheimlicht, dass Charterraten für die Dauer einer mindestens 20jährigen Fondslaufzeit rechnerisch unkalkulierbar sind,

8.

es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des sog. Kaskadeneffektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich der Darstellung von Existenz und Folgen daraus, dass aufgrund größenbedingter Preisvorteile für den Transport eines Containers bei größeren Schiffen, kleinere Schiffe aus ihren bis dahin vordergründig bedienten Fahrtgebieten in andere, regelmäßig weniger lukrative Fahrtgebiete verdrängt werden,

9.

es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung des Transshipment-Effektes als risikoerhöhendem Umstand, sprich den Auswirkungen auf die Anzahl der benötigten Schiffe und die Höhe des Container-Umschlags durch das „Umsteigen“ von Containern von größeren auf kleinere Schiffe (oder umgekehrt).

10.

es wird im Emissionsprospekt die Tatsache verschwiegen, dass durch die zum Zeitpunkt der Prospekterstellung beschlossene Abschaffung der Gruppenfreistellungsverordnung für Linienkonferenzen im Seefrachtverkehr (EWG Nr. 4056/86), zum 18.10.2008 der Preisdruck auf die Charterraten weiter wachsen musste,

11.

es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits eine Übertonnage im Containerschiffsbereich bestand und aufgrund neu auf den Markt drängender Schiffe diese weiterwachsen musste und die im Emissionsprospekt kalkulierten (Anschluss-)Charterraten daher unvertretbar hoch angesetzt waren,

12.

es fehlt im Emissionsprospekt an einer Darstellung der Tatsache, dass das Fondsschiff zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zudem die Neubaupreise bis dahin historische Höhen erreichten,

13.

der Anleger wird durch Angaben zu einem Schiffsschätzer auf den Seiten 5, 18 und 26 darüber getäuscht, dass ein Schiffsschätzer das Fondsschiff vor Übernahme gesichtet habe,

14.

im Emissionsprospekt fehlt es im Rahmen der Darstellung von Risiken der Fremdfinanzierungen der Fondsschiffe

a)

an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. Loan-to-Value-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass dann, wenn der aktuelle Wert des Schiffes den vertraglich vereinbarten Wert unterschreitet, die Bank neue Sicherheiten oder Sondertilgungen verlangen kann,

b)

an einer Darstellung, dass im Fremdfinanzierungsvertrag eine sog. 105%-Klausel vereinbart wurde, was bedeutet, dass die finanzierende Bank bei einer wechselkursbedingten Überschreitung des Kreditlimits um mehr als 5 % die Rückführung des Kredits auf das Limit verlangen kann,

c)

an einer Darstellung, dass durch Basel II, sprich den EU-Richtlinien 2006/48 und 2006/49 bei einer Änderung der Einnahmen (=Charterraten) oder Ausgaben (=Betriebskosten) eines Schiffes sich das Kreditausfallrisiko verändert, die Bank mehr Eigenkapital unterlegen muss, was dazu führt, dass die Bank dieses Risiko durch höhere Zinsen einpreisen muss.

15.

auf den Seiten 34 und 57 des Emissionsprospektes wird irreführend mit werthaltigen Platzierungsgarantien geworben,

16.

die im Emissionsprospekt abgedruckten Sensitivitätsanalysen auf den Seiten 50/51 sind insgesamt wegen unrealistisch niedrig angegebener Abweichungen irreführend,

17.

es erfolgt im Emissionsprospekt kein Hinweis auf das Risiko einer Majorisierung von Stimmrechten,

18.

trotz nur eingeschränkter Fungibilität der Kommanditanteile wird dem Anleger auf Seite 15 des Emissionsprospektes mit der Aussage „[…] bietet mit dem CONTIZweitmarkt einen umfassenden Service, der den koordinierten und systematischen Handel von CONTI-Beteiligungen ermöglicht..“ suggeriert, dass ein geregelter Zweitmarkt bestünde,

19.

der Emissionsprospekt klärt nicht hinreichend über die Risiken und Besonderheiten einer Poolbeschäftigung der Fondsschiffe auf,

20.

über das Risiko einer möglichen Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft durch Dritte klärt der Emissionsprospekt nicht auf,

21.

das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen gem. §§ 30, 31 GmbHG wird im Emissionsprospekt nicht erwähnt.

22.

in seiner Gesamtschau zeichnet der Prospekt kein hinreichendes Bild über die tatsächlichen Risiken und Besonderheiten des CONTI Beteiligungsfonds IX.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten

1.

für den am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind.

2.

bei der Veröffentlichung des am 21.12.2007 veröffentlichten Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ aufgrund der unter Ziffer I. festgestellten Prospektfehlerhaftigkeit nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben.

3.

verpflichtet waren, über die in Ziffer I. festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Emissionsprospekt zum CONTI 58. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG „CONTI Daphne“ aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften.

II. Dieser Vorlagebeschluss ist gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich zu machen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller der diesem Vorlagebeschluss zugrundeliegenden Musterverfahrensanträge nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der „MS Conti Daphne“. Sie stützen ihre Ansprüche auf Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerinnen zu 1 bis 3) sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft.

Zur Aufklärung über die Kapitalanlage bedienten sich die Antragsgegnerinnen des in der Wiedergabe der Feststellungsziele benannten Emissionsprospekts. Dieser bildete die Grundlage des Beteiligungsangebots in den jeweiligen Ausgangsverfahren. Die Antragsteller halten diesen Prospekt aus einer Vielzahl von Gründen für fehlerhaft. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Begründung der – gleichlautenden – Musterverfahrensanträge Bezug genommen. Die Antragsgegnerinnen bestreiten Prospektfehler und erheben die Einrede der Verjährung.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung über die Musterverfahrensanträge gemäß § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig, weil ausweislich des Klageregisters beim Landgericht Hamburg der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag gestellt worden ist.

Bislang sind laut Klageregister mehr als 10 gleichgerichtete Musterverfahrensanträge in den folgenden Ausgangsverfahren anhängig und bekannt gemacht worden, die alle beim Landgericht Hamburg eingegangen sind.

319 O 415/17 (bisher 11 veröffentlichte Musterverfahrensanträge gegen alle drei Beklagten von unterschiedlichen Klägern)
319 O 417/17

Die Kammer bezieht auch die Veröffentlichung in der Sache 319 O 417/17, die bereits am 06.08.2018 erfolgte, in das Quorum von mindestens 10 gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen im Sinne des § 6 Abs. 1 KapMuG mit ein. Die Kammer hält die 6-Monats-Frist des § 6 Abs. 1 und Abs. 5 KapMuG nicht für eine Ausschlussfrist, vielmehr ist sie der Auffassung, dass mit dem Ablauf des Zeitfensters von 6 Monaten gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 5 KapMuG lediglich die Wartefrist endet und das Gericht dann gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 5 KapMuG positiv oder negativ entscheiden muss. Die bereits gestellten Anträge werden aber durch den Ablauf des Zeitfensters nicht unwirksam. Sind bis zur Entscheidung des Gerichts noch weitere Anträge bekannt gemacht worden, sind diese zu berücksichtigen. Die Fristüberschreitung ist geheilt und hat dann keine weiteren Auswirkungen mehr. Es reicht also aus, dass das Quorum von zehn Verfahren mit gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen erst nach Ablauf des Zeitfensters von 6 Monaten, aber vor dem Erlass der zurückweisenden Entscheidung nach Abs. 5 erreicht wird (vgl. Kölner Kommentar zum KapMuG/Vollkommer, § 6 Rn. 43).

Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Bundestagsdrucksache 17/8799). Richtig ist, dass § 6 Abs. 1 KapMuG neue Fassung für das Erreichen des Quorums nicht mehr – wie die Vorgängerregelung – auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abstellt. Wie sich aus den o.g. Materialien ergibt, ist Grund hierfür, dass der Beklagte „durch die maßgebliche und jederzeit im Klageregister ersichtliche Bekanntmachung schon unmittelbar nach Ablauf der Frist Klarheit darüber (gewinnen soll), ob das Quorum erfüllt ist“ (S. 19 der BT-Drs.). Das spricht nach Ansicht der Kammer aber nicht dagegen, auch Veröffentlichungen zu berücksichtigen, die kurz nach Ablauf der sechs Monate, aber vor der Entscheidung des Gerichts gemäß § 6 KapMuG veröffentlicht werden. Die Publizitätswirkung bleibt auch in dem Fall erhalten.

Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist spricht, dass es in vielen Fällen nicht in der Macht des Kapitalanlegers und Klägers steht, ob ein rechtzeitig gestellter Musterverfahrensantrag vor Ablauf der 6-Monatsfrist des § 6 KapMuG veröffentlicht wird. Vielmehr kommt es unter anderem auf die Bearbeitungsdauer seitens des Gerichts und das prozessuale Verhalten der Beklagten (z.B. Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, Bestreiten der Prozessvollmacht etc.) an.

Hinzu kommt, dass dieses Verständnis auch der Systematik des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes entspricht, wonach ein zurückgewiesener Musterverfahrensantrag sofort wieder neu gestellt werden kann (vgl. Kölner Kommentar zum KapMUG/Vollkommer, § 6, Rn. 44).

Ein Zurückweisungsbeschluss gemäß § 6 Abs. 5 KapMuG wird daher in dem Verfahren 319 O 417/17 nicht mehr erlassen.

Entscheidungserheblich ist dies letztlich nicht, denn auch bei Nichtberücksichtigung dieses Verfahrens ist mit den weiteren 11 Musterverfahrensanträgen zum Az. 319 O 415/17 das benötigte Quorum erreicht ist.

Die Zivilkammer 19 ist innerhalb des Landgerichts Hamburg für den Vorlagebeschluss zuständig, weil der erste bekannt gemachte Musterverfahrensantrag bei ihr eingegangen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG.

Palder
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Schwabe
Richterin am Landgericht
Dr. Engels
Richterin am Landgericht

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