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Fotografien von Kunstwerken unterliegen dem Urheberrecht

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Es ist verboten, Fotos aus einem Museumskatalog zu veröffentlichen, auch wenn die dort abgebildeten Gemälde nicht mehr unter das Urheberrecht fallen. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 20. Dezember 2018 – I ZR 104/17 – (Museumsfotos) mit dieser und anderen Fragen zum Fotografieren von Kunstwerken befasst.

Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Mannheim als Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museum und einem ehrenamtlichen Mitarbeiters von Wikipedia.

Dieser hat bei einem Museumsbesuch selbst Fotos der im Museum ausgestellten Kunstwerke angefertigt und zum anderen Fotos aus dem museumseigenen Katalog des Museums eingescannt und bei Wikipedia zur Verfügung gestellt.

Die Stadt Mannheim hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie stützte ihren Unterlassungsanspruch hinsichtlich der vom Beklagten eingescannten Fotografien auf Urheber- und Leistungsschutzrechte.

Hinsichtlich der vom Beklagten selbst erstellten Fotografien berief sie sich auf eine Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrags, der ein Fotografieverbot enthalte, sowie auf eine Verletzung ihres Eigentums an den ausgestellten Objekten.

Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass die abgebildeten Kunstwerke gemeinfrei, also nicht mehr urheberrechtlich geschützt waren. Nach § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen Kunstwerke 70 Jahre lang urheberrechtlichen Schutz. Danach wird das Werk gemeinfrei*, soll also allen Menschen zur Nutzung frei stehen.

Rechtslage zu den Fotos aus dem Katalog des Museums

Gemäß BGH verletzt das Hochladen der eingescannten Bilder aus dem Museumskatalog das dem Museum vom Fotografen übertragene Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG).

Denn auch wenn die fotografierten Kunstwerke selbst keinen Urheberrechtsschutz mehr genießen, besteht für die Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes Lichtbildschutz nach § 72 Abs. 1 UrhG. Bei der Anfertigung des Fotos habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, sodass eine eigene persönliche geistige Leistung vorliegt, die ihrerseits geschützt wird.

Es ist also verboten, Fotos von Gemälden oder anderen Kunstwerken aus Katalogen oder Publikationen zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kunstwerke selbst noch urheberrechtlich geschützt sind.

Rechtslage zum Fotografien im Museum

Nach Ansicht des BGH hat der Beklagte mit der Anfertigung eigener Fotografien gegen das vertraglich vereinbarte Fotografieverbot des Museums verstoßen. Das Museum kann in seinen Hausregeln ein allgemeines Fotografieverbot festlegen. Durch entsprechende Schilder und Piktogramme war das Verbot auch für die Besucher erkennbar.

Das Museum konnte daher nicht nur das Fotografieren, sondern auch die öffentliche Zugänglichmachung der Aufnahmen untersagen. Demzufolge bestand ein Unterlassungsanspruch des Museums gegen den Beklagten. Die bei Wikipedia veröffentlichen Bilder müssen demzufolge entfernt werden.

Fazit – was darf man also im Museum fotografieren?

1. Urheberrecht besteht, aber kein Fotografieverbot

Solange das Urheberrecht an Kunstwerken noch besteht, ist dieses zu beachten. Gibt es im Museum jedoch keine Fotografieverbote, sind Fotos zu rein privaten Zwecken nach § 53 UrhG (Privatkopie) erlaubt.

Aber Vorsicht beim Posten der Fotos in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram! Nach Auffassung der Gerichte stellt die Veröffentlichung im Internet keine private Nutzung mehr da, auch wenn das Profil nur privat genutzt wird.

2. Fotografieverbot besteht

Besteht im Museum ein Fotografieverbot, muss dieses unbedingt beachtet werden. Verbote sind meist in der Hausordnung festgelegt und durch Schilder und Piktogramme für Museumsbesucher erkennbar. Besteht ein solches Verbot, ist es egal, ob das Bild noch urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.

Bei einem umfassenden Fotoverbot darf also weder fotografiert, noch die Fotos anschließend im Internet veröffentlicht werden.

Die Museen können die Verbote auch unterschiedlich ausgestalten. So können für bestimmte Kunstwerke Fotos erlaubt sein („Selfie-Zone“) und bei anderen nicht. Oftmals schließen Museen auch nur die gewerbliche Nutzung der Fotos aus.

In jedem Fall ist den Regeln des Museums Folge zu leisten. Ansonsten riskiert man eine Abmahnung, welche mit Kosten verbunden ist. Im Zweifel sollte man sich daher zu Beginn des Besuchs beim Museum erkundigen, ob Fotos erlaubt sind.

3. Fotos von Katalogen und Publikationen

Der BGH hat klargestellt, dass die Bilder in Museumskatalogen selbst Lichtbildschutz genießen können. Daher sollte man diese Fotos im Zweifel nicht veröffentlichen.

Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/fotografieren-im-museum-verboten-neues-urteil-zur-veroeffentlichung-von-fotografien-von-kunstwerken_151214.html

* Anm. d. Red.: Die 70-Jahre-Regel nach der ersten Veröffentlichung gilt nur, wenn das Werk anonym oder unter einem Pseudonym herausgebracht wurde. Ansonsten erlischt das Urheberrecht 70 Jahr nach dem Tode des Urhebers, unabhängig davon, wann das Werk entstanden ist.

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