Start Allgemein Möglichkeit der Rückübertragung von Gegenständen nach Einbruchsdiebstahl

Möglichkeit der Rückübertragung von Gegenständen nach Einbruchsdiebstahl

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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Gegenständen und die Möglichkeit der Rückübertragung bzw. Herausgabe (§ 459j StPO)


5371 Js 27663/16 – 5051 VRs

Unter dem Az.: 5371 Js 27663/16 – 5051 VRs wurde mit Urteil des Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 05.12.2017 gegen den Einziehungsbetroffenen Domeniko Has‘hysa u. A. die Einziehung folgender Gegenstände rechtskräftig angeordnet:

― Armband mit Glitzerkugel

― Halskette mit Glitzerkugel

― Swarovski Kordelhalskette

― Kordelarmband Swarovski

― 2x Etiketten

― Beschädigte Halskette

― Beschädigtes Armband gold

― Münze

― Schmucktasche Jette schwarz

― Stoffbeutel Mariposa

― Anhängerschild

― Packung Tempos

― Zigarettenschachtel mit Merkerln

― Feuerzeug

― Umhängetasche Fila

― Handschriftlicher Zettel

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht vom 31.07.2016 auf den 01.08.2016 stieg der Angeklagte mit einem gesondert verfolgten Mittäter entsprechend ihrem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan in das Wohnhaus einer Familie in Ludwigshafen ein, indem sie ein Kellerfenster aufhebelten und durch dieses ins Hausinnere gelangten. Dort durchwühlten sie die Wandschränke, beschädigten einen Schrank und entwendeten verschiedene Schmuckstücke, Parfums und Bargeld in Höhe von 1.830 €.

Der Angeklagte und sein Mittäter wurden nach der Tat von der Polizei kontrolliert und die erlangte Tatbeute konnte sichergestellt werden.

Verletzte Können daher binnen einer Frist von 6 Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) zu dem o.g Aktenzeichen ihre Ansprüche auf Rückübertragung oder Herausgabe anmelden, § 459j Abs. 1 StPO .

Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei.

Die eingezogenen Gegenstände werden dem Verletzten (Bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459 h Abs. 1 StPO ).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Vorraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren (§ 459 j Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO) .

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO) .

Der Staatsanwalt ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtliche Rat zu erteilen. Bitte sehen sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich vertreten.

gez. Brixius, Rechtspflegerin

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