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Ermittlungsverfahren gegen www.LuL.to

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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
Zentralstelle Cybercrime Bayern

Benachrichtigung der Verletzten über die Sicherstellung von Vermögenswerten und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 111l StPO)

32 Js 82/16

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern führt ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte wegen des Betriebs des Internetportals www.LuL.to.

Gegenstand des Verfahrens sind insbesondere Tatvorwürfe der gewerbsmäßigen Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und des gewerbsmäßigen Betrugs. Bei „LuL.to“ („Lesen und Lauschen“) handelte es sich um ein großes Online-Portal, über das zwischen etwa Dezember 2013 und dem 20.06.2017 ohne Einwilligung der Urheber bzw. der Lizenzberechtigten Bücher (E-Books), Hörbücher (A-Books), sowie Zeitungen und Zeitschriften (E-Paper) in Dateiform gegen Zahlung von wenigen EUR-Cent in Form von Paysafe-Codes, Amazon-Gutscheinen oder Bitcoins zum Download angeboten wurden. Das Angebot auf der Internetseite www.LuL.to, umfasste mehr als 200.000 Titel, darunter alleine ca. 160.000 deutschsprachige E-Books und 28.000 Hörbücher. Mehr als 30.000 Kunden nahmen die illegalen Dienste des Portals in Anspruch. Teile des Angebots der Plattform hatten die Beschuldigten beschafft, indem sie unter Vortäuschung Ihrer Zahlungswilligkeit bei legalen Anbietern E-Books, A-Books und E-Paper ohne Zahlung des geschuldeten Entgelts zum Download erwarben, anschließend bearbeiteten und auf die Plattform hochluden.

Diese Mitteilung erfolgt, um Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung im Rahmen eines Verteilungsverfahrens nach einer rechtskräftigen Verurteilung in dieser Strafsache geltend machen zu können. Geschädigte können hierzu binnen einer Frist von sechs Monaten nach einer weiteren Mitteilung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern, die nach Rechtskraft einer Verurteilung der Beschuldigten erfolgt, Ansprüche anmelden. Die Anmeldung ist formlos möglich und kostenfrei. Hilfreich wäre, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich die Ansprüche aus den Feststellungen im Strafurteil ergeben. Es erfolgt daher im Falle einer Verurteilung eine erneute Belehrung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern.

Machen die Geschädigten Ansprüche nicht geltend, verbleibt der Erlös für die sichergestellten Vermögenswerte im Eigentum des Staates.

Gemäß § 111l Abs. 3 S. 1 StPO ist der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern, Wörthstraße 7, 96052 Bamberg schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Geschädigten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz des entzogenen Wertes des Erlangten voraussichtlich geltend machen wollen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Pfändung von sichergestellten Vermögenswerten nicht mehr zulässig (§ 111h Abs. 2 S. 1 StPO) und auch nicht notwendig ist, da die jeweiligen Einziehungsbetroffenen nicht mehr darüber verfügen können (§ 111h Abs. 1 S. 1 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern an Geschädigte nach Rechtskraft einer Verurteilung in dieser Strafsache kann nur erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten die Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Hierzu werden die Geschädigten gegebenenfalls erneut von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, wird gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Es wird deshalb gebeten, von telefonischen Rückfragen abzusehen und sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen