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Musterklage gegen Hannover Leasing und weitere

425

Oberlandesgericht München

Az.: 23 Kap 2/17

In Sachen

Kröger Wolfgang, Rilkestraße 51, 40668 Meerbusch
– Musterkläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mattil & Kollegen, Widenmayerstraße 37, 80538 München, Gz.: 30/18

gegen

HANNOVER-LEASING Treuhand – Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

2)

ORION Verwaltungsgellschaft mbH & Co. Beteiligungs KG, vertreten durch die Kimon Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Bienert, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

3)

HANNOVER LEASING GmbH & Co. KG, vertreten durch die Hannover Leasing Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Markus Menne, Wolfsratshauser Straße 49, 82049 Pullach
– Musterbeklagte –

4)

Kreissparkasse Eichsfeld, vertreten durch d. Vorstand, Franz-Weinrich-Straße 1, 37339 Leinefeld-Worbis
– Musterbeklagte –

5)

Lange Vermögensberatung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Michael Lange, Dirk Lange, Tsingtauer Straße 105, 81827 München
– Musterbeklagte –

6)

Ostsächsische Sparkasse Dresden, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Joachim Hoof, Güntzplatz 5, 01307 Dresden
– Musterbeklagte –

7)

Sparkasse Mittelmosel, vertreten durch d. Vorstand, Eifel Mosel Hunsrück, Cusanusstraße 24 a, 54470 Bernkastel-Kues
– Musterbeklagte –

8)

Sparkasse Unstrut-Hainich, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch d. Vorstand, Untermarkt 18, 99974 Mühlhausen
– Musterbeklagte –

9)

Alternatives Direct GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, ABC-Straße 45, 20354 Hamburg
– Musterbeklagte –

10)

Schmid Peter, Seehang 8, 82335 Berg
– Musterbeklagter –

11)

Frankfurter Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt
– Musterbeklagte –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt, Gz.: HL 165

Prozessbevollmächtigte zu 4:
Rechtsanwälte Bouffier Steiner Wolf Dr. Gasser, Friedrichstraße 17, 35392 Gießen, Gz.: KSP Eichsfeld / Heise / 3 / 17 W01 / ms

Prozessbevollmächtigte zu 5:
Rechtsanwälte Werner, Luger & Partner, Brienner Straße 9, 80333 München, Gz.: 16-17/01-vja

Prozessbevollmächtigte zu 6:
Rechtsanwälte Thümmel, Schütze & Partner, Käthe-Kollwitz-Ufer 83, 01309 Dresden, Gz.: jd 17080023

Prozessbevollmächtigte zu 7:
Rechtsanwälte FPS – Fritze Wicke Seelig, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt, Gz.: 00540-17/216/

Prozessbevollmächtigte zu 8:
Rechtsanwälte Könnecke Naujok, Westendstraße 28, 60325 Frankfurt, Gz.: 2017-0027 SH/ed

Prozessbevollmächtigte zu 9:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg, Gz.: 20018-17/CEL/sgy

Prozessbevollmächtigte zu 10:
Rechtsanwälte Pfitzner Legal, Kettenhofweg 98, 60325 Frankfurt

Prozessbevollmächtigter zu 11:
Rechtsanwalt Dr.Fahr-Becker Sittig, An der Markthalle 3, 09111 Chemnitz, Gz.: K-A17/B/0027-vo

wegen KaP

erlässt das Oberlandesgericht München – Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren (23. Senat) – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Fischer, die Richterin am Oberlandesgericht Schauer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Löffler am 27.09.2018 folgenden

Beschluss

1.

Weitere Musterbeklagte sind:

10) Schmid Peter, Seehang 8, 82335 Berg

11) Frankfurter Sparkasse, vertreten durch d. Vorstand, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt

Belehrung gem. § 10 Abs.2 S. 4 KapMuG über Form, Frist und Wirkung einer Anmeldung

Ansprüche (auch) gegen die(se) Musterbeklagten können innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntmachung des Musterverfahrens schriftlich beim Oberlandesgericht München, Prielmayerstraße 5, 80335 München angemeldet werden. Die Anmeldung ist allerdings nur dann zulässig, wenn nicht schon wegen desselben Anspruchs Klage erhoben worden ist. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,
2. das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,
3. die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und
4. die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet werden soll.

Die Anmeldung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen. Sie führt gem. § 204 Abs.1 Nr. 6a BGB zur Verjährungshemmung, soweit den angemeldeten Ansprüchen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird.

2.

Der Senat weist auf Folgendes hin:

2.1

Die vom Musterkläger beantragte Erweiterung um ein Feststellungsziel 5) „Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagten zu 4.) bis 8.) ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung bzw. zur Prüfung mit banküblichem kritischen Sachverstand schuldhaft verletzt haben“ dürfte nach § 15 Abs. 1 KapMuG unzulässig sein. Zum einen sind die Musterbeklagten zu 4) sowie zu 6) bis 8) im zugrundeliegenden Rechtsstreit des Musterklägers nicht Beklagte. Damit hängt der Ausgang dieses Rechtsstreits insoweit schon nicht, wie in § 15 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG vorausgesetzt, von dem neuen Feststellungsziel 5) ab.
Zudem dürfte es an der Sachdienlichkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG fehlen. Hierzu gehört, dass dem weiteren Feststellungsziel für eine Vielzahl anderer Entscheidungen Bedeutung zukommt (Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl, § 15 Rz. 8). Vorliegend sind die Musterbeklagten zu 4), zu 7) und zu 8) jeweils nur in einem Rechtsstreit, die Musterbeklagte zu 5) in drei Rechtsstreiten und die Musterbeklagte zu 6) in zwei Rechtsstreiten Beklagte. Da das Feststellungsziel ausdrücklich auf die schuldhaften Pflichtverletzungen dieser Musterbeklagten abstellt, fehlt es an der übergreifenden Entscheidungserheblichkeit.

2.2

Die Musterbeklagten zu 4), zu 5) und zu 8) haben jeweils beantragt festzustellen, dass die Prospektfehler gemäß der Feststellungsziele Ziff. 1 a) bis h) für die Beklagte zu 4) bzw. 5) bzw. 8) weder im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung noch im Rahmen einer Prüfung mit banküblicher Sorgfalt zu erkennen waren. Der Senat geht davon aus, dass die Musterbeklagten damit eine Erweiterung der Feststellungsziele nach § 15 KapMuG beantragen. Diese Anträge dürften aus den oben Ziff. 2.1 dargestellten Erwägungen mangels Sachdienlichkeit unzulässig sein. Die Erkennbarkeit für die konkreten Musterbeklagten ist nur in dem jeweiligen Rechtsstreit, an dem die Musterbeklagten beteiligt sind, entscheidungserheblich.

2.3

Bezüglich des Feststellungsziels 4) tragen beide Parteien bislang nur zur angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Güteanträge durch Rechtsanwälte Mattil & Kollegen vor. Unklar bleibt, ob andere Klägervertreter ebenfalls Güteverfahren angestrengt und sich insoweit die Musterbeklagten zu 1) bis 3) auf Rechtsmissbräuchlichkeit berufen haben.

2.4

Frist zur Stellungnahme: 05.11.2018

3.

Die Musterbeklagten erhalten Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Musterklägers vom 22.06.2018 bis 05.11.2018.

Der Musterkläger erhält Frist zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Musterbeklagten zu 1) bis 3) vom 04.06.2018 ebenfalls bis 05.11.2018.

gez.

Dr. Fischer

Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht

Schauer

Richterin
am Oberlandesgericht

Dr. Löffler

Richterin
am Oberlandesgericht

 

Für die Richtigkeit der Abschrift
München, 28.09.2018

Fritsche, JSekr´in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt
– ohne Unterschrift gültig

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