Start Verbraucherschutz Anlegerschutz Prospektpflicht bei Wertpapieren

Prospektpflicht bei Wertpapieren

538

Um Wertpapiere besser einschätzen zu können, müssen Anbieter von Vermögensanlagen Sie in einem Prospekt ausführlich zum Produkt informieren. Immer wieder versuchen Anbieter jedoch, die Prospektpflicht zu umgehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer in Deutschland öffentlich Wertpapiere zum Handel an der Börse anbietet, muss Anleger umfangreich in einem Prospekt über das Produkt informieren.
  • Immer wieder geben Anbieter jedoch vor, dass eine Ausnahmeregelung erfüllt sei, um so die Prospektpflicht gezielt zu umgehen.
  • Der Finanzdienstleister Ramrath & Partner hat bei einer online angebotenen Geldanlage gegen die gesetzliche Prospektpflicht verstoßen und mit irreführenden Angaben geworben.
  • Die Marktwächter haben das Unternehmen wegen Umgehung der Prospektpflicht erfolgreich verklagt.

Bevor Wertpapiere in Deutschland öffentlich angeboten werden, müssen Anbieter einen Prospekt veröffentlichen, der über das Geschäftsmodell, die Anlage, den Anbieter sowie über mögliche Chancen und Risiken informiert. Ziel der Prospektpflicht ist es, dass Sie als Anleger eine gute Entscheidung für oder gegen bestimmte Geldanlagen treffen können. Nur unter bestimmten Bedingungen sind Anbieter von dieser Prospektpflicht befreit. Zum Beispiel dann, wenn die Wertpapiere ab einer Anlagesumme von mindestens 100.000 Euro angeboten werden.

Immer wieder fallen jedoch Anbieter von Vermögensanlagen auf, die mit verschiedenen Begründungen keine Prospekte veröffentlichen. Sie behaupten zum Beispiel, dass eine Ausnahmeregelung erfüllt sei und die Prospektpflicht für sie nicht gelte. Wir sehen das kritisch und vermuten, dass dadurch die transparente Information von Verbrauchern umgangen werden soll.

Verstoß gegen Prospektpflicht: Klage gegen Ramrath & Partner

Im Fall Ramrath & Partner ist der Marktwächter der Verbraucherzentrale Hessen erfolgreich vor Gericht gezogen. Der Finanzdienstleister mit Sitz in Wesel hat im Internet eine Geldanlage mit dem Namen „Finca Cataleya“ beworben – ohne hierfür einen Verkaufsprospekt anzubieten.

Der Anbieter argumentierte, dass aufgrund der Mindestanlage von 100.000 Euro eine Ausnahme von der Prospektpflicht vorliege. Aus einem Angebot an einen Verbraucher, das den Marktwächtern vorliegt, geht jedoch hervor, dass der Vermittler auch geringere Summen akzeptierte.

Das Marktwächter-Team prüfte das Angebot und klagte erfolgreich. Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, dass Großanleger mehr Erfahrung und Fachkenntnisse mitbringen und deshalb weniger schutzbedürftig sind – das traf in diesem Fall aus Sicht des Gerichts aber nicht zu, da auch kleinere Beträge angelegt werden konnten.

Wegen Irreführender Werbung verurteilt

Im Urteil wird zudem bestätigt, dass Ramrath & Partner irreführende Angaben zu der beworbenen Geldanlage gemacht hat. So wurde mit einer „100% grundbuchlichen Absicherung“ geworben und mit dem Versprechen: „Sie werden de facto Miteigentümer eines der schönsten Landhäuser auf Mallorca.“ Die Bedingungen sahen jedoch ausdrücklich vor, dass der Anleger kein Miteigentum erwirbt.

Sollten Ihnen Wertpapiere angeboten werden, fragen Sie immer nach einem Verkaufsprospekt! Die Dokumente sind eine wertvolle Hilfe dabei, Chancen und Risiken einer Wertanlage einzuschätzen. Sollte ein Anbieter Ihnen keine solchen Dokumente aushändigen wollen oder kommen Ihnen die Prospekte verdächtig vor, melden Sie das bei den Verbraucherzentralen und / oder der Aufsichtsbehörde Bafin.

Quelle: VZ Berlin (Marktwächter Finanzen)

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein