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Insolvenz der Hippo Versicherungsvermittlung GmbH

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hippo Versicherungsvermittlung GmbH (Registergericht: Amtsgericht Kiel HRB 12925 KI), Geschäftszweig: Vermittlungen von Versicherungen, Berliner Damm 31, 25479 Ellerau, eingetragener Sitz: Ellerau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Cornelis Dirk van de Ree wird gemäß §§ 21, 22 InsO am 28.08.2018 um 14:00 Uhr folgendes angeordnet:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Zum Sachverständigen und vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestimmt: Rechtsanwalt Jürgen Holst, Theodorstraße 42-90, 22761 Hamburg.

Gemäß § 22 Abs. 2 InsO bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt: Der vorläufige Verwalter soll das vollstreckungsbefangene Vermögen der Schuldnerin in Verwaltung und Verwahrung nehmen, er soll Außenstände einziehen und sie, eingehende Gelder und vorhandene Bankguthaben auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzahlen.
Dritte können mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an den vorläufigen Verwalter zahlen.
Der vorläufige Verwalter soll prüfen, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch diesen Beschluss die Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsführeramt, insbesondere die Pflichten zur Abführung öffentlicher Steuern und Ab-gaben, nicht berührt werden.
Trifft die Schuldnerin Verfügungen, so sind sie nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam.
Der vorläufige Verwalter wird gemäß § 8 Absatz 3 InsO zum Zustellungsbeauftragten bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie ist schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung bei dem Amtsgericht Norderstedt (Insolvenzgericht), Rathausallee 80, 22846 Norderstedt, einzulegen.
Soweit die Entscheidung öffentlich bekannt gemacht wurde, beginnt die Frist spätestens mit dem Ablauf des zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Tages.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Norderstedt. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Norderstedt eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

Norderstedt, 28.8.2018
Amtsgericht Norderstedt
– Insolvenzgericht –
– 66 IN 161/18 –

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