Start Allgemein Facto Financial Services AG – Policen stehen den Versicherungskunden zu

Facto Financial Services AG – Policen stehen den Versicherungskunden zu

403

Ausgangslage

Mit dem Antrag auf Insolvenz in Eigenverantwortung Ende Juli 2018 stellt sich die Frage nach der Tragfähigkeit des beworbenen Geschäftsmodelles und der Schadenliquidation bei den Versicherungskunden. Nicht mehr über seine eigene Police verfügen zu können und trotzdem auf absehbare Zeit kein Geld zu bekommen, das hat sich wohl keiner der Kunden vorgestellt. Es ist daher nur verständlich, wenn Lebensversicherungskunden ihre Police mit allen Rechten zurückhaben wollen um abgestuft, zuerst die Rückkaufswerte und dann die Mehrwerte, in Zielinvestments umschichten zu können. Hierbei sehen wir Beratungs- und Unterstützungsbedarf.Interna

Im Rechtsdienstleistungsregister(.de) beim Landgericht Stuttgart unter Az. 371 a – 1280 mit letzter Aktualisierung vom 10.10.2016 eingetragen ist der Bereich Inkassodienstleistungen „Gem. §10 Abs. 3 RDG mit der Auflage, fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Die dort benannte qualifizierte und natürliche Person Fritz Gölz als gesetzlicher Vertreter der Facto, ist jedoch seit 3.08.2017 nicht mehr ihr Vorstand.

Alleinaktionärin der Facto ist die von Herrn Christian Gölz vertretene Unic Invest Holding Ltd. mit Sitz in Douglas auf der Isle of Man, bekannt als Steuerparadies und Sitz von Offshoreunternehmen. Der Aufsichtsrat der Facto bestand zuletzt aus Christian Gölz, Raith Klaus und De Raismes Lilian.

Außerordentliche Kündigung

Wegen des Antrages auf Eigeninsolvenz und der langen Bearbeitungsdauer von bis zu 3 Jahren besteht die Möglichkeit, bestehende Kunden- oder Dienstleistungsvereinbarungen samt Abtretungserklärungen über die Rechte aus den LV-Policen außerordentlich zu kündigen. Noch nicht einmal 10% der eingesammelten fast 30.000 Policen wurden bislang rückabgewickelt. Es stellt sich die Frage, ob die Facto jemals in der Lage war, die rechtlich schwierige Rückabwicklung nach begründeten Widerspruch bei der Vielzahl der Policen mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht durchzusetzen.

Lukratives Service – Modell D

Eine Police zu kündigen, den Rückkaufswert entgegenzunehmen und hieraus einen Betrag auszuzahlen, der 20% vom hypothetischen, noch nicht erhaltenen aber schon errechneten Mehrwert nach rechtskräftigen Widerspruchsurteil entspricht, kann man auch ohne Anwalt. Kündigt der Kunde allein, bekommt er den Rückkaufswert zu 100%. Mit der gekündigten und ausgezahlten Police könnte er dann Rückabwicklungsprofis beauftragen – nur das wäre fair. Das jahrelange Parken von zum Teil abgetretenen Policen ist mehr als fragwürdig und muss rückgängig gemacht werden. Das Interesse vom Großinvestor Star General Partner S.a.r.l (ebenfalls 30, Boulevard Royal in der Stadt Luxemburg) an Modell D ist daher mehr als verständlich. Dazu müssten aber die Abtretungen wirksam sein bzw. bleiben können.

Zudem ist zu prüfen, ob die Verträge –und damit auch die Abtretungen als gekoppelte Geschäfte- nicht sowieso wegen Gesetzesverstoß nichtig sind nach §134 BGB und den Lebensversicherungskunden damit ihre Policen in Gänze schon ohne Kündigungen zustehen. Z.B. ist es Anwälten nach §49b Abs.3S.1 der Bundesrechtsanwaltsordnung verboten, Teile ihrer Gebühren für die Vermittlung von Aufträgen abzugeben bzw. dies zu vereinbaren.

Empfehlung

Die hingehaltenen Lebensversicherungskunden sollten alles tun, um alle Rechte aus ihren Policen so schnell wie möglich zurückzubekommen. Nur auf dieses Weise lässt sich effizient ein dauerhafter und endgültiger Schaden vermeiden. Das Wichtigste ist, die Rückkaufswerte aus den Policen zu erlangen. Das Erstreiten von Mehrwerten nach Widerspruch wäre dann Schritt zwei. Nur diese Reihenfolge stellt sicher, dass Lebensversicherungskunden fair & risikolos rückabwickeln können.

Quelle: Rechtsanwalt Jens Reime

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein