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Staatsanwaltschaft München – Rückübertragungsmöglichkeit

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Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Rückübertragung und Herausgabe von Gegenständen (§ 459j StPO)

273 Js 150378/18

Unter dem AZ: 833 Cs 273 Js 150378/18 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 20.06.2018 gegen die Einziehungsbetroffenen Trong-Nghia Tran und Phuong Tuan Ngo die Einziehung folgender Gegenstände:

Ein Fahrrad Marke Fürstenkrone/Heidemann-Werke-Einbeck, FIN: 868374, grün

Ein Fahrrad Marke Winora/Laguna, FIN: DS1B00725, silber

rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen die Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Diebstahl der genannten Fahrräder durch die Einziehungsbetroffenen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 00:00 und 03:20 aus dem Hinterhof der Piperstraße 17, 80999 München.

Die Einziehung hat zum Ziel, den Geschädigten wieder ihr Eigentum zu verschaffen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchsgründe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459j Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Eine Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleiben die genannten Gegenstände im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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