Start Allgemein Landgericht Frankfurt am Main gegen Deutsche Bank

Landgericht Frankfurt am Main gegen Deutsche Bank

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Landgericht Frankfurt am Main
28. Zivilkammer

Frankfurt am Main, 10.04.2018

Aktenzeichen: 2-28 O 259/16

Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben

Beschluss

In dem Rechtsstreit

gegen

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG

Nebenintervenientinnen:

NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG

2. NORDCAPITAL Emissionshaus mbH & Co. KG

3. NORDCAPITAL Treuhand GmbH & Cie. KG

soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ bekannt gemacht werden:

1. beklagte Partei:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, vertr. d. d. Vorstand Stefan Bender (Sprecher), Rainer Burmester, Alp Dalkilic, Britta Lehfeldt, Dr. Markus Pertlwieser, Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main

2. betroffener Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen:

NORDCAPITAL Emissionshaus GmbH & Cie. KG

3. Prozessgericht:

Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main,

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

2-28 O 259/16

5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:

I. Es wird festgestellt, dass der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentlichte Verkaufsprospekt über das Angebot zur Beteiligung an dem Schiffsfonds NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG in wesentlichen Punkten unrichtig und unvollständig ist.

Im Einzelnen wird festgestellt:

1. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Provisionsinteresse der Antragsgegnerin und damit deren Interessenkonflikt im Hinblick auf die Beratung nur unvollständig darstellt.

2. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte.

a) Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Wiederverkaufserlöse der Schiffe.

b) Die Prospektprognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der erzielbaren Chartereinnahmen der Schiffe.

c) Die Prognose beruhte auf unvertretbaren Annahmen bezüglich der Schiffsbetriebskosten der Schiffe.

3. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Bonität des Haupt-Charterers KLC unzutreffend bewertete.

4. Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er das Risiko der Währungsentwicklung im Rahmen des Darlehensvertrages (sog. 105 % Klausel) falsch und verharmlosend darstellte.

5. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die absehbare Marktentwicklung falsch und verharmlosend darstellte.

a) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er warnende Hinweise zur Entwicklung der Weltwirtschaft infolge der Finanzmarktkrise und deren Auswirkungen auf die Schifffahrt, insbesondere der Bulkschifffahrt verschwieg.

b) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil er die aus den Orderbüchern absehbare weltweite Entwicklung der Handelsflotte, bezogen auf den Schiffstyp der Fondsschiffe falsch darstellt.

c) Der Prospekt ist in einem wesentlichen Punkt unrichtig, weil das Alter der Flotte und das Verschrottungspotenzial falsch dargestellt werden.

6. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er nicht auf das Risiko der Inanspruchnahme der Fondsschiffe für Verbindlichkeiten Dritter, namentlich des Charterers, hinweist.

7. Der Prospekt ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend, weil er die Sondervorteile der Gründungsgesellschafter durch die Verbuchung eines Teils der Anlegereinlagen in die Rücklagen (auf der Ebene der Schiffsgesellschaften) nicht in angemessener Weise darstellt.

II. Es wird festgestellt, dass die vorstehend dargestellten Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung, insbesondere die fehlende Darstellung der absehbar bedrohlichen Marktentwicklung und die Unvertretbarkeit der Prognoseannahmen bei der vorliegend angezeigten Prüfung des Prospekts mit banküblichem kritischem Sachverstand erkennbar waren.

III. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne für die vorstehenden Lücken und Unrichtigkeiten der Prospektdarstellung haftet.

IV. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, beitretende Anleger im Rahmen der anlagegerechten Beratung darauf hinzuweisen, dass es sich bei der ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH um ein Unternehmen der Deutsche Bank Gruppe handelte und beitretende Anleger ferner über die Höhe der Vergütungen aufzuklären, die die ZWEIUNDZWANZIGSTE Paxas Treuhand- und Beteiligungsgesellschaft mbH für die Kundenbetreuung erhalten sollte.

6. Lebenssachverhalt:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz. Er stützt seine Ansprüche auf eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie auf Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages, als deren Resultat der Kläger eine Beteiligung an der NORDCAPITAL Bulkerflotte 1 GmbH & Co. KG (nachstehend: Fondsgesellschaft) erwarb. Der am 15.05.2008 aufgestellte und am 27.05.2008 veröffentliche Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft lag der Beratung des Klägers zugrunde.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe eine für ihn ungeeignete Anlage empfohlen. Seine Anlageziele seien missachtet worden. Der Kläger habe beabsichtigt, eine sichere Anlage zu zeichnen, aus der er regelmäßige Ausschüttungen erhalten würde. Die Beratung und Aufklärung des Klägers durch die Beklagte im Hinblick auf die Risiken und spezifischen Eigenschaften der Kapitalanlage sowie das besondere Interesse der Beklagten an der Vermittlung des Fonds seien in vielerlei Hinsicht unzureichend und fehlerhaft gewesen. Darüber hinaus enthalte der Prospekt erhebliche Fehler. Der Prospekt zeichne insgesamt ein falsches Bild von den Chancen und Risiken der Anlage und wesentliche Risiken der Anlage blieben im Prospekt unerwähnt.

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen sind der Ansicht, der streitgegenständliche Verkaufsprospekt sei vollständig und richtig. Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen erheben die Einrede der Verjährung.

7. Eingang des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:

23.11.2017

 

Dr. Lösekrug

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