Start Allgemein Musterverfahrensantrag gegen MPC Capital Investments GmbH und anderen

Musterverfahrensantrag gegen MPC Capital Investments GmbH und anderen

563

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag bekannt gemacht:

A. Beklagte (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KapMuG):

1)

MPC Capital Investments GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jörn Ulf Klepper und Stephan Langkawei, Palmaille 67, 22767 Hamburg

2)

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH & Co. KG (Amtsgericht Hamburg: HRA 118709), vertreten durch die Geschäftsführer Tobias Boehncke und Tobias Lechner, Palmaille 67, 22767 Hamburg

3)

Managementgesellschaft MPC Global Maritime Opportunity Private Placement mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Holger Glandien und Dr. Michael Silies, Palmaille 67, 22767 Hamburg

B. Von dem Musterverfahren betroffener Anbieter sonstiger Vermögensanlagen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KapMuG):
MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (MPC GMO KG)

C. Prozessgericht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG):
Landgericht Hamburg

D. Aktenzeichen des Prozessgerichts (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KapMuG):
316 O 167/16

E. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KapMuG):

1) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gründungs- bzw. Treuhandkommanditisten der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG (nachfolgend: „GMO KG“) keine Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern zu erfüllen hatten und insbesondere nicht über die folgenden Risiken aufklären mussten:
a) über das mit dem Blind-Pool verbundene Risiko;
b) über mit Schiffsbeteiligungen verbundene Risiken;
c) über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zur MPC Capital AG;
d) über mit einer Fremdfinanzierung verbundene Risiken;
e) über Wechselkursrisiken;
f) über die fehlende Fungibilität der Beteiligung;
g) über das Totalverlustrisiko.

2) Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1 bejaht wird:
Es wird festgestellt, dass das Private Placement Memorandum (Anlage B1) und die Broschüre (Anlage B3) mit dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie Steuer- und Risikohinweisen über folgende Risiken vollständig und korrekt aufklären:
a) über das mit einem Blind-Pool verbundene Risiko;
b) über die spezifischen Risiken einer opportunistischen Beteiligung mit Investitionen in maritime Infrastruktur;
c) über mit einer Fremdfinanzierung verbundene Risiken;
d) über Wechselkursrisiken;
e) über die fehlende Fungibilität der Beteiligung;
f) über das Totalverlustrisiko.

3) Hilfsweise für den Fall, dass eine Aufklärungspflicht gemäß Ziffer 1c) bejaht wird:
a) Es wird festgestellt, dass mit dem Hinweis im Zeichnungsschein (Anlage B4) die Pflicht zur Aufklärung über die Zugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum MPC-Konzern erfüllt wurde.
b) Es wird festgestellt, dass die Kläger über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) nicht aufzuklären waren, wenn sie bereits zuvor und insbesondere bei Zeichnung eines anderen MPC-Fonds vor der Zeichnung der GMO KG über die Konzernzugehörigkeit aufgeklärt worden sind.
c) Es wird festgestellt, dass die Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass sie im
Hinblick auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) aufklärungsbedürftig waren und insbesondere zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Kenntnis von der Verflechtung aufgrund von Vorerfahrungen besaßen.
Hilfsweise für den Fall, dass die Darlegungs- und Beweislast bei den Beklagten liegt:
Es wird festgestellt, dass die Kläger darlegen und beweisen müssen, dass sie bei Zeichnung der GMO KG aufklärungsbedürftig waren, wenn sie den Erhalt eines Verkaufsprospektes einer zuvor gezeichneten Beteiligung mit einer Empfangsbestätigung bestätigt haben, und in dem Verkaufsprospekt auf die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) zum MPC-Konzern hingewiesen worden ist.

4) Es wird festgestellt, dass eine Aufklärungspflicht über den Stand der Einwerbung der institutionellen Investoren an der MPC Global Maritime Opportunities S.A. (“GMO S.A.), Luxemburg, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kläger zwischen dem 15.10.2007 und dem 04.11.2007 nicht bestand, insbesondere
a) dass das Private Placement Memorandum (Anlage B1), die Broschüre (Anlage B3) und die weiteren Informationsunterlagen nicht den Eindruck erweckten, dass zum 31.10.2007 das Eigenkapital zur Finanzierung der Anfangsinvestitionen in Höhe von mindestens USD 250 Mio. eingeworben worden sei, weil

für die Anfangsinvestments lediglich ein Eigenkapital von jedenfalls unter USD 150 Mio. erforderlich war;

der endgültige Schließungstermin der GMO S.A. nicht der 31.10.2007 war, und

die Informationsunterlagen nicht den Eindruck eines in jedem Fall verfügbaren Mindesteigenkapitals erwecken; und

b) zum Zeitpunkt der Zeichnung der Kläger zwischen dem 15.10.2007 und dem 31.10.2007 die Einwerbung institutioneller Investoren prognosegemäß verlief, und die zurückhaltende Einschätzung des Vorstands der MPC Capital AG aus dem Zwischenbericht der MPC Capital AG zum 30.09.2007 wegen hoher konkreter Nachfragen aufgegeben worden ist.

5) Es wird festgestellt, dass die Zeichnung von geschlossenen Fonds mit Konzerntreuhand vor oder nach Zeichnung der GMO KG ein gewichtiges Indiz zur Widerlegung der Kausalität der fehlenden Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) für die Beteiligungsentscheidung darstellt, ohne dass es insoweit auf eine sonstige Vergleichbarkeit der geschlossenen Fonds im Hinblick auf Beteiligungssumme, Investitionsobjekt, Blind-Pool-Charakter oder Ähnliches ankommt.

6) Es wird festgestellt, dass dem Beweisangebot der Beklagten auf Parteivernehmung des jeweiligen Klägers zur fehlenden Kausalität nachzugehen ist, wenn die Beklagten vortragen, dass der Kläger sich auch bei Aufklärung über die Konzernzugehörigkeit der Beklagten zu 2) beteiligt hätte, weil

er sich nicht als Direktkommanditist an der GMO KG beteiligt hat; und/oder

er nach wie vor über die Beklagte zu 2) an der GMO KG beteiligt ist, obwohl er die Möglichkeit hat, sich jederzeit direkt an der GMO KG zu beteiligen; und/oder

er sich wegen der hohen Renditeaussichten beteiligt hat; und/oder

er im Memorandum auf zahlreiche Interessenkonflikte hingewiesen worden ist, die ihn nicht von einer Zeichnung abgehalten haben; und/oder

es sich vorliegend um eine Verwaltungstreuhänderin ohne Interessenkonflikt handelt.

7) Es wird festgestellt, dass Ansprüche der Kläger wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung jedenfalls verjährt sind, weil sie ab 2008 Kenntnis davon hatten, dass das eingeworbene Eigenkapital der GMO S.A. USD 228 Mio. betrug.

F. Lebenssachverhalt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 KapMuG):

Die Klägerseite nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter und die Beklagte zu 2) zudem als Treuhänderin auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Anspruch. Sie behauptet Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten sowie unrichtige, unvollständige und irreführende Angaben im streitgegenständlichen Privat Placement Memorandum. Der Kläger zeichnete am 31.10.2007 eine mittelbare Beteiligung an der MPC Global Maritime Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG zum Nominalwert von 350.000 USD zzgl. eines Agios in Höhe von 10.500 USD. Der Beitritt des Klägers wurde durch Annahmeerklärung angenommen. Grundlage für den klägerischen Beitritt waren u.a. das Private Placement Memorandum, dessen Fehlerhaftigkeit die Beklagten mit den Feststellungszielen bestreiten.

G. Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KapMuG):
04.10.2017

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein