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Zentralstelle Cybercrime Bayern – Beschlagnahmebeschluss

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Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
– Zentralstelle Cybercrime Bayern –

32 Js 244/15

Im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg – Zentralstelle Cybercrime Bayern –, Az. 32 Js 244/15 gegen Herrn Goran Kostic, geb. 18.01.1995, derzeit Jugendstrafanstalt Berlin, Friedrich-Olbricht-Damm 40, 13627 Berlin alias Filip Morel, geb. 13.01.1983, Belßstraße 2, 12277 Berlin wegen banden- und gewerbsmäßigem Betruges wurden aufgrund Beschlagnahmebeschlusses des Landgerichts Würzburg, Az. JK KLs 32 Js 244/15, vom 24. Mai 2017 gegen Filip Morel, geb. 13.01.1983, Belßstraße 2, 12277 Berlin, die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:

Asservatenkonto mit der Nummer 9070296320 bei der Berliner Sparkasse Niederlassung der Landesbank Berlin AG, Alexanderplatz 2, 10178 Berlin.

Den strafrechtlichen Ermittlungen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Zwischen dem 24. Oktober 2014 und 2. März 2016 erfolgte zusammen mit anderen Mittätern über sogenannte Fakeshops (www.haushalts-elektronik.com, www.nrw-elektronik.com, www.elektro-paderborn.com, www.bayern-hardware.com, www.elektro-niedersachsen.com und www.elektro-dresden.com) die Täuschung einer Vielzahl von Dritten mittels Veranlassung von Vorkassezahlungen ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.

Die generalstaatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 StPO in der Fassung bis 30.06.2017 sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.

Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Generalstaatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechrechterhaltung dieser (vorläufigen) Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt.

Da nicht absehbar ist, wie lange das Gericht die Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird allen Tatverletzten dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden. Im Übrigen wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.

Bamberg, den 05.12.2017

gez. Bähring, Rechtspfleger

Wichtige verfahrenstechnische Hinweise für Geschädigte

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in der vorliegenden Strafsache neben den Strafverfolgungsermittlungen zugunsten der Tatverletzten auch die oben näher bezeichneten Vermögenswerte gemäß §§ 111 b ff StPO in der Fassung bis 30.06.2017 vorläufig gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern. Die staatlichen Sicherungsmaßnahmen sollen den Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen vollstrecken zu können.

Es ist zu beachten, dass Tatverletzte selbst aktiv werden müssen.

Auf die von der Generalstaatsanwaltschaft vorläufig gesicherten Vermögenswerte kann lediglich im Wege der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung Zugriff genommen werden.

Voraussetzung für jegliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist, dass ein vollstreckbarer zivilrechtlicher Titel gegen den Schuldner erwirkt worden ist. Als solche kommen Urteile, Vergleiche oder auch ein notarielles Schuldanerkenntnis in Betracht. Ausreichend ist als vorläufig vollstreckbarer Titel auch ein dinglicher Arrest gemäß §§ 916 ff. ZPO.

Auf der Grundlage eines solchen Titels kann in das bereits durch die Generalstaatsanwaltschaft vorläufig gesicherte Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gemäß § 804 Abs. 3 ZPO gilt auch in diesem Verfahren ohne Einschränkung. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus § 111g StPO in der Fassung bis 30.06.2017. Die Vorschrift eröffnet ausschließlich den Tatverletzten nach durchgeführter Zwangsvollstreckung die Möglichkeit in die Rangposition des Staates (der Generalstaatsanwaltschaft) einzutreten.

Hierzu ist es erforderlich, dass nach vollzogener Pfändung beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO in der Fassung bis 30.06.2017 gestellt wird. Mit der gerichtlichen Zulassung der Zwangsvollstreckung treten die durch die Tat Geschädigten in die Rangposition der Generalstaatsanwaltschaft ein. Stellen mehrere Tatverletzte den Zulassungsantrag, so findet nunmehr wiederum § 804 Abs. 3 ZPO Anwendung mit der Konsequenz, dass das früher begründete Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wurde.

Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, verbunden mit dem Kostentragungsrisiko, liegt stets im Ermessen der Tatverletzten. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches oder Rückzahlungsanspruches und die damit verbundene Kosten-Nutzen-Frage kann gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.

Es wird um Verständnis gebeten, dass weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Polizei Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben können. Diesbezügliche Rückfragen werden daher nicht beantwortet.

Nicht ausreichend sind die bloße Anmeldung der Forderung bei der Generalstaatsanwaltschaft oder lediglich die Rücksendung des ausgefüllten Muster-Rückantwortschreibens. Ein solches Vorgehen entfaltet keinerlei Rechtswirkung!

Das nachfolgende Muster-Rückantwortschreiben dient der Generalstaatsanwaltschaft dazu, einen möglichst detaillierten Überblick über das Verhalten und die mögliche Durchsetzung der Ansprüche von Tatverletzten / Geschädigten zu erhalten:

Ihr Name und Geburtsdatum _________________________________________________________________________________
Ihre Anschrift _________________________________________________________________________________
Ich bin nicht geschädigt.
Ich bin geschädigt aufgrund:
Straftat: ________________________________________________________________________________________________
Tatzeit: ________________________________________________________________________________________________
Tatort: ________________________________________________________________________________________________
Ich werde meine Ansprüche gegen _________________________ in voller Höhe und im Betrag von _________________ Euro geltend machen.
Ich werde meine Ansprüche gegen _________________________ lediglich in Höhe von _________________ Euro geltend machen.
Ich verzichte auf die Geltendmachung meiner Ansprüche gegen _______________________ in Höhe von _______________ Euro.
Ich wurde bereits von _________________________ in Höhe von _________________ Euro entschädigt und verzichte auf die
Geltendmachung meiner restlichen Ansprüche in Höhe von _________________ Euro.

Mir ist bekannt, dass meine Ansprüche – soweit ich auf diese gegen genannten Schuldner verzichte oder diese nicht geltend mache – auf den Staat übergehen.

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(Datum, Unterschrift)

 

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