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Ordnungsgeld gegen die Intertainment AG und mögliche Erklärung

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Das Bundesamt für Justiz hatte am 15. März 2017 gegen die Intertainment AG ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro verhängt mit folgender Begründung:

„Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Intertainment AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2015 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht.

Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.“

Es ist denkbar, dass der folgende Ausschnitt aus der Bilanz Aufschluss darüber gibt, wie es zu dieser verspäteten Hinterlegung kam:

„Am 26. Februar 2016 legte Dr. Oliver Maaß sein Amt als Vorstandsmitglied der Intertainment AG aus gesundheitlichen Gründen mit sofortiger Wirkung nieder. Felix Petri, seit November 2015 neben Herrn Maaß Vorstandsmitglied von Intertainment, übernahm daraufhin die Aufgaben von Herrn Maaß und ist seitdem Alleinvorstand des Unternehmens.

Am 26. April 2016 teilte die Intertainment AG mit, dass sie die zum 30. April geplante Veröffentlichung ihres Jahresabschlusses und den Termin für die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2015 verschiebe. Im Anschluss an das Ausscheiden von Herrn Maaß aus dem Vorstand hatte sich herausgestellt, dass sich bestimmte Geschäftsunterlagen der Gesellschaft noch in seinem Besitz befinden und der amtierende Vorstand der Gesellschaft auf diese Unterlagen keinen Zugriff hat. Die Gesellschaft führte zum Zeitpunkt der Verschiebungs-Veröffentlichung Gespräche über die Herausgabe dieser Unterlagen. Auch bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 hat der amtierende Vorstand noch keinen Zugang zu diesen Dokumenten erhalten.

Am 29. April 2016 teilte Intertainment zudem mit, dass dem Aufsichtsrat der Gesellschaft konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in der Amtsführung durch Herrn Maaß vorliegen. Unter anderem hat Intertainment Gelder für Leistungen bezahlt, die von Intertainment nicht in Auftrag gegeben wurden und für die Intertainment auch nie Leistungen erhalten hat.

Zudem hat Intertainment in der Amtszeit von Herrn Maaß nach Auffassung von Intertainment zu Unrecht Ansprüche an Dritte abgetreten sowie ebenfalls nach Auffassung von Intertainment zu Unrecht Rechnungen der Anwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds bezahlt, für die kein Leistungsnachweis vorlag.

Intertainment hat gegenüber Herrn Maaß bislang Schadensersatzansprüche von 165 TEuro geltend gemacht. Davon hat Dr. Maaß bislang einen Betrag von brutto 12,5 TEuro zurückerstattet. Aufgrund der Ungewissheit der Einbringlichkeit der Forderungen wurden Wertberichtigungen in Höhe von 123 TEuro gebildet.

Die Rechtsanwaltskanzlei Heisse Kursawe Eversheds wiederum, für die Dr. Maaß tätig ist, machte gegenüber Intertainment Mitte 2016 Forderungen in Höhe von 104 TEuro aus den Jahren 2011 und 2012 geltend. Über diese lagen Intertainment bis dahin keine Informationen vor. Über den Bestand dieser Forderungen und deren mögliche Höhe bestehen unterschiedliche Auffassungen.“

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