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Viagogo vertreibt Fake-Tickets

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Vor noch nicht einmal einem halben Jahr wurde die Ticketbörse viagogo abgemahnt, weil sie den Eindruck erwecke, ein offizielles Ticket-Verkaufsportal zu sein, während sie stattdessen lediglich als Vermittler zwischen privaten Käufern und Verkäufern agiert. Nun scheint sie ein neues Betätigungsfeld gefunden zu haben, bei dem Verbraucher um ihr Geld gebracht werden: Sie bietet Tickets von Veranstaltungen an, die entweder gar nicht stattfinden oder für die es noch keinen festen Termin gibt, wie die Verbraucherzentrale mitteilt.

Dabei wirkt die Aufmachung der Online-Ticketbörse Viagogo nach Einschätzung der Marktwächter wie die einer offiziellen Verkaufsstelle. Verbraucher sind daher in dem Glauben, Tickets für eine Veranstaltung zu erwerben, die auch tatsächlich stattfindet.

Kebekus in der Elbphilharmonie – ein Auftritt, den es nicht gibt

So bietet Viagogo auf seiner Website etwa die Vermittlung zu Verkäufern von Karten für einen Auftritt der Künstlerin Carolin Kebekus in der Hamburger Elbphilharmonie am Sonntag, den 8. Oktober 2017, um 11 Uhr an. Nach Auskunft des Managements von Kebekus war ein solcher Auftritt nie geplant. Das Ticket wird bei Viagogo jedoch offensiv beworben, unter anderem mit Aussagen wie „Fast ausverkauft – nur noch wenige Tickets übrig“.

Haben Sie aus Versehen solche Fake-Tickets bei Viagogo gekauft, zu denen nie eine Veranstaltung geplant war, können Sie unserer Ansicht nach das Geld vom Ticketverkäufer zurück fordern:

    • Zunächst ist tatsächlich ein Vertrag mit dem Ticketverkäufer zustande gekommen. Ob die vereinbarte Leistung tatsächlich von Anfang an nicht erbracht werden kann, ist für den Vertragsschluss an sich unbedeutend.
    • Sie können sich allerdings wieder vom Vertrag lösen, wenn sich herausstellen sollte, dass die betreffende Veranstaltung nie geplant war. Schauen Sie also bestenfalls vor Erwerb der jeweiligen Tickets in die Veranstaltungspläne der Künstler und der Veranstaltungsorte, ob tatsächlich etwas stattfinden soll.
  • War eine Veranstaltung nie wirklich geplant, kommt vor allem eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Das ist der Fall, wenn der Verkäufer von vornherein wahrheitswidrig über Tatsachen – z.B. dass es überhaupt ein Konzert geben wird – getäuscht hat. Sie können dann die Anfechtung gegenüber dem Verkäufer erklären und haben dafür ein Jahr ab Vertragsschluss Zeit. Nach erfolgter Anfechtung haben Sie einen Anspruch darauf, den gezahlten Kaufpreis zurückzubekommen. Neben dem Anfechtungsrecht steht Ihnen in diesem Fall aber auch ein Rücktrittsrecht zu.

Gehen Sie so vor:

    1. Machen Sie alles schriftlich per Brief, am besten per Einschreiben mit Rückschein.
    2. Formulieren Sie: „Hiermit fechte ich den Vertrag vom … wegen arglistiger Täuschung an. Hilfsweise erkläre ich zudem den Rücktritt vom Kaufvertrag. Ich fordere Sie hiermit auf meine bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich an mich zurück zu zahlen. Sollten Sie dem nicht nachkommen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte vor.“
    3. Sollte es weitere Probleme geben, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale.

Es gibt durchaus Veranstaltungen deren Termine erst nach dem Ticketverkauf terminiert werden (z.B. DFB-Pokal, Champions-League). In diesen Fällen bestimmen sich Ihre Rechte vorrangig nach den Allgemeinen Ticketbestimmungen des Veranstalters. Wenden Sie sich an die Vorverkaufsstellen oder direkt an den Veranstalter um zu erfahren, ob eine Rückgabe der Tickets und Erstattung des Ticketpreises möglich ist.

Vom Abbruch eines Konzerts bis viel zu kurzen Auftritten: viele weitere Rechte von Musikfans schildern wir hier.

Bei Festivals und Konzerten kann eine Menge schiefgehen: Mal fällt ein Künstler krank aus, mal zieht ein Unwetter übers Gelände. Besucher wollen ihre Tickets weiter verkaufen oder die Eintrittskarten kommen mit der Post zu spät an. Immer wieder schildern Betroffene ihre Fälle der Verbraucherzentrale.

In manchem Fall wird man sich nicht gleich mit dem Veranstalter einig. Nach dem Abbruch von Rock am Ring, einem der größten vergleichbaren Festivals im Land, hat es im Sommer 2016 einige Verunsicherung gegeben. Der Veranstalter sah zunächst keinen Raum für eine teilweise Erstattung des Ticketpreises, weil die Ordnungsbehörde ihm die Spielgenehmigung entzogen hatte. Die Verbraucherzentrale sah ihn dagegen durchaus in der Pflicht. Letztlich erstattete der Veranstalter betroffenen Festivalbesuchern unter gewissen Voraussetzungen einen Teil des Ticketpreises.

Was gilt also im Zweifel, wenn rund um die Veranstaltung nicht alles glatt läuft? Grundsätzlich: Vertragspartner ist bei Konzerten und Festivals in der Regel der Veranstalter (die Agentur, die auf der Karte steht), nicht die Band oder die Vorverkaufsstelle / der Online-Händler. Damit ist diese Agentur für Sie oft der wichtigste Ansprechpartner.

Einen Teil der folgenden Fälle hat das Jugendportal Checked4You gesammelt.

1. Das Festival wird abgebrochen.

Nach unserer Auffassung steht Ihnen durchaus ein teilweiser Erstattungsanspruch des Ticketpreises zu. Denn: Mit dem Ticketkauf haben Sie einen Vertrag mit dem Veranstalter geschlossen. Findet das Festival nicht vollständig statt, muss auch nicht voll gezahlt werden. Das gilt grundsätzlich auch bei Unwetter oder einer entzogenen Genehmigung. Juristisches Stichwort ist hier die Leistungspflicht zur Erbringung der Veranstaltung. Als jüngstes Beispiel lässt sich der Abbruch von Rock am Ring anführen.

Sollte sich der Veranstalter nicht von sich aus „kulant“ zeigen, können Sie sich daher um Rückzahlung eines anteiligen Betrags des Ticketpreises bemühen. Wenden Sie sich damit an den Veranstalter selbst.

Wie viel Sie fordern können, richtet sich nach dem Einzelfall. Hierbei spielen insbesondere die Rolle der ausgefallenen Band und deren Anteil am Festival eine Rolle. Der Ausfall des angekündigten weltbekannten Headliners ist demnach stärker zu gewichten, als eine eher unbekannte Lokalband.

Wenn der Veranstalter Schuld an dem Ausfall hat, hat er gegebenenfalls auch Schäden zu ersetzen, die Ihnen als Vertragspartner (weil Kartenkäufer) entstanden sind – z.B. die Kosten für ein gebuchtes Hotelzimmer und bereits bezahlte Fahrtkosten. Bei einem Unwetter wird das in aller Regel nicht der Fall sein.

2. Das Konzert fällt von vorneherein aus, etwa weil der Künstler krank ist.

Endlich hat man die Karten für seine Lieblingsband, da steht morgens in der Zeitung, dass das Konzert ausfällt. Dann kann es sinnvoll sein, sich zuerst an die Vorverkaufsstelle zu wenden und sich dort über eine mögliche Rückerstattung des Ticketpreises zu informieren.

Denn: Die Veranstalter übertragen häufig die Rückabwicklung auf die Vorverkaufsstellen. Wenn das Konzert nicht stattfindet, sollte Sie dort gegebenenfalls Ihr Geld zurückbekommen. Anderenfalls bleibt nur der Kontakt zum Veranstalter selbst.

Auch hier gilt: Trifft den Veranstalter eine Schuld am Ausfall, werden können ebenso weitere Schäden durch diesen zu ersetzen sein.

3. Das Konzert wird verschoben.

Eine Verschiebung des Konzertes müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Insbesondere wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte unserer Ansicht nach zurückgeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen. Auch in diesem Fall kann es sich lohnen, sich zunächst an die Stelle zu wenden, bei der Sie die Karte gekauft haben. Diese wird Sie entweder an den Veranstalter verweisen oder die Rückerstattung selbst vornehmen.

Oft wird der Veranstalter diese Aufgabe, wie im Falle eines ausgefallenen Konzertes, auf die Vorverkaufsstellen übertragen haben.

Etwaige Klauseln in den AGB, die eine Rückgabe des Tickets nur bei genereller Absage des Konzertes gestatten, sind unserer Ansicht nach unwirksam.

4. Die Vorgruppe fällt ersatzlos aus.

Zugegeben, das wird nicht so oft vorkommen, aber undenkbar ist es auch nicht: Man will gar nicht den eigentlichen Künstler sehen, sondern die Vorgruppe, und die kommt plötzlich gar nicht. Wenn die Vorgruppe auf Plakaten und / oder der Eintrittskarte verbindlich angekündigt wurde, dann kann sie juristisch gesehen Teil des Werkvertrags werden, den Sie mit dem Veranstalter geschlossen haben.

Und wenn der Vertrag nur teilweise eingehalten wird, können Sie grundsätzlich einen Teil des Geldes zurückfordern.

5. Das Programm wird geändert oder es tritt ein Ersatzkünstler auf.

Auf einem Festival mit vielen Bands ist es wohl ein Ärgernis, beim Konzert eines Solokünstlers für Fans eine mittlere Katastrophe: Statt der angekündigten Band kommt wer anders. In diesem Fall können Sie insbesondere bei Einzelkonzerten den Ticketpreis in der Regel nachträglich mindern oder auf das Konzert verzichten und den Eintrittspreis komplett zurückverlangen.

Dabei kommt es auch darauf an, wie entscheidend und austauschbar die Rolle des ausgefallenen Künstlers ist. Der Ausfall eines Solokünstlers wird hier eher zu Erstattungsansprüchen berechtigen als das Ausbleiben eines Backgroundsängers. Im Rahmen von mehrtätigen Festivals wird der Austausch einzelner Bands, vor allem wenn es keine Headliner sind, eher hinzunehmen sein.

6. Die gekauften Eintrittskarten kommen zu spät an.

Per Internet oder Telefon bestellte Karten werden mit der Post verschickt und können sich unvorhergesehen verspäten. Dann ist es vielleicht noch nicht zu spät! Rufen Sie sofort bei der Vorverkaufsstelle an und verlangen eine Botenzustellung. Vielleicht kann auch an der Abendkasse eine Liste mit Ihrem Namen hinterlegt werden.

Unserer Ansicht nach müssen Sie die Karte regelmäßig nicht bezahlen, wenn sie erst nach der Veranstaltung bei Ihnen ankommt (Briefträger oder jemand anderen als Zeugen benennen). Haben Sie schon bezahlt, können Sie Ihr Geld zurückfordern.

7. Sie haben Ihre Eintrittskarte verloren.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Ihnen bei Verlust ein neues Ticket auszustellen. Dennoch kann es nicht schaden, sich unabhängig davon an die Vorverkaufsstelle / den Tickethändler zu wenden und aus Kulanz um ein Ersatzticket zu bitten.

Bei elektronischen Tickets besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, diese erneut über die jeweiligen Kundenaccount des Tickethändlers auszudrucken oder sich die E-Mail mit der Datei erneut zusenden zu lassen.

8. Die Eintrittskarte ist beschädigt.

Die Karten sind schon Wochen vor der Veranstaltung angekommen, erst einmal in der Tasche gelandet – und jetzt ist der Kontrollabschnitt bereits abgegangen: In der Regel ist das kein Drama. Sie sollten beide Bestandteile der Karte mitnehmen und das Missgeschick am Eingang von sich aus erklären.

9. Das Konzert beginnt zu spät.

Auf der Karte steht zwar „Einlass 19 Uhr, Beginn 20 Uhr“, aber um halb neun stehen immer noch alle vor der Halle oder die Band lässt sich erst gegen Mitternacht auf der Bühne blicken? Sehr viel länger als eine Stunde sollte man nicht auf die Stars warten müssen. Wenn’s trotzdem passiert, sollten Sie entweder versuchen, die Eintrittskarte zurückzugeben (= Geld zurück) oder später einen Teil des Eintrittspreises beim Veranstalter zurückzufordern (Eintrittskarte als Beweis aufheben, Namen von Zeugen notieren!).

Haben Sie im Einzelfall etwa ein fünfstündiges Konzert wegen einer großen Verspätung nur eine Stunde lang ansehen können und sind dann aufgebrochen, können Sie 4/5 des Ticketpreises gegenüber dem Veranstalter als Minderung geltend machen.

10. Das Konzert ist zu kurz.

Das soll schon vorgekommen sein: Die weltbekannte Band kommt auf die Bühne, der Sänger macht einen erkennbar übellaunigen Eindruck und die ganze Truppe ist nach 15 Minuten wieder verschwunden. Auch wenn es keine generellen Richtwerte für die Mindestdauer eines Konzertes gibt, müssen Sie sich so etwas nicht gefallen lassen. In solch krassen Fällen oder bei Abweichungen von einer vertraglich vereinbarten Spieldauer sollten Sie sich an den Veranstalter wenden und einen Teil des Eintrittspreises zurückfordern.

Seriöse Veranstalter können in der Regel auch vorher telefonisch darüber Auskunft geben, wie lange die Gruppe oder der Künstler ungefähr spielen. Darüber hinaus finden sich häufig im Internet z.B. in Fanforen Informationen zur Spieldauer und entsprechenden Setlists von vorangegangen Konzerten.

11. Es gibt Probleme an der Einlasskontrolle.

Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Sicherheit der Gäste während des Konzerts zu sorgen. Damit beauftragt er oft Sicherheitsdienste. Die dürfen viel, aber nicht alles. Wenn auf der Eintrittskarte steht, dass Sie weder Taschen noch Lebensmittel mit reinnehmen dürfen, dann müssen Sie diese Sachen am Eingang abgeben. Aber: Sie müssen sie auch wieder unbeschädigt zurück bekommen (die Dose Bier genauso wie den Fotoapparat).

Geht etwas kaputt, können Sie regelmäßig Schadensersatz verlangen, und zwar beim Veranstalter. Auch gegen die Leibesvisitation können Sie kaum etwas machen, aber zumindest auf gleichgeschlechtliches Personal bestehen.

Wenn auf der Eintrittskarte kein Lebensmittelverbot steht, der Veranstalter auch sonst nicht hierüber informiert, und wenn keine Sicherheitsinteressen bestehen (z. B. Verletzungsgefahr durch Glasflaschen), dürfte Sie eigentlich keiner daran hindern, ein Brötchen oder eine Plastikflasche mit Limo in den Open-Air-Bereich mitzunehmen. Im Zweifel sollten Sie sich aber vorher bei dem Veranstalter informieren und entsprechende Gegenstände zu Hause lassen.

Verweigern Ihnen die Sicherheitsleute den Eintritt, ohne dass Sie gegen die Veranstaltungsbedingungen verstoßen haben, stehen Ihnen ein Erstattungsanspruch des Eintrittspreises und im Einzelfall gegebenenfalls weitergehende Schadensersatzansprüche zu.

12. Sie kommen zu spät an.

Wer zur Veranstaltung zu spät kommt, hat kein Recht darauf, sofort eingelassen zu werden. Das Personal darf durchaus erst auf einen passenden Zeitpunkt warten und Sie dann etwa in die Konzerthalle einlassen. Sie haben dann keinen Anspruch auf Minderung des Eintrittspreises.

13. Der gebuchte Platz ist nicht mehr zu bekommen.

Müssen Sie auf Ihren gebuchten, überdachten Sitzplatz verzichten, weil dieser anderweitig besetzt ist, und sind nur noch unüberdachte Stehplätze vorhanden, spricht viel dafür, dass Sie den kompletten Eintrittspreis zurückverlangen können.

Erhalten Sie nur einen Sitzplatz in einer niedrigeren Kategorie als der gebuchten, können Sie zumindest mindern.

14. Aufnahmegeräte sind verboten.

Verbietet der Veranstalter das Filmen und Fotografieren während des Konzerts, müssen Sie das akzeptieren. Das Hausrecht des Veranstalters und Urheberrechte des Künstlers rechtfertigen ein solches Verbot. Erkundigen Sie sich daher im Zweifel vorher, ob Sie entsprechende Aufnahmen anfertigen und zum Beispiel auf Youtube veröffentlichen dürfen.

Der Einzug von Mobiltelefonen und Digitalkameras am Eingang dürfte aber nur rechtmäßig sein, wenn hundertprozentig garantiert ist, dass Sie Ihr Eigentum nachher unbeschadet zurückbekommen.

15. Sie wollen die Eintrittskarten verschenken / verkaufen.

Wer eine Eintrittskarte für sich gekauft hat, dann aber nicht zur Veranstaltung kann, darf sie grundsätzlich verschenken oder verkaufen, jedenfalls solange die Karte nicht personalisiert ist und sich der Weiterverkauf im privaten Rahmen hält.

Schwieriger wird es bei Tickets, auf denen der Name des Besuchers steht. Damit kommen andere Personen im Zweifel nicht durch die Einlasskontrolle. Erkundigen Sie sich daher vorher bei dem Veranstalter, ob die Karte umgeschrieben werden kann.

Quelle: http://www.verbraucherzentrale.de/fake-tickets-auf-viagogo

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