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Schadensersatz bei Falschberatung

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Viele Anleger haben den Wunsch, sich von unter falschen Versprechungen vermittelten Anlagen zu lösen. Daneben können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Falschberatung kann in vielen Formen erfolgen

Falschberatung kann dabei in vielen Formen stattfinden. Häufig werden Fragen von Anlegern nach Risiken mit dem Hinweis vom Tisch gewischt, im Prospekt wären nur aus formalen Gründen rein theoretisch bestehende Risiken aufgelistet. Diese bestünden in Wahrheit aber nicht und die Anlage sei, etwa als Altersvorsorge, weitgehend risikofrei. Mit solchen Aussagen macht sich der Anbieter schadensersatzpflichtig. In dieser Konstellation besteht also ein Schadensersatzanspruch, der darauf ausgerichtet ist, dass sich der Anleger von seiner Beteiligung lösen kann, indem er diese zurückgibt und seine Einlage abzüglich eventuell erhaltener Ausschüttungen zurückerhält.

Provisionen werden nicht offen gelegt

Oftmals sind Banken stark daran interessiert, vor allem diejenigen Finanzprodukte zu vermitteln, bei denen sie – für den Kunden unbemerkt – die meisten Provisionen erhalten. Die Provisionen werden in zahlreichen Fällen den Anlegern nie offen dargelegt. Auch dies kann einen auf Rückabwicklung der Anlage gerichteten Schadensersatzanspruch auslösen.

Schadensersatz auch bei fehlerhaften Unterlagen

Daneben gibt es eine weitere Möglichkeit, die Anlage rückabzuwickeln. Man macht Fehler im Prospekt beziehungsweise in den Zeichnungsunterlagen geltend. Die Haftung kann sich auf Initiatoren, Vertriebsbeauftragte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anlageberater, Vermögensverwalter, Treuhänder und Vermittler oder sonstige Dritte, die an der Erstellung des Prospektes oder der Konzeption der Fondsgesellschaft mitgewirkt haben, erstrecken.

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