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Prisma Life und der Verein für Existenzsicherung

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Es gibt ein Urteil eines Gerichtes in Karlsruhe, das nun wohl vor dem BGH landen wird. Es geht um das Thema „Nettopolice und Kostenausgleichsvereinbarung“ des Unternehmens Prisma Life. Hierzu schreibt der Verein Zitat

der Verein für Existenzsicherung bereits mehrfach berichtet hat, ist nach wie vor umstritten, wie sogenannte Nettopolicen rechtlich zu bewerten sind.Im Rahmen dieses Vertragsmodelles schließt der Kunde eine gesonderte Vereinbarung über die zu erzielenden Provisionen und Entgelte ab. Der Versicherungsvertrag läuft hierbei gesondert. Ursprünglich wurden derartige Versicherungsverträge so abgeschlossen, dass sich die Provision und Entgelte in den monatlichen Zahlungen der Beiträge wieder fangen. Durch diese Trennung sollte hierbei eine gewisse Transparenz einhergehen.

Gegen derartige Nettopolicen bestehen aber auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erhebliche Bedenken. So wies das Landgericht Darmstadt darauf hin, dass zwar eine gewisse Transparenz durch die Trennung von Versicherung- und Vermittlungsprovisionen gegeben sei. Ob diese Trennung jedoch, je nach vertraglicher Ausgestaltung, den Vorschriften über das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingung stand halten und nicht doch möglicherweise ein Umgehungsgeschäft darstellen, ist umstritten. Wäre ein Umgehungsgeschäft gegeben, wären diese Vereinbarungen im Sinne von § 134 BGB nichtig.

Selbst wenn derartige Policen und vertragliche Gestaltungen kein Umgehungsgeschäft im Sinne des VVG darstellen würden, könnte diese gemäß im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein. Dies gilt für beide Verträge. Diese Auffassung wird auch vorläufig vom OLG Karlsruhe vertreten.

In dem hier vor dem Landgericht Darmstadt geführten Verfahren wurde aber ohne weitere Voraussetzungen die Revision zugelassen. D. h. betroffene Anleger können nach wie vor darauf hoffen, dass durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs endlich Klarheit bezüglich derartiger Nettopolicen herrscht.

Betroffene Anleger sollten sich daher durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen.

Johann Tillich
Verein für Existenzsicherung e. V.
Zitat Ende

Nun, verehrter Herr Tillich, gestatten Sie doch einmal die Frage „wie ist der Betroffene in die Lage gekommen, die ihrem Namen folgernd nun seine Existenz bedroht?“ Hat er das nicht selber verschuldet? In den meisten Fällen sicherlich. In Härtefällen wird mit j e d e m Unternehmen immer eine Lösung zu finden sein. Oft kommt aber der Betroffene dadurch in die Situation, das es im Versicherungsbereich, seit Jahrzehnen das sogenannte Umdeckungsgeschäft gibt, wovon alle Gesellschaften gut leben. Viele Versicherungsgesellschaften würden ohne das Geschäft gar nicht leben können, denn das klassische Neugeschäft wäre sicherlich nicht genug an Einnahmen um so manchen Palazzo Protzo zu bezahlen. Versicherungen haben nun mal den Hang zum Protzen bei so manchem Versicherungsverwaltungsgebäude.

Nettopolicen machen es den Gesellschaften auch schwieriger solche Protzbauten zu finanzieren, denn es gibt nahezu keine versteckten Kosten die man unter dem Oberbegriff „Vertriebskosten“ vereinnahmen kann. Das ist den nicht Nettopolicen- Anbietern ein Dorn im Auge. Verständlich aus deren Sicht, nicht aber aus Sicht des Verbrauchers.

Verbraucherzentralen und Politiker fordern solche Angebote (Honorarberatung), aber dann muss auch eine Honoravereinbarung her die dann als Geschäftsgrundlage zur Honorierung der Beratung dienen muss. Das gibt es für viele beratende Berufe. Damit würde dann aber auch so manches Anwaltes Geschäftsmodel zu Grunde gehen.

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