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Extra Energie GmbH

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Zum Teil sind beträchtliche Summen von mehreren hundert bis zu tausend Euro im Spiel: Hat sich bei Kunden eines Energieversorgers in der Jahresrechnung ein Guthaben angesammelt, muss ihnen dies unverzüglich in einer Summe erstattet werden. Eine Aufsplittung in mehrere monatliche Abschläge, die dem Unternehmen ein einträgliches Darlehenspolster verschaffen, ist unzulässig.

Die Verwendung einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und analog dazu einen Hinweis auf der Firmenhomepage hat das Düsseldorfer Landgericht der ExtraEnergie GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW in einer einstweiligen Verfügung am 9. Oktober 2012 untersagt (AZ: 12 O 519/12).

Demnach ist dem Energieversorger bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro vorerst untersagt, im Internet zu verkünden, dass Guthaben ihrer Kunden erst mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet werden. Das Unternehmen darf auch eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bis auf weiteres nicht mehr verwenden.

Für Haushaltskunden in der Grundversorgung ist gesetzlich geregelt, dass ihnen ein Guthaben aus einer Jahres- oder Schlussrechnung unverzüglich erstattet beziehungsweise die fällige Summe spätestens mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden muss. Da die nächste Rate einen Monat nach der Jahresrechnung fällig wird, können Kunden binnen eines Monats auf Erstattung bestehen. Diese Regelung gilt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW auch für Verträge mit Sonderkunden, sodass abweichende Klauseln des Anbieters unwirksam sind.

Bereits im Juli 2012 hatte die Verbraucherzentrale NRW gegenüber der ExtraEnergie GmbH in einer Abmahnung beanstandet, dass in ihren Jahresrechnungen für die künftige Abrechungsperiode zu hohe Abschläge festgesetzt wurden. Bei Verbrauchern, die pro Jahr weniger Strom verbrauchten als ursprünglich angenommen, hielt das Unternehmen einfach an den ursprünglichen, viel zu hohen Abschlägen fest. ExtraEnergie setzte allerdings die Abschlagszahlungen solange aus, bis das Guthaben aus der letzten Jahresrechnung verbraucht war. Da das Unternehmen sich lediglich dazu bereit erklärte, in seinen Rechnungen nicht mehr auf die fehlerhafte Erstattung von Guthaben hinzuweisen, reichte die Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungsklage gegen das Unternehmen beim Landgericht Düsseldorf ein (AZ: 12 O 474/12).

Inzwischen hat ExtraEnergie auch seine Geschäftsbedingungen seinem faktischen Verhalten angepasst: Während bisher Guthaben von Kunden mit dem nächsten Abschlag verrechnet werden mussten, heißt es nun nur noch lapidar, dass die Verrechnung mit den nächsten Abschlägen erfolgt. Diesem uneinsichtigen Geschäftsgebaren wollen die Verbraucherschützer nun mit Hilfe der einstweiligen Verfügung einen wirksamen Riegel vorschieben.

Kunden von ExtraEnergie, denen in der Jahresrechnung ein Guthaben winkt, sollten das Unternehmen auffordern, den Gesamtbetrag innerhalb eines Monats zu erstatten. Künftige Abschläge sollten zudem geprüft und gegebenenfalls eine Korrektur verlangt werden. Den korrekten Monatsbetrag können Betroffene selbst berechnen, indem sie den nächsten Jahresbetrag durch den Faktor elf teilen. Ist das Unternehmen nicht zur Erstattung des Guthabens oder zur Korrektur der Abschläge bereit, können Kunden ihren Versorgungsvertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW wegen vertragswidrigen Verhaltens ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Quelle:VBZ NRW

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