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Neue EU-Kennzeichnungen sollen Gewährleistung und Herstellergarantie verständlicher machen

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler deutlicher über die gesetzlichen Rechte bei mangelhaften Waren informieren. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg in einer am 22. September veröffentlichten Meldung hin. Kern der Neuerung ist ein europaweit einheitliches Gewährleistungslabel.

Das Label soll gut sichtbar darauf aufmerksam machen, dass Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt grundsätzlich Rechte gegenüber dem Verkäufer besitzen. Im stationären Handel kann die Information beispielsweise als Poster im Laden oder im Kassenbereich angebracht werden. Onlinehändler müssen sie auf ihrer Internetseite bereitstellen und zusätzlich in die Auftragsbestätigung aufnehmen.

In einfacher Sprache bedeutet das: Geht ein gekauftes Produkt vorzeitig kaputt oder war es bereits bei der Übergabe mangelhaft, darf ein Händler Kunden nicht pauschal an den Hersteller verweisen. Ansprechpartner für die gesetzliche Gewährleistung ist grundsätzlich der Verkäufer. Das neue Label erläutert unter anderem die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren und weist auf die Möglichkeit einer kostenlosen Reparatur oder Ersatzlieferung hin.

Daneben wird das sogenannte EU-GARAN-Label eingeführt. Es betrifft bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern. Die Kennzeichnung kommt zum Einsatz, wenn der Hersteller für die gesamte Ware kostenlos eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren übernimmt. Eine solche Garantie ergänzt die gesetzlichen Ansprüche, ersetzt sie aber nicht.

Gesicherte Angaben: Die Verbraucherzentrale Hamburg veröffentlichte die Information am 22. September 2026. Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten nach ihrer Mitteilung ab dem 27. September. Gewährleistung und Garantie bleiben rechtlich unterschiedliche Instrumente: Die Gewährleistung beruht auf dem Kaufvertrag und richtet sich grundsätzlich gegen den Verkäufer; eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Zusage eines Herstellers oder Händlers mit eigenen Bedingungen.

Einordnung und Bewertung: Einheitliche Kennzeichnungen können die verbreitete Verwechslung beider Begriffe verringern. Sie lösen allerdings nicht jeden Streitfall. Ein Zwei-Jahres-Zeitraum bedeutet beispielsweise nicht, dass der Verkäufer unabhängig von Ursache und Zeitpunkt jeden Defekt kostenlos beseitigen muss. Maßgeblich ist, ob ein rechtlich relevanter Mangel vorliegt. Zudem beeinflussen gesetzliche Beweisregeln, wer darlegen muss, wann der Fehler entstanden ist.

Verbraucher sollten deshalb Kaufbelege, Auftragsbestätigungen und Kommunikation mit dem Händler aufbewahren. Bei einer Reklamation empfiehlt es sich, den Mangel schriftlich zu beschreiben und zunächst ausdrücklich Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Verweist dieser nur auf eine Herstellergarantie, sollte geprüft werden, ob daneben weiterhin Ansprüche aus dem Kaufvertrag bestehen.

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