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Fernwärme-Streit mit E.ON geht in die heiße Phase: Tausende Kunden können sich noch bis 14. September der Sammelklage anschließen
Staatsanwaltschaft Traunstein

Fernwärme-Streit mit E.ON geht in die heiße Phase: Tausende Kunden können sich noch bis 14. September der Sammelklage anschließen

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay

Für Fernwärmekunden der E.ON Energy Solutions GmbH läuft eine wichtige Frist. Noch bis zum 14. September 2026 können sich betroffene Verbraucher der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands anschließen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob E.ON seine Fernwärmepreise in den vergangenen Jahren auf Grundlage wirksamer Preisänderungsformeln erhöhen durfte. Die Verbraucherzentralen halten die verwendeten Berechnungsformeln für rechtlich problematisch und wollen erreichen, dass Abrechnungen rückwirkend korrigiert und sich daraus ergebende Guthaben an Kunden erstattet werden.

Die Auseinandersetzung hat inzwischen eine entscheidende Phase erreicht. Am 24. August 2026 fand vor dem Oberlandesgericht Hamm die mündliche Verhandlung statt. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg habe das Gericht erkennen lassen, dass es die von E.ON verwendeten Preisänderungsklauseln für unwirksam halte. Allerdings ist noch offen, in welchem Umfang eine solche Beurteilung auf die verschiedenen Versorgungsgebiete übertragen werden kann. Ein Urteil wird nach Angaben der Verbraucherzentrale derzeit für den 12. Oktober 2026 erwartet. Gegen die Entscheidung könnten anschließend noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Der Rechtsstreit ist für Betroffene finanziell alles andere als nebensächlich. Nach Darstellung des Verbraucherzentrale Bundesverbands kam es in den vergangenen Jahren teilweise zu erheblichen Preissteigerungen. Der vzbv wirft E.ON dabei nicht pauschal vor, Fernwärmepreise überhaupt angepasst zu haben. Preisänderungen können grundsätzlich zulässig sein. Streitpunkt ist vielmehr die konkrete Berechnung. Nach Auffassung der Verbraucherschützer erfüllen bestimmte von E.ON eingesetzte Formeln nicht die gesetzlichen Anforderungen, weil darin unter anderem sachlich ungeeignete Faktoren berücksichtigt würden.

Welche Dimensionen die Preisentwicklung erreichen konnte, zeigt das von den Verbraucherschützern angeführte Beispiel Erkrath-Hochdahl. Dort lag der Arbeitspreis Ende 2020 nach ihren Angaben bei 6,18 Cent pro Kilowattstunde brutto. Bis 2023 stieg er auf 23,24 Cent. Bei einem angenommenen Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden errechnet der vzbv allein für 2021 und 2022 Mehrkosten von rund 3.500 Euro. Je nach individuellem Vertrag und Verbrauch können deshalb Rückforderungsfragen von mehreren Hundert bis zu mehreren Tausend Euro im Raum stehen.

Genau deshalb will der Verbraucherzentrale Bundesverband erreichen, dass die Preisberechnung rückwirkend überprüft wird. Ausgangspunkt sind grundsätzlich die zum 31. Dezember 2020 geltenden Preise. Bei Verträgen, die bereits davor abgeschlossen wurden, soll geklärt werden, ob spätere Erhöhungen unwirksam waren. Bei später abgeschlossenen Verträgen soll dagegen grundsätzlich der bei Vertragsabschluss geltende Ausgangspreis maßgeblich sein und anschließend vorgenommene Erhöhungen überprüft werden.

Das Verfahren läuft als Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen I-2 VKl 1/23. Eingereicht wurde die Klage bereits am 17. November 2023. Das Klageregister wurde im Februar 2024 eröffnet.

Für betroffene Verbraucher ist nun vor allem der 14. September 2026 entscheidend. Wer die Voraussetzungen erfüllt und von dem Verfahren profitieren möchte, muss sich bis dahin beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Die Anmeldung und Teilnahme sind kostenlos. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zu diesem Verfahren nicht mehr möglich – nach Angaben der Verbraucherzentrale auch dann nicht, wenn der Rechtsstreit später vor einer höheren Instanz weitergeführt werden sollte.

Allerdings kann nicht automatisch jeder E.ON-Kunde teilnehmen. Es geht speziell um Fernwärmeverträge mit der E.ON Energy Solutions GmbH und bestimmte Preisänderungsformeln. Die Verbraucherzentrale stellt deshalb einen Klage-Check zur Verfügung, mit dem Betroffene prüfen können, ob ihr Vertrag von dem Verfahren erfasst wird.

Die Klage betrifft unter anderem Versorgungsgebiete in Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen. Dazu gehören beispielsweise Erkrath-Hochdahl, mehrere Gebiete in Dortmund, Recklinghausen, Wuppertal-Hilgershöhe, verschiedene Hamburger Fernwärmegebiete sowie Standorte wie Pinneberg, Langen-Oberlinden und Schwalbach-Limes. Entscheidend bleibt jedoch der konkrete Vertrag und die darin verwendete Preisformel.

Für Mieter gibt es zudem eine wichtige Besonderheit. Wer seine Fernwärmekosten lediglich über die Betriebskostenabrechnung an den Vermieter bezahlt und keinen eigenen Fernwärmevertrag mit E.ON abgeschlossen hat, kann nicht einfach selbst an der Klage teilnehmen. Vertragspartner kann in solchen Fällen beispielsweise der Vermieter sein. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann grundsätzlich eine Teilnahme möglich sein, wenn die WEG den entsprechenden Vertrag mit E.ON geschlossen hat; hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.

Auch die Teilnahme an der Sammelklage bedeutet nicht, dass Verbraucher bereits einen Anspruch auf Rückzahlung gewonnen haben. Über die umstrittenen Preisänderungen wird gerade erst gerichtlich entschieden. Sollte das Gericht die Auffassung der Verbraucherschützer nicht teilen, bindet eine entsprechende Entscheidung grundsätzlich auch diejenigen, die sich dem Verfahren angeschlossen haben. Ein positiver Ausgang könnte den Betroffenen dagegen die spätere Durchsetzung ihrer Ansprüche erheblich erleichtern. Außerdem kann die Registeranmeldung die Verjährung der erfassten Ansprüche hemmen.

Wer sich beteiligt, sollte deshalb auch nicht einfach eigenmächtig seine laufenden Fernwärmerechnungen kürzen oder Zahlungen einstellen. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass E.ON während des noch laufenden Verfahrens weiterhin Rechnungen und Mahnungen verschicken und gegebenenfalls weitere Schritte einleiten kann. Wer dieses Risiko vermeiden möchte, dem empfehlen die Verbraucherschützer, Rechnungen unter Vorbehalt zu bezahlen und gleichzeitig den Widerspruch gegen die Preiserhöhungen aufrechtzuerhalten.

Für betroffene Fernwärmekunden läuft damit ein Countdown: Am 14. September endet die Möglichkeit, sich dieser Sammelklage anzuschließen. Danach heißt es zunächst warten. Das Oberlandesgericht Hamm will voraussichtlich im Oktober entscheiden. Erst dann wird klarer, ob und in welchem Umfang die beanstandeten E.ON-Preisformeln Bestand haben – und ob für betroffene Haushalte am Ende tatsächlich Rückzahlungen von teilweise erheblichen Beträgen in Betracht kommen.

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