Das Amtsgericht Darmstadt hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Solartechnik24 GmbH mit Sitz in Rüsselsheim entschieden: Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde am 22.09.2026 mangels Masse abgewiesen. Das Aktenzeichen lautet 9 IN 474/25. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 104847 eingetragen.
Was über das Unternehmen bekannt ist
Nach übereinstimmenden öffentlich zugänglichen Firmendaten war die Solartechnik24 GmbH an der Stahlstraße 40 in 65428 Rüsselsheim gemeldet. Als Unternehmensgegenstand wird der Vertrieb, die Montage und die Reinigung von Photovoltaik-Solartechnik genannt, mit Schwerpunkt auf Ein- und Mehrfamilienhäusern. Außerdem umfasst der Gegenstand die Planung, den Betrieb und die Montage von Solaranlagen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen. Diese Angaben finden sich unter anderem bei Registercheck, CompanyHouse und Webvalid.
Belegt ist damit eine Tätigkeit im Bereich Photovoltaik, insbesondere Planung, Vertrieb, Montage und Reinigung von Solaranlagen. Eine eindeutig zuordenbare aktive Firmenwebsite der Rüsselsheimer Solartechnik24 GmbH ließ sich in der Recherche nicht belastbar feststellen. Ähnlich klingende Solar-Webseiten konnten nicht sicher mit der HRB-Nummer 104847 verbunden werden.
Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet
Eine Abweisung mangels Masse ist keine normale Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung weist das Gericht den Insolvenzantrag ab, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Dazu gehören etwa Gerichtskosten und Kosten einer Insolvenzverwaltung.
Für Laien heißt das: Es gibt nach dieser Entscheidung kein eröffnetes Insolvenzverfahren, keine Insolvenztabelle und aus der Bekanntmachung ergibt sich auch kein bestellter Insolvenzverwalter. Forderungen verschwinden dadurch nicht automatisch. Praktisch kann es aber deutlich schwieriger werden, Geld zurückzuerhalten, weil das Gericht gerade von zu wenig verwertbarem Vermögen ausgeht.
Bei einer GmbH kann die rechtskräftige Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse außerdem zur Auflösung der Gesellschaft führen. Das ergibt sich aus § 60 GmbHG. Auflösung bedeutet nicht zwingend, dass die Firma sofort aus dem Handelsregister gelöscht ist. Sie befindet sich dann grundsätzlich in einer Abwicklungsphase, soweit noch etwas abzuwickeln ist.
Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger
Kunden mit Anzahlungen, offenen Montageleistungen, Mängeln an Photovoltaikanlagen oder Gewährleistungsansprüchen sollten damit rechnen, dass eine freiwillige Erfüllung unsicher ist. Wer Komponenten wie Module, Wechselrichter oder Speicher erhalten hat, sollte prüfen, ob zusätzlich Hersteller- oder Produktgarantien bestehen. Diese können unabhängig vom Installationsbetrieb sein, hängen aber von den jeweiligen Garantiebedingungen ab.
Gläubiger können ihre Forderungen weiterhin dokumentieren und rechtlich prüfen lassen. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen sind zwar grundsätzlich denkbar, führen aber nur dann zu Geld, wenn pfändbares Vermögen vorhanden ist. Anleger oder Finanzierungspartner sollten ihre Verträge, Sicherheiten und Zahlungsflüsse zeitnah prüfen.
Was Betroffene jetzt tun können
Betroffene sollten alle Unterlagen sichern: Vertrag, Angebot, Rechnungen, Zahlungsbelege, Schriftverkehr, Fotos vom Baufortschritt und Mängelanzeigen. Offene Forderungen sollten schriftlich beziffert werden. Bei Kartenzahlung, Finanzierung oder Treuhandmodellen kann eine schnelle Rückfrage bei Bank, Kreditgeber oder Zahlungsdienstleister sinnvoll sein. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich rechtlicher Rat, etwa durch eine Verbraucherzentrale oder eine auf Insolvenz- und Baurecht spezialisierte Beratung.