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Schäfer Asset Management: Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen

Das Amtsgericht Paderborn hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schäfer Asset Management GmbH & Co. KG, kurz SAM, abgewiesen. Der Beschluss datiert vom 18.09.2026, veröffentlicht wurde die Bekanntmachung am 22.09.2026. Das Verfahren läuft beim Insolvenzgericht Paderborn unter dem Aktenzeichen 97 IN 235/26. Sitz der Gesellschaft ist Bad Wünnenberg; im Handelsregister ist sie beim Amtsgericht Paderborn unter HRA 8152 eingetragen.

Was über die Geschäftstätigkeit belegt ist

Nach öffentlich zugänglichen Firmendaten wurde die Gesellschaft Ende 2021 eingetragen. Als Unternehmensgegenstand wird das Halten und Verwalten von Beteiligungen, Immobilien, Aktien, Genussrechten, Zertifikaten, ETFs, ETCs sowie Kryptowährungen im In- und Ausland genannt. Diese Angabe findet sich unter anderem bei unternehmen24. Der LEI-Eintrag der Gesellschaft nennt ebenfalls die Anschrift Nordstraße 27 in Bad Wünnenberg und die Registernummer HRA 8152; der Status dort wurde zuletzt als aktiv geführt, was aber nicht die insolvenzrechtliche Lage nach der aktuellen Bekanntmachung ersetzt (Bloomberg LEI).

Drittanbieter ordnen SAM teils dem Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen oder Beteiligungsgesellschaften zu. Handelsregisternahe Datenbanken weisen außerdem auf Beteiligungen an weiteren Gesellschaften hin, darunter eine Immobiliengesellschaft und eine Ventures-Gesellschaft. Belastbar belegt ist damit vor allem eine Holding- und Vermögensverwaltungsfunktion. Ob SAM darüber hinaus Anlageberatung oder Vermögensverwaltung für externe Kundinnen und Kunden angeboten hat, ließ sich in frei zugänglichen Quellen nicht verlässlich belegen.

Was „Abweisung mangels Masse“ bedeutet

Die Formulierung ist für Laien schwer verständlich. Sie bedeutet: Das Insolvenzgericht eröffnet kein reguläres Insolvenzverfahren, weil das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Grundlage ist § 26 der Insolvenzordnung (Gesetze im Internet). Es geht also nicht um eine gerichtliche Feststellung von Schuld oder Fehlverhalten, sondern um die Frage, ob genug verwertbare Masse für ein Verfahren vorhanden ist.

Wichtig für Gläubiger: Bei einer Abweisung mangels Masse gibt es in der Regel keinen eröffneten Insolvenzfall mit Forderungstabelle, Verteilungstermin und Insolvenzverwalter, der Vermögenswerte verwertet. In der vorliegenden Bekanntmachung ist auch kein Insolvenzverwalter genannt. Forderungen verschwinden dadurch nicht automatisch. Ihre Durchsetzung kann aber deutlich schwieriger und wirtschaftlich wenig aussichtsreich sein. Nach § 26 InsO kann zudem eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet werden.

Folgen für Kunden, Anleger und Gläubiger

Wer der Gesellschaft Geld geliehen, Rechnungen offen hat oder Ansprüche aus Verträgen geltend machen will, sollte die eigene Rechtsposition genau prüfen. Bei Anlegern kommt es besonders darauf an, ob sie unmittelbare Ansprüche gegen SAM haben oder ob Vermögenswerte getrennt bei Banken, Brokern, Verwahrstellen oder anderen Gesellschaften liegen. Aus der Bekanntmachung allein ergibt sich nicht, ob Kundengelder betroffen sind oder welche Vermögenswerte vorhanden sind.

Was Betroffene jetzt tun können: Sammeln Sie Verträge, Kontoauszüge, Zeichnungsscheine, E-Mails und Zahlungsbelege. Prüfen Sie offene Forderungen und Verjährungsfristen. Fragen Sie schriftlich nach dem Status Ihres Vertrags oder Ihrer Anlage. Bei größeren Beträgen sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, insbesondere wenn Sicherheiten, Aussonderungsrechte oder Ansprüche gegen andere Beteiligte in Betracht kommen. Von vorschnellen Zahlungen an angebliche Helfer oder Vermittler ist abzuraten.

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