Bei der THAMM & PARTNER GmbH warten nach Darstellung einer auf Anlegerfälle spezialisierten Kanzlei zahlreiche ehemalige atypisch stille Gesellschafter auf die vollständige Auszahlung ihrer Abfindungsguthaben. Teilweise seien die Beteiligungsverträge bereits seit Jahren beendet. In anderen Fällen habe die Gesellschaft die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens selbst berechnet, zahle den Betrag jedoch nicht vollständig oder nur über einen längeren Zeitraum aus.
Thamm & Partner beruft sich dem Beitrag zufolge dabei auf einen sogenannten Liquiditätsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag. Rechtsanwalt David Ritschel hält die ihm bislang vorliegenden Begründungen für rechtlich unzureichend. Insbesondere sei aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Gesellschaft aktuell außerstande sein soll, die jeweiligen Abfindungsguthaben vollständig oder zumindest in größerem Umfang auszuzahlen.
Ob diese rechtliche Einschätzung im konkreten Streitfall Bestand hat, wäre gegebenenfalls gerichtlich zu klären.
Anleger warten teilweise seit längerer Zeit auf ihr Geld
Hintergrund sind atypisch stille Beteiligungen an Thamm & Partner.
Nach Darstellung Ritschels beteiligten sich Anleger häufig über viele Jahre an der Gesellschaft. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder einer wirksamen Kündigung endet die Beteiligung und anschließend muss das Abfindungsguthaben ermittelt werden.
Dabei entspricht die Abfindung laut dem von der Kanzlei geprüften Gesellschaftsvertrag nicht zwangsläufig lediglich der ursprünglich eingezahlten Summe.
Nach § 15 der untersuchten Vertragsfassung soll sich das Guthaben aus dem Stand des Kapitalkontos und einem anteiligen Auseinandersetzungswert zusammensetzen. Bei dessen Ermittlung sollen unter anderem stille Reserven und der Unternehmenswert berücksichtigt werden.
Abfindung von 62.331 Euro soll über 25 Monate fließen
Der Anwalt nennt einen konkreten Fall aus seiner Kanzlei.
Darin habe Thamm & Partner selbst ein Abfindungsguthaben von 62.331,07 Euro berechnet.
Nach Darstellung der Kanzlei stellte die Gesellschaft eine Auszahlung in 25 monatlichen Raten zwischen Oktober 2026 und Oktober 2028 in Aussicht. Auch dieser Zahlungsplan sei ausdrücklich unter einen Liquiditätsvorbehalt gestellt worden.
Eine nachvollziehbare Berechnung der laut Vertrag vorgesehenen Verzinsung sei dabei nicht vorgelegt worden, heißt es in dem Beitrag.
Rechnerisch entspräche eine gleichmäßige Verteilung von 62.331,07 Euro auf 25 Raten – ohne Berücksichtigung einer Verzinsung oder anderer Abweichungen – rund 2.493 Euro pro Rate.
In einem weiteren von der Kanzlei geschilderten Verfahren sei sogar eine Auszahlung über einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten angekündigt worden, zunächst ohne hinreichend konkreten Zahlungsplan.
Streitpunkt ist eine Klausel zur Liquiditätslage
Im Zentrum der Auseinandersetzung steht eine Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Nach der von Ritschel geprüften Vertragsfassung soll das Abfindungsguthaben nach seiner Ermittlung und Berechnung durch die Jahresabschlussprüfung im Folgejahr der wirksamen Kündigung fällig werden.
Gleichzeitig enthält § 15 Abs. 7 dem Beitrag zufolge eine Einschränkung: Bei der Auszahlung müsse auf die Liquiditätslage der Gesellschaft Rücksicht genommen werden.
Genau über die Reichweite dieses Vorbehalts besteht offenbar Streit.
Nach Auffassung Ritschels erlaubt die Klausel der Gesellschaft nicht, nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und wann ein ausgeschiedener Anleger sein Geld erhält. Ebenso wenig ergebe sich daraus ein zeitlich unbegrenztes Recht, bereits festgestellte Abfindungsguthaben zurückzuhalten.
Das ist die rechtliche Bewertung der Kanzlei und keine im vorliegenden Fall bereits gerichtlich bestätigte Entscheidung.
Bei Ratenzahlung sieht Vertrag Verzinsung vor
Interessant ist zudem eine weitere Vertragsbestimmung.
Wenn eine ratenweise Auszahlung notwendig wird, sollen die verbleibenden Raten nach der untersuchten Vertragsfassung mit einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank verzinst werden.
Die Zinsen sollen nachträglich zusammen mit den Raten gezahlt werden.
Damit geht es bei einer über Jahre gestreckten Auszahlung möglicherweise nicht allein um die ursprüngliche Höhe des festgestellten Abfindungsguthabens. Je nach Vertragsfassung kann auch die vereinbarte Verzinsung relevant werden.
Anleger hat laut Vertragsfassung eigenes langfristiges Wahlrecht
Der untersuchte Gesellschaftsvertrag enthält nach Angaben des Rechtsanwalts noch eine weitere Besonderheit.
Nach § 15 Abs. 8 könne ein Anleger unter bestimmten Voraussetzungen selbst verlangen, dass sein Guthaben über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Dies sei mit einer vertraglich vorgesehenen Wiederanlage verbunden.
Ritschel argumentiert jedoch, daraus lasse sich kein entsprechendes Recht der Gesellschaft ableiten, Anleger einseitig zu einer solchen langfristigen Ratenzahlung zu verpflichten. Die Klausel stelle vielmehr ein Wahlrecht des Anlegers dar.
Zugleich weist der Anwalt darauf hin, dass im Einzelfall andere Vertragsfassungen oder spätere Vereinbarungen existieren können und deshalb gesondert geprüft werden müssen.
BGH-Urteil von 2005 spielt zentrale Rolle
Für seine rechtliche Argumentation verweist Ritschel auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2005 mit dem Aktenzeichen II ZR 299/03.
Der damalige Fall betraf ebenfalls eine Gesellschaft, die sich über stille Beteiligungen zahlreicher Anleger finanziert hatte. In den Vertragsbedingungen bestand ein Liquiditätsvorbehalt für Entnahmen. Nachdem Ausschüttungen reduziert beziehungsweise eingestellt worden waren, berief sich die Gesellschaft auf fehlende Liquidität.
Der BGH stellte nach Darstellung des Beitrags fest, dass ein Eingriff in die vertraglichen Entnahmerechte nur gerechtfertigt war, wenn tatsächlich nicht genügend Liquidität vorhanden war, um die Ansprüche der Anleger zu erfüllen, ohne langfristige Ziele der Gesellschaft zu gefährden.
Die Voraussetzungen dafür musste die Gesellschaft darlegen und gegebenenfalls beweisen.
Einzelne hohe Verpflichtungen reichten dem BGH nicht
Besonders relevant ist, welche Anforderungen der Bundesgerichtshof damals an die Begründung stellte.
Die betreffende Gesellschaft hatte erhebliche Zahlungsverpflichtungen angeführt, darunter Zahlungen an ein verbundenes Bankhaus sowie Steuerverbindlichkeiten.
Das genügte dem BGH nach der Darstellung Ritschels jedoch nicht. Vielmehr hätte das Unternehmen seine gesamte Vermögenslage zu den maßgeblichen Zeitpunkten darstellen müssen. Eine bloße Aufzählung einzelner Ausgaben ermöglichte keine Überprüfung, ob unter Berücksichtigung sämtlicher Zahlungsströme tatsächlich ein Liquiditätsengpass bestand.
Der Bundesgerichtshof hob das damalige Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Wichtig dabei: Der BGH stellte seinerzeit nicht selbst abschließend fest, wie die tatsächliche Liquiditätslage der Gesellschaft beschaffen war.
BGH-Fall nicht identisch mit Thamm & Partner
Das Urteil lässt sich allerdings nicht ohne Weiteres eins zu eins auf die jetzigen Fälle übertragen.
Auch Ritschel weist darauf hin, dass die BGH-Entscheidung unmittelbar einen vertraglichen Vorbehalt für Entnahmen betraf und nicht die Auszahlung eines bereits festgestellten Abfindungsguthabens.
Nach Auffassung des Anwalts sei die zugrunde liegende Problematik dennoch vergleichbar: In beiden Konstellationen werde ein vertraglicher Liquiditätsvorbehalt herangezogen, um eine grundsätzlich geschuldete Zahlung hinauszuschieben.
Daraus leitet die Kanzlei ihre Auffassung ab, dass auch Thamm & Partner einen behaupteten Liquiditätsengpass konkret und nachvollziehbar darlegen müsse.
Historische Zahlen und Immobilienmarkt im Fokus
Nach Angaben Ritschels liegen seiner Kanzlei inzwischen aus mehreren Anlegerangelegenheiten Erklärungen von Thamm & Partner vor.
In einer ausführlicheren Begründung habe die Gesellschaft die verzögerten Auszahlungen unter anderem mit historischen Liquiditätszahlen, der schwierigen Situation auf dem Immobilienmarkt und einem gescheiterten Immobilienverkauf in Potsdam begründet.
Die Kanzlei hält diese Begründung nach ihrer bisherigen Prüfung nicht für ausreichend.
Ihr zentraler Kritikpunkt: Aus den vorgelegten Informationen lasse sich aus ihrer Sicht nicht hinreichend nachvollziehen, warum die Gesellschaft gegenwärtig nicht in der Lage sein soll, die jeweils geschuldeten Beträge vollständig oder zumindest in größerem Umfang zu zahlen.
Entscheidend wäre die aktuelle Liquidität
Damit rückt eine zentrale Frage in den Mittelpunkt: Reichen allgemeine Hinweise auf Schwierigkeiten des Immobilienmarktes, frühere Liquiditätsstände oder ein gescheiterter Immobilienverkauf aus, um bereits festgestellte Abfindungszahlungen über längere Zeit zu verschieben?
Nach Auffassung der Kanzlei lautet die Antwort darauf nicht automatisch ja.
Sie argumentiert unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung, dass eine schlüssige Darstellung erforderlich sei, aus der hervorgeht, weshalb die konkret geschuldete Zahlung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht geleistet werden könne, ohne geschützte Belange der Gesellschaft und anderer Anleger zu gefährden.
Rechtliche Auseinandersetzung um Auszahlung könnte für Anleger erheblich sein
Für betroffene Anleger geht es potenziell um erhebliche Beträge und lange Wartezeiten.
Der von der Kanzlei geschilderte Fall mit einem von Thamm & Partner selbst errechneten Guthaben von 62.331,07 Euro und einer geplanten Auszahlung über 25 Monate verdeutlicht die finanzielle Dimension.
Ob einzelne Anleger tatsächlich einen Anspruch auf sofortige vollständige Auszahlung haben, lässt sich aus dem Rechtstipp allein jedoch nicht abschließend feststellen. Dafür sind unter anderem die jeweilige Vertragsfassung, die Berechnung des Abfindungsguthabens, dessen Fälligkeit und die tatsächliche Liquiditätslage der Gesellschaft maßgeblich.
Fest steht zunächst: Zwischen betroffenen Anlegern und Thamm & Partner besteht nach Darstellung der Kanzlei Streit darüber, in welchem Umfang sich die Gesellschaft auf den vertraglichen Liquiditätsvorbehalt berufen kann. Rechtsanwalt David Ritschel hält die ihm bislang vorgelegten Begründungen für unzureichend und sieht unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung Argumente dafür, dass Anleger ihre Ansprüche weiterverfolgen können.
Ob diese Argumentation im jeweiligen Einzelfall durchgreift, hängt von den konkreten Verträgen und Umständen ab – und wäre bei einem Rechtsstreit letztlich von den zuständigen Gerichten zu entscheiden.