Die vorläufigen Insolvenzverfahren bei mehreren Gesellschaften der OneCrowd-Gruppe sorgen bei Anlegern für Unsicherheit. Betroffen sind die OneCrowd GmbH, OneCrowd Loans GmbH und OneCrowd Securities GmbH. Nach den vorliegenden Angaben hat das Amtsgericht Dresden am 23. Juli 2026 entsprechende vorläufige Insolvenzverfahren eingeleitet und vorläufige Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb soll zunächst fortgeführt werden.
Für Anleger, die über Plattformen wie Seedmatch, Econeers oder Mezzany investiert haben, bedeutet die Insolvenz der Plattformgesellschaften allerdings nicht automatisch, dass auch ihre eigentliche Kapitalanlage insolvent oder ihre Forderung verloren ist.
Entscheidend ist vielmehr, mit welchem Unternehmen der jeweilige Investmentvertrag geschlossen wurde und welche Vertragsbedingungen gelten.
Drei OneCrowd-Gesellschaften betroffen
Nach den vorliegenden Informationen laufen beim Amtsgericht Dresden vorläufige Insolvenzverfahren über mehrere Unternehmen der Gruppe.
Genannt werden die OneCrowd GmbH (Az. 532 IN 1365/26), die OneCrowd Loans GmbH (Az. 532 IN 1366/25) und die OneCrowd Securities GmbH (Az. 532 IN 1367/26).
Auffällig ist, dass beim Aktenzeichen der OneCrowd Loans GmbH im vorliegenden Beitrag die Jahreszahl „25“ genannt wird, während die beiden anderen Aktenzeichen auf „26“ enden. Ob dies tatsächlich der gerichtlichen Aktenführung entspricht oder ein Schreibfehler im Ausgangstext ist, lässt sich anhand der vorliegenden Quelle nicht feststellen.
Plattform-Insolvenz bedeutet nicht automatisch Verlust der Anlage
Für Investoren ist zunächst eine wichtige Unterscheidung notwendig.
Bei den über Seedmatch, Econeers oder Mezzany vermittelten Crowdinvesting-Investments bestand der eigentliche Investmentvertrag nach den vorliegenden Angaben regelmäßig zwischen dem Anleger und dem jeweils finanzierten Unternehmen.
OneCrowd beziehungsweise die jeweilige Plattformgesellschaft war dagegen als Vermittler tätig.
Daraus folgt: Die Insolvenz einer Vermittlungsplattform führt nicht automatisch dazu, dass eine Forderung des Anlegers gegen das finanzierte Unternehmen erlischt.
Anleger sollten deshalb zunächst ihre Vertragsunterlagen prüfen und feststellen, wer tatsächlich ihr Vertragspartner ist.
Wenn das finanzierte Unternehmen selbst insolvent ist
Anders stellt sich die Situation dar, wenn auch das Unternehmen insolvent geworden ist, dem der Anleger sein Kapital zur Verfügung gestellt hat.
Dann kann grundsätzlich eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle in Betracht kommen.
Ob und mit welchem Rang eine Forderung angemeldet werden kann, hängt allerdings vom jeweiligen Investmentvertrag ab. Eine zentrale Rolle können dabei sogenannte qualifizierte Rangrücktrittsklauseln spielen.
Ein wirksam vereinbarter qualifizierter Rangrücktritt kann dazu führen, dass die Forderung des Investors gegenüber anderen Gläubigerforderungen zurücktritt.
Für Anleger kann dies das Risiko erhöhen, im Insolvenzverfahren keine oder nur eine geringe Zahlung zu erhalten.
Nachrangklauseln können rechtlich überprüft werden
Entscheidend ist allerdings nicht allein, ob im Vertrag Begriffe wie „Nachrangigkeit“ oder „qualifizierter Rangrücktritt“ auftauchen.
Der Bundesgerichtshof hat sich mehrfach mit der Wirksamkeit solcher Klauseln beschäftigt.
In seinem Urteil vom 1. Oktober 2019 (Az. VI ZR 156/18) stellte der BGH nach Darstellung der Quelle Anforderungen an qualifizierte Nachrangabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob ein juristisch und kaufmännisch nicht vorgebildeter Anleger die rechtliche Tragweite und die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hinreichend erkennen kann.
Bereits mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Az. IX ZR 143/17) hatte sich der Bundesgerichtshof mit Transparenzanforderungen an entsprechende Klauseln beschäftigt. Die bloße Verwendung von Begriffen wie „Nachrangigkeit“ oder „qualifizierter Rangrücktritt“ muss demnach nicht zwangsläufig ausreichen, um einem durchschnittlichen Verbraucher die konkreten Folgen verständlich zu machen.
Unwirksamer Nachrang könnte Anlegerposition verändern
Für Anleger kann die Wirksamkeit der Klausel erhebliche Auswirkungen haben.
Ist eine Nachrangklausel unwirksam oder wurde ein wirksamer qualifizierter Rangrücktritt nicht vereinbart, kann sich die rechtliche Stellung eines Investors von der eines wirksam nachrangigen Gläubigers unterscheiden.
Nach der im Ausgangsbeitrag dargestellten rechtlichen Einschätzung könnte dann insbesondere eine Forderungsanmeldung ohne den vermeintlichen Nachrang zu prüfen sein.
Eine pauschale Aussage für sämtliche über OneCrowd beziehungsweise Seedmatch vermittelten Verträge lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Entscheidend bleibt die jeweilige Vertragsfassung.
Landgericht Dresden entschied bereits über Seedmatch-Vertrag
In diesem Zusammenhang ist eine frühere Entscheidung des Landgerichts Dresden von Interesse.
Das Gericht beschäftigte sich mit einem über Seedmatch vermittelten Investmentvertrag und nahm nach Angaben der Quelle mit Urteil vom 21. November 2023 (Az. 9 O 1713/22) eine Haftung der OneCrowd Loans GmbH im Zusammenhang mit einer unwirksamen Nachrangklausel an.
Das Verfahren betraf eine Investition in ein inzwischen insolventes Unternehmen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass diese Entscheidung automatisch auf sämtliche anderen Anleger übertragen werden kann.
Unterschiedliche Vertragsgenerationen, Klauselfassungen und individuelle Umstände können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Auch die Ausgangsquelle weist darauf hin, dass eine schematische Übertragung nicht möglich ist.
Schadensersatzansprüche können zusätzlich zu prüfen sein
Neben einer Forderung gegen das ursprünglich finanzierte Unternehmen kann sich für Anleger die Frage stellen, ob Schadensersatzansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.
Relevant könnte dies beispielsweise sein, wenn bei standardisierten Investmentverträgen eine unwirksame oder intransparente Nachrangklausel verwendet worden sein sollte.
Ob daraus tatsächlich ein Schadensersatzanspruch folgt, muss allerdings im jeweiligen Einzelfall anhand des Vertrags, der konkreten Informationen bei Abschluss des Investments und weiterer Umstände geprüft werden.
Geschäftsführer haften nicht automatisch persönlich
Auch eine mögliche persönliche Haftung von Geschäftsführern oder anderen Organmitgliedern kann in bestimmten Fällen eine Rolle spielen.
Dabei gilt jedoch eine wichtige Einschränkung: Die Insolvenz eines Unternehmens und der Verlust einer Kapitalanlage begründen für sich genommen noch keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers.
Dafür müssen konkrete Pflichtverletzungen und die weiteren gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen vorliegen.
Eine nähere Prüfung könnte beispielsweise angezeigt sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Anleger über wesentliche Aspekte der Finanzierung oder über die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens unzutreffend informiert wurden.
Auch eine zweckwidrige Verwendung von Anlegergeldern oder andere Verletzungen gesetzlicher Pflichten können rechtlich relevant sein.
Auch Insolvenzantragspflicht kann eine Rolle spielen
Ein weiterer möglicher Punkt ist die Frage, ob ein Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wurde.
Die Ausgangsquelle verweist hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2024 (Az. II ZR 206/22). Darin konkretisierte der BGH die mögliche persönliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für bestimmte Schäden, die durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursacht wurden.
Auch daraus folgt jedoch keine automatische Haftung im konkreten OneCrowd-Komplex oder bei einzelnen über die Plattform finanzierten Unternehmen.
Entscheidend wären unter anderem der tatsächliche Zeitpunkt einer möglichen Insolvenzreife, das Verhalten der Verantwortlichen und ein hierdurch verursachter konkreter Schaden.
Strafanzeige nicht allein wegen eines Anlageverlustes
Neben zivilrechtlichen Fragen kann in bestimmten Fällen auch das Strafrecht relevant werden.
Ein wirtschaftliches Scheitern oder der Verlust einer Kapitalanlage reicht dafür allein jedoch nicht aus.
Notwendig wären konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten. Denkbar wären beispielsweise Täuschungshandlungen bei der Einwerbung von Kapital, eine zweckwidrige Verwendung von Anlegergeldern oder bestimmte Vermögens- und Insolvenzstraftaten.
Die Insolvenz eines Startups darf deshalb nicht automatisch mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten seiner Verantwortlichen gleichgesetzt werden.
Anleger sollten Verträge und Zahlungsbelege sichern
Für betroffene Anleger ist zunächst die Sicherung sämtlicher Unterlagen wichtig.
Dazu gehören insbesondere der Investmentvertrag mit allen Anlagen und Nachträgen, die ursprünglichen Angebotsunterlagen, Informationen aus dem Investor-Relations-Bereich, E-Mails und Zahlungsnachweise.
Auch Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des jeweils finanzierten Unternehmens können relevant sein.
Anhand dieser Dokumente lässt sich unter anderem klären, wer Vertragspartner ist, welche Nachrangregelung vereinbart wurde und ob möglicherweise weitere Ansprüche bestehen.
Nicht alle OneCrowd-Anleger befinden sich in derselben Situation
Die vorläufigen Insolvenzverfahren zeigen vor allem, dass die rechtliche Situation der Anleger differenziert betrachtet werden muss.
Ein Investor, dessen finanziertes Unternehmen weiterhin besteht, befindet sich in einer anderen Ausgangslage als jemand, dessen Zielunternehmen selbst insolvent geworden ist.
Hinzu kommen möglicherweise unterschiedliche Investmentverträge und verschiedene Fassungen von Nachrangklauseln.
Deshalb muss zunächst geklärt werden, gegen wen eine Forderung besteht, ob diese Forderung von einem Insolvenzverfahren betroffen ist und welchen Rang sie tatsächlich besitzt. Anschließend kann geprüft werden, ob daneben weitere Ansprüche in Betracht kommen.
OneCrowd-Insolvenz bedeutet nicht automatisch Totalverlust
Die vorläufigen Insolvenzverfahren bei den OneCrowd-Gesellschaften bedeuten somit weder automatisch einen Totalverlust sämtlicher über die Plattformen vermittelter Investments noch automatisch einen Anspruch auf vollständige Rückzahlung.
Entscheidend sind der jeweilige Vertragspartner, die konkrete Vertragsgestaltung, die wirtschaftliche Situation des finanzierten Unternehmens und insbesondere die Frage, ob eine vereinbarte Nachrangregelung rechtlich wirksam ist.
Für Anleger kann deshalb eine genaue Prüfung ihrer Unterlagen entscheidend sein. Je nach Einzelfall kommen eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen weitere Beteiligte oder unter bestimmten Voraussetzungen auch Ansprüche gegen Organverantwortliche in Betracht. Bei konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten für strafbares Verhalten kann daneben eine strafrechtliche Prüfung relevant werden.