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KG Immobilien GmbH stellt Insolvenzantrag

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die KG Immobilien GmbH aus Tauberbischofsheim befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Mosbach ordnete am 18. September 2026 um 8 Uhr umfangreiche Sicherungsmaßnahmen an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 IN 202/26 geführt.

Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Marie Curie Straße 1 in 97941 Tauberbischofsheim und ist beim Amtsgericht Mannheim unter der Handelsregisternummer HRB 744914 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Kevin Rainer Größlein.

Die KG Immobilien GmbH hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Zu den Ursachen des Antrags und zur Höhe der Verbindlichkeiten enthält die gerichtliche Bekanntmachung keine Angaben.

Gegenstand des Unternehmens sind der Bau, der Handel und die Vermietung von Immobilien. Die Gesellschaft kann damit grundsätzlich Bauvorhaben umsetzen, Grundstücke oder Gebäude erwerben und veräußern sowie eigene Immobilien vermieten.

Welche Grundstücke, Wohnungen, Gewerberäume oder Bauprojekte sich im Vermögen der KG Immobilien GmbH befinden, geht aus dem Beschluss nicht hervor. Auch zu laufenden Mietverhältnissen, Kaufverträgen und noch nicht abgeschlossenen Bauvorhaben macht das Gericht keine Angaben.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann Erion Metoja aus Lauda Königshofen. Seine Aufgabe besteht darin, das Gesellschaftsvermögen zu sichern und zu erhalten. Er ist nicht der allgemeine Vertreter der Gesellschaft, überwacht jedoch deren wirtschaftliche Tätigkeit.

Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt. Verfügungen über das Vermögen der KG Immobilien GmbH sind jedoch nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.

Für Bankkonten und offene Forderungen gelten weitergehende Beschränkungen. Die Gesellschaft darf über ihre Konten und Außenstände nicht mehr selbst verfügen. Diese Befugnisse wurden auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

Er darf Bankguthaben und andere Forderungen einziehen, eingehende Gelder entgegennehmen und besondere Konten für das Verfahren eröffnen. Die kontoführenden Kreditinstitute müssen ihm Auskunft über die Bankverbindungen der Gesellschaft erteilen.

Personen und Unternehmen, die der KG Immobilien GmbH noch Geld schulden, dürfen nicht mehr unmittelbar an die Gesellschaft zahlen. Dies kann beispielsweise Mieter, Käufer oder andere Vertragspartner betreffen. Zahlungen sollen nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden.

Für Mieter bedeutet die vorläufige Insolvenzverwaltung nicht, dass bestehende Mietverträge automatisch beendet sind. Die vertraglichen Pflichten bestehen grundsätzlich fort. Vor der Zahlung der nächsten Miete sollte jedoch geprüft werden, welche Zahlungsanweisung der vorläufige Insolvenzverwalter erteilt.

Das Gericht hat neue Zwangsvollstreckungen gegen die Gesellschaft grundsätzlich untersagt und bereits begonnene Maßnahmen vorläufig eingestellt. Diese Schutzanordnung gilt allerdings nicht für unbewegliches Vermögen. Maßnahmen, die Grundstücke oder Gebäude betreffen, sind von dem allgemeinen Vollstreckungsverbot ausgenommen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Bücher und Geschäftsunterlagen prüfen und alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Dadurch soll festgestellt werden, welche Vermögenswerte vorhanden sind und welche Verpflichtungen bestehen.

Für Käufer, Bauherren und andere Vertragspartner können insbesondere Anzahlungen, offene Bauleistungen, noch nicht vollzogene Immobiliengeschäfte oder Gewährleistungsansprüche von Bedeutung sein. Ob solche Ansprüche bestehen, lässt sich der Bekanntmachung nicht entnehmen.

Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das reguläre Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Zunächst wird geprüft, ob ein gesetzlicher Insolvenzgrund vorliegt, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind und welche Möglichkeiten für eine Fortführung, Sanierung oder Verwertung bestehen.

Eine Schließung des Unternehmens oder eine Beendigung bestehender Mietverhältnisse wurde vom Gericht nicht angeordnet. Die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus.

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