Die IMAGE Verlags GmbH befindet sich in einem vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht München ordnete am 18. September 2026 um 11 Uhr die vorläufige Verwaltung des Gesellschaftsvermögens an. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1509 IN 3053/26 geführt.
Die Gesellschaft hat ihren Firmensitz in der Industriestraße 4 in 82140 Olching und ist beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 107662 eingetragen. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Thomas Zimmermann.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von der IMAGE Verlags GmbH selbst gestellt. Die Gesellschaft hat damit ein Insolvenzverfahren über ihr eigenes Vermögen beantragt.
Gegenstand des Unternehmens ist die Herausgabe und der Vertrieb verschiedener Fachzeitschriften. Ein Fachverlag richtet seine Veröffentlichungen in der Regel an Leser aus bestimmten Berufsgruppen, Branchen oder Interessengebieten. Welche Zeitschriften die IMAGE Verlags GmbH zuletzt herausgab und ob neben gedruckten Ausgaben auch digitale Angebote bestanden, geht aus der Insolvenzbekanntmachung nicht hervor.
Zur Unternehmensgeschichte gehört eine bereits 1995 erfolgte Verschmelzung. Damals wurde die IMAGE Redaktion Service GmbH aus Gröbenzell aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 25. August 1995 auf die heutige Gesellschaft übertragen. Die entsprechenden Beschlüsse waren von den Gesellschafterversammlungen beider Unternehmen gefasst worden.
Diese Verschmelzung ist lediglich ein historischer Registervorgang und steht nicht unmittelbar mit dem aktuellen Insolvenzantrag in Verbindung. Sie zeigt jedoch, dass redaktionelle Dienstleistungen und Verlagstätigkeiten bereits seit vielen Jahren innerhalb der Gesellschaft gebündelt waren.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt Marc André Kuhne aus München. Seine Aufgabe besteht zunächst darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und nachteilige Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Die Geschäftsführung bleibt grundsätzlich im Amt. Die IMAGE Verlags GmbH darf jedoch nicht mehr uneingeschränkt über ihr Vermögen verfügen. Rechtsgeschäfte und Verfügungen sind nur noch wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter ihnen zustimmt.
Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen. Geschäftspartner, Anzeigenkunden, Abonnenten oder andere Personen, die der Gesellschaft noch Geld schulden, sollten daher vor einer Zahlung klären, an wen diese wirksam zu leisten ist.
Für Leser kann insbesondere die Frage wichtig sein, ob bereits bezahlte Abonnements weiter erfüllt und noch ausstehende Zeitschriften geliefert werden. Autoren, freie Mitarbeiter und Dienstleister könnten von offenen Honoraren oder noch nicht abgerechneten Leistungen betroffen sein. Anzeigenkunden könnten Ansprüche haben, wenn gebuchte Werbung noch nicht veröffentlicht wurde.
Ob solche offenen Vertragsverhältnisse bestehen und ob die Fachzeitschriften weiterhin erscheinen, wird in der gerichtlichen Bekanntmachung nicht mitgeteilt. Der aktuelle Beschluss ordnet keine Einstellung des Verlagsbetriebs an.
Bei einem Verlag können neben Bankguthaben und offenen Forderungen auch Markenrechte, Zeitschriftentitel, Internetangebote, Archive, Bildbestände und andere Nutzungsrechte wirtschaftlich bedeutsam sein. Welche Vermögenswerte bei der IMAGE Verlags GmbH vorhanden sind, muss im weiteren Verfahren geprüft werden.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das reguläre Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Zunächst werden die wirtschaftliche Lage, die Verbindlichkeiten und die Aussichten auf eine Fortführung oder Sanierung untersucht. Außerdem muss festgestellt werden, ob genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist.
Zur Höhe der Schulden, zur Zahl der Gläubiger und Beschäftigten sowie zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss keine Angaben. Die weitere Entwicklung hängt von der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der anschließenden Entscheidung des Amtsgerichts München ab.