Dark Mode Light Mode

German University of Digital Science gGmbH: Wechsel des vorläufigen Insolvenzverwalters

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der German University of Digital Science gGmbH hat das Amtsgericht Potsdam den vorläufigen Insolvenzverwalter ausgewechselt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 660 IN 132/26 geführt.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung war erst mit Beschluss vom 14. September 2026 angeordnet worden. Mit Wirkung zum 16. September 2026 um 14 Uhr entließ das Gericht den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt André Löffler aus Magdeburg aus seinem Amt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Sebastian Laboga aus Berlin zum neuen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Gründe für den kurzfristigen Wechsel werden in der öffentlichen Bekanntmachung nicht genannt. Aus der Entlassung des bisherigen Amtsinhabers darf deshalb nicht ohne weitere Informationen auf Pflichtverletzungen oder andere persönliche Gründe geschlossen werden.

Die Aufgaben und Befugnisse des neuen vorläufigen Insolvenzverwalters richten sich weiterhin nach dem ursprünglichen Beschluss vom 14. September 2026. Dieser ist in der aktuellen Bekanntmachung nicht vollständig wiedergegeben. Der Wechsel betrifft daher grundsätzlich die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und nicht automatisch den Umfang der bereits angeordneten Sicherungsmaßnahmen.

Die German University of Digital Science gGmbH hat ihren Sitz in der Marlene Dietrich Allee 14 in 14482 Potsdam. Sie ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 191881 B eingetragen.

Die gemeinnützige Gesellschaft verfolgt nach ihrem Unternehmensgegenstand Zwecke in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Bildung, berufliche Weiterbildung und Unterstützung von Studierenden. Ein zentraler Bestandteil ist die Errichtung und der Betrieb der University of Digital Science als wissenschaftliche Hochschule.

Die Hochschule soll in akademischen Angelegenheiten selbstständig handeln. Für rechtliche, wirtschaftliche, personelle und bauliche Angelegenheiten sowie für die Aufstellung und Verwaltung des Hochschulbudgets ist dagegen die gemeinnützige Trägergesellschaft zuständig.

Zum Tätigkeitsbereich gehören außerdem Lehrveranstaltungen, Seminare, wissenschaftliche Vorträge und Weiterbildungsangebote. Die Gesellschaft soll den wissenschaftlichen Nachwuchs in digitalen Fachgebieten fördern und kann dafür Studien und Forschungsstipendien vergeben.

Darüber hinaus sieht der Gesellschaftszweck die Durchführung eigener Forschungsarbeiten und gemeinsamer Studien mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen vor. Wissenschaftliche Ergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht und damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Weitere Schwerpunkte bilden sogenannte Multi Labs, Lecturer Labs und Study Labs sowie Kompetenzzentren für digitale Themen. Diese Einrichtungen sollen unter anderem die internationale Vernetzung, wissenschaftliche Veranstaltungen, Symposien und Publikationen unterstützen.

Die Gesellschaft ist nach ihrem Zweck selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig wirtschaftliche Gewinninteressen. Die Gemeinnützigkeit schützt eine Organisation allerdings nicht vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder einem Insolvenzverfahren. Auch gemeinnützige Träger müssen ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen und dauerhaft zahlungsfähig bleiben.

Für Studierende, Lehrende, Beschäftigte und Kooperationspartner ist wichtig, dass der aktuelle Beschluss weder die Schließung der Hochschule noch die Einstellung des Lehrbetriebs anordnet. Er regelt zunächst ausschließlich den Wechsel des vorläufigen Insolvenzverwalters. Welche Auswirkungen das Verfahren auf Studienangebote, Lehrveranstaltungen, Arbeitsverhältnisse oder Forschungsprojekte hat, geht aus der Bekanntmachung nicht hervor.

Die vorläufige Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das reguläre Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde. Zunächst müssen die wirtschaftliche Lage, das vorhandene Vermögen, mögliche Verbindlichkeiten und die Aussichten auf eine Fortführung oder Sanierung geprüft werden.

Auch zur Zahl der Studierenden und Beschäftigten, zur Höhe der Forderungen und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten enthält der Beschluss keine Angaben. Gegen die Entscheidung über den Wechsel des vorläufigen Insolvenzverwalters kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Potsdam eingelegt werden.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Business and Innovation Centre Zwickau GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Next Post

wpd baut Beteiligung am Windpark Mistorf aus – Jahresverlust steigt um 73 Prozent