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OLG Schleswig entscheidet: Veganer „Likör ohne Ei“ darf weiter so heißen

RitaE (CC0), Pixabay

Das OLG wies im Berufungsverfahren die Klage des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie ab. Damit setzte sich der Hersteller auch in der nächsten Instanz durch, nachdem der Verband bereits vor dem Landgericht Kiel keinen Erfolg gehabt hatte.

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht eine geschützte Spirituosenbezeichnung – und die Frage, wie weit dieser Schutz reicht.

„Eierlikör“ ist geschützt – „Likör ohne Ei“ trotzdem erlaubt

Ausgangspunkt ist die europäische Spirituosenverordnung.

Die Bezeichnung „Eierlikör“ darf danach nur für Produkte verwendet werden, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen und insbesondere Ei enthalten.

Der klagende Verband vertrat jedoch eine weitergehende Auffassung: Nach seiner Argumentation sollte bereits die Bezugnahme auf Ei bei dem veganen Produkt unzulässig sein.

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht.

Der Produktname „Likör ohne Ei“ verstößt nach der Entscheidung nicht gegen die EU-Spirituosenverordnung.

Damit bleibt ein sprachlich bemerkenswerter Unterschied entscheidend: Der Hersteller bezeichnet sein Produkt gerade nicht als Eierlikör, sondern macht mit dem Zusatz „ohne Ei“ deutlich, dass es sich davon unterscheidet.

Gericht zieht trotzdem Grenze bei der Werbung

Der Erfolg des Herstellers ist allerdings nicht grenzenlos.

Das Gericht machte deutlich, dass in der Werbung nicht ohne Weiteres Formulierungen wie „kein Eierlikör“ oder „Eierlikör-Alternative“ verwendet werden dürfen.

Damit entsteht eine auf den ersten Blick kuriose Situation: Der Produktname „Likör ohne Ei“ darf bleiben, eine unmittelbare werbliche Bezugnahme auf „Eierlikör“ stößt dagegen an rechtliche Grenzen.

Auch beim Logo auf den Flaschen musste Produzent Ole Wittmann bereits nachbessern. Die Gestaltung wurde so verändert, dass darin „Ei“ nicht mehr eindeutig zu lesen ist.

Streit beschäftigt Gerichte seit zwei Jahren

Der Rechtsstreit hat inzwischen eine bemerkenswerte Geschichte.

Bereits das Landgericht Kiel hatte sich mit der Bezeichnung beschäftigt und die Klage des Verbands abgewiesen. Der Schutzverband ging daraufhin in Berufung.

Nun hat auch das Oberlandesgericht Schleswig dem Produzenten in der zentralen Frage Recht gegeben.

Aus einem Streit um die Bezeichnung eines veganen Likörs ist damit eine grundsätzliche Auseinandersetzung über den Schutz traditioneller Produktbezeichnungen geworden.

Zwei Flaschen stehen bereits im Haus der Geschichte

Die ungewöhnliche juristische Auseinandersetzung hat inzwischen sogar museale Spuren hinterlassen.

Zwei Flaschen des umstrittenen Getränks befinden sich nach den vorliegenden Angaben bereits im Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland in Bonn.

Damit hat es der „Likör ohne Ei“ noch vor einem möglichen endgültigen Abschluss des Rechtsstreits vom Verkaufsregal ins Museum geschafft.

Könnte der Fall noch vor den EuGH kommen?

Ob das OLG Schleswig tatsächlich das letzte Wort gesprochen hat, ist offen.

Der Anwalt des Schutzverbands hatte bereits vor dem Berufungsverfahren angekündigt, den Streit gegebenenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof bringen zu wollen.

Als Vergleich wird ein früherer europäischer Rechtsstreit um pflanzliche Produkte und geschützte Bezeichnungen wie „Milch“ oder „Butter“ angeführt.

Ob es im aktuellen Fall tatsächlich zu einem weiteren Verfahren oder einer Befassung des EuGH kommt, steht nach den vorliegenden Informationen noch nicht fest.

„Likör ohne Ei“ bleibt – aber nicht jede Werbung ist erlaubt

Damit endet das Berufungsverfahren mit einer durchaus feinen juristischen Abgrenzung.

„Likör ohne Ei“ darf nach der Entscheidung des OLG Schleswig als Produktbezeichnung verwendet werden. Die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ darf der Hersteller deshalb aber nicht beliebig für die Vermarktung seines veganen Getränks nutzen.

Der kuriose Streit macht damit deutlich, wie entscheidend im Lebensmittel- und Spirituosenrecht einzelne Wörter sein können: Zwischen einem zulässigen „Likör ohne Ei“ und einer problematischen Werbung als „Eierlikör-Alternative“ liegen sprachlich nur wenige Worte – rechtlich können sie den entscheidenden Unterschied ausmachen.

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