Fehlende zusätzliche Informationen, unzureichende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Verdachtsmeldungen, die nicht oder verspätet abgegeben wurden: Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Volksbank Düsseldorf Neuss eG Bußgelder in Höhe von insgesamt 210.000 Euro festgesetzt.
Grund sind nach Angaben der Behörde Mängel bei der Geldwäscheprävention. Der Bußgeldbescheid ist bereits seit dem 19. August 2026 rechtskräftig.
Besonders bemerkenswert ist dabei die organisatorische Konstruktion: Die Volksbank hatte die Funktion des Geldwäschebeauftragten an einen externen Dienstleister ausgelagert. Dieser betreute nach Angaben der BaFin mehrere Mandanten in dieser Funktion.
Eine solche Auslagerung ist grundsätzlich zulässig. Sie entbindet eine Bank allerdings nicht von ihrer Verantwortung.
Nach dem Geldwäschegesetz können Kreditinstitute bestimmte Aufgaben des Geldwäschebeauftragten extern vergeben. Die Letztverantwortung verbleibt jedoch beim Kreditinstitut. Genau dieser Punkt ist für die Einordnung des aktuellen Falls entscheidend.
Die BaFin stellte nach ihrer Mitteilung fest, dass Geschäftsbeziehungen in der Vergangenheit nicht kontinuierlich in der vorgeschriebenen Weise überwacht worden seien.
Die festgestellten Defizite gingen darüber hinaus. Demnach wurden bei entsprechenden Geschäftsbeziehungen keine erforderlichen zusätzlichen Informationen eingeholt. Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko seien nicht der notwendigen verstärkten Überwachung unterzogen worden.
Besonders schwer wiegt ein weiterer von der BaFin genannter Punkt: Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden teilweise nicht oder verspätet abgegeben.
Solche Meldungen sind ein zentraler Bestandteil der Geldwäschebekämpfung. Bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, muss eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) unverzüglich erfolgen.
Dabei bedeutet die Feststellung von Mängeln in der Geldwäscheprävention nicht automatisch, dass bei der Volksbank tatsächlich Geld gewaschen wurde. Die BaFin-Mitteilung beschreibt Verstöße beziehungsweise Defizite bei den vorgeschriebenen Präventions-, Kontroll- und Meldepflichten. Diese Unterscheidung ist wesentlich.
Der Fall wirft dennoch Fragen über die praktische Kontrolle ausgelagerter Compliance-Funktionen auf.
Wenn ein externer Geldwäschebeauftragter mehrere Institute oder andere Verpflichtete betreut, bleibt jedes einzelne Kreditinstitut dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Die Auslagerung einer Funktion bedeutet also nicht die Auslagerung der rechtlichen Verantwortung.
Banken müssen ihre Kundenbeziehungen und die darin stattfindenden Transaktionen fortlaufend überwachen. Dabei ist zu prüfen, ob Transaktionen zu den vorhandenen Informationen über den jeweiligen Kunden, dessen Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil passen.
Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit höherem Geldwäscherisiko steigen die Anforderungen. Dann können zusätzliche Informationen erforderlich sein und Geschäftsbeziehungen müssen häufiger beziehungsweise intensiver kontrolliert werden.
Dass die BaFin nun ein rechtskräftiges Bußgeld von 210.000 Euro verhängt hat, zeigt, dass sie die festgestellten Verstöße nicht lediglich als organisatorische Formalitäten behandelt.
Der Fall besitzt zudem über das einzelne Institut hinaus Bedeutung. Gerade Banken arbeiten bei Compliance-, Kontroll- und Geldwäschefunktionen teilweise mit externen Dienstleistern. Das Geldwäschegesetz lässt solche Konstruktionen grundsätzlich zu, gleichzeitig kann die BaFin eine Auslagerung unter bestimmten Voraussetzungen untersagen.
Der entscheidende Grundsatz bleibt jedoch unabhängig vom gewählten Modell bestehen: Eine Bank kann Aufgaben auslagern – ihre Verantwortung für eine funktionierende Geldwäscheprävention nicht.
Für Kunden der Volksbank Düsseldorf Neuss ergibt sich aus der veröffentlichten BaFin-Entscheidung dagegen nicht automatisch, dass ihre Konten oder Einlagen unmittelbar betroffen wären. Die Mitteilung betrifft die Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten des Instituts und sollte nicht mit einer Feststellung über die wirtschaftliche Stabilität der Bank verwechselt werden.
Die BaFin führt die Volksbank Düsseldorf Neuss weiterhin in ihren Angeboten als Kreditinstitut beziehungsweise Kontoanbieter.
Die entscheidende Frage, die über das verhängte Bußgeld hinausgeht, lautet deshalb: Welche organisatorischen Konsequenzen hat die Volksbank aus den festgestellten Mängeln gezogen und wie stellt sie inzwischen sicher, dass risikoreiche Geschäftsbeziehungen überwacht und Verdachtsmeldungen rechtzeitig abgegeben werden?
Dazu enthält die vorliegende BaFin-Mitteilung keine näheren Angaben.