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Windpark Beckentin GmbH & Co. KG scheitert mit Insolvenzantrag mangels Masse

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Korbach hat den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Windpark Beckentin GmbH & Co. KG mangels Masse abgewiesen. Die Entscheidung erging am 15. September 2026 auf Grundlage von Paragraf 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 10 IN 36/26 geführt.

Die Windpark Beckentin GmbH & Co. KG hat ihren Firmensitz unter der Anschrift Burg Lichtenfels 1 in 35104 Lichtenfels und ist beim Amtsgericht Korbach unter der Handelsregisternummer HRA 1725 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die NWM Verwaltungs GmbH, die durch ihre Geschäftsführerin Silke Hackfurth vertreten wird.

Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb und die Verwaltung von Windkraftanlagen und anderen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Im Mittelpunkt steht dabei der Windpark Beckentin. Die Gesellschaft übernimmt nach ihrem Unternehmensgegenstand nicht nur Aufgaben rund um den technischen und wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen, sondern fungiert zugleich als gemeinsame Abrechnungsstelle für den verkauften und den bezogenen Strom.

Eine solche gemeinsame Abrechnungsstelle kann Einnahmen aus der Einspeisung des erzeugten Stroms erfassen und Zahlungen für bezogene Energie oder andere gemeinsame Betriebskosten abwickeln. Darüber hinaus soll die Gesellschaft als Hilfsbetrieb für Aufgaben dienen, die den gesamten Windpark betreffen und nicht eindeutig einer einzelnen Windkraftanlage zugeordnet werden können.

Hierzu können beispielsweise gemeinsame Verwaltungsaufgaben, Verträge mit Energieunternehmen, Abrechnungen, Versicherungen, Wartungsleistungen oder Kosten für die Infrastruktur des Windparks gehören. Welche dieser Aufgaben die Windpark Beckentin GmbH & Co. KG zuletzt tatsächlich wahrgenommen hat, geht aus der gerichtlichen Veröffentlichung jedoch nicht hervor.

Nach dem Gesellschaftszweck darf das Unternehmen außerdem Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In und Ausland errichten. Es kann ähnliche Unternehmen erwerben oder pachten, Beteiligungen eingehen und mehrere Unternehmen unter einer gemeinsamen Leitung zusammenführen. Ob solche Beteiligungen oder Tochtergesellschaften tatsächlich bestehen, wird in der Insolvenzbekanntmachung nicht mitgeteilt.

Das Amtsgericht Korbach hat den Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass nach der gerichtlichen Prüfung nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um zumindest die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gerichtsgebühren und die Vergütung eines Insolvenzverwalters.

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass mögliche Verbindlichkeiten erloschen sind. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, findet jedoch keine geordnete Verwertung des Vermögens durch einen Insolvenzverwalter statt. Gläubiger müssen daher damit rechnen, dass ihre Forderungen nicht oder nur in geringem Umfang erfüllt werden können, sofern keine weiteren verwertbaren Vermögenswerte vorhanden sind.

Aus der gerichtlichen Bekanntmachung geht nicht hervor, wer den Insolvenzantrag gestellt hat. Auch zur Höhe der Forderungen, zur Zahl der Gläubiger und zu den Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten macht das Amtsgericht keine Angaben.

Welche Folgen die Entscheidung für den tatsächlichen Betrieb der Windkraftanlagen, die Stromerzeugung und die gemeinsame Abrechnung des Windparks hat, bleibt ebenfalls offen. Die Abweisung des Insolvenzantrags erlaubt nicht automatisch den Schluss, dass sämtliche Windkraftanlagen stillstehen. Eigentumsverhältnisse, einzelne Betreibergesellschaften und technische Betriebsabläufe können unterschiedlich ausgestaltet sein.

Mit der Rechtskraft der Abweisung mangels Masse gilt die Windpark Beckentin GmbH & Co. KG grundsätzlich als aufgelöst. Eine sofortige Löschung aus dem Handelsregister folgt daraus jedoch nicht automatisch. Zunächst können noch Abwicklungsmaßnahmen und registerrechtliche Prüfungen erforderlich sein.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Korbach eingelegt werden. Bis zum Eintritt der Rechtskraft ist die endgültige rechtliche Entwicklung der Gesellschaft daher noch nicht abgeschlossen.

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